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OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2010 – 5 U 33/10

BGB §§ 709, 714; ZPO §§ 88, 89

1. Die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, bei der Gesamtvertretung besteht, ist unzulässig, wenn nicht alle Gesellschafter der Prozessführung zustimmen. Ob die Verweigerungshaltung der die Zustimmung verweigernden Gesellschafter rechtsmissbräuchlich ist, ist – von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen – nicht inzidenter in dem ohne ausreichende Vertretung angestrengten Verfahren gegen den Gegner (hier: Mieter) der GbR zu prüfen, sondern in einem zunächst anzustrengenden gesonderten Verfahren gegen die „Verweigerer“, die auf Zustimmung zur Prozessführung zu verklagen sind.

2. Die Kosten der unzulässigen Klage sind dem Klägervertreter aufzuerlegen, da er ohne ausreichende Prozessvollmacht Klage erhoben hat.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Personengesellschaftsrecht