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OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2012 – 13 U 49/12

GmbHG § 64; InsO § 15a

1. Der sog. Altgläubiger und kann einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung nicht geltend machen. Wegen Altschulden kann nur der Ersatz eines Quotenschadens gefordert werden, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein vom Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, juris Rn. 12 m. w. N.).

2. Nur Gläubiger, die einen nach dem Zeitpunkt, in dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, eingetretenen Schaden erlitten (Neugläubiger), haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen die Geschäftsführer aus Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind. Anspruchsberechtigte Neugläubiger sind also alle, die ihre Forderungen gegen die Gesellschaft nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91). Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 130/10, juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Bei Dauerschuldverhältnissen, wozu Mietverträge zählen, kann der Vertragspartner sowohl Alt- als auch Neugläubiger sein (Urteil des BGH vom 05.02.2007 – II ZR 234/05). Entscheidend für die Einordnung ist, ob der Gläubiger seine Leistung nach Eintritt der Insolvenzreife noch hätte zurückhalten können (durch Kündigung, aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Lösungsklausel, Zurückbehaltungsrecht etc.), wenn sich der Geschäftsführer ordnungsgemäß verhalten hätte (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 131; LAG Köln, Urteil vom 26.07.2006, 8 Sa 1660/05; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, Urteil vom 31.07.2007 – 14 U 71/07).

Schlagworte: Geschäftsführer, Insolvenzverfahrensverschleppung, Schadensersatzanspruch