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OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2003 – 3 U 125/03

§ 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 138 Abs 2 ZPO, § 287 ZPO, § 28a SGB 4, § 28f SGB 4

Ist in einem Rechtsstreit der Einzugsstelle gegen die Geschäftsführer einer GmbH eine konkrete Berechnung des den Sozialversicherungsträgern entstandenen Schadens wegen Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht möglich, weil gegen die gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß §§ 28 a, 28 f SGB IV verstoßen wurde, so können sich aus den Geständnissen der Geschäftsführer der GmbH im Ermittlungs- und Strafverfahren hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergeben, jedenfalls so lange nicht substanziiert dargelegt wird, dass und inwieweit die Geständnisse falsch gewesen sind.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB