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OLG Stuttgart, Urteil vom 12. August 1998 – 20 U 111/97 

§ 186 Abs 4 S 2 Halbs 2 AktG, § 192 Abs 2 Nr 1 AktG, § 221 Abs 2 AktG, § 221 Abs 4 S 2 AktG, KonTraG

1. Aktienoptionspläne für Vorstandsmitglieder und weitere Führungskräfte einer Aktiengesellschaft konnten auch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG – BGBl I, 786) durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre gem AktG §§ 221, 186, 192 Abs 2 Nr 1 realisiert werden.

2. Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Ausschlusses des Bezugsrechts der Altaktionäre muß sich das Gericht mit einer Plausibilitätskontrolle begnügen und darf seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Meinungs- und Willensbildung der Gesellschaft setzen. Der Gesellschaft verbleibt insoweit ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Kernbereich unternehmerischen Beurteilungsermessens.

3. Der Börsenkurs des eigenen Unternehmens ist grundsätzlich ein sachgerechter Maßstab, um den Erfolg des Managements zu messen, der für die Vergabe von Aktienoptionen an Führungskräfte der Gesellschaft vorausgesetzt ist. Die Auswahl unter den bestehenden Alternativen sachgerechter Maßstäbe für die Beurteilung des Erfolgs des Managements ist eine Entscheidung in Ausübung unternehmerischen Ermessens und als solche grundsätzlich der richterlichen Kontrolle entzogen.

4. Der Vorstandsbericht über den Grund des Bezugsrechtsausschlusses hat den vorgeschlagenen Ausgabebetrag grundsätzlich zu begründen (AktG § 221 Abs 2, Abs 4 S 2 iVm § 186 Abs 4 S 2 Halbs 2). Dies kann jedoch nicht gelten, wenn der Vorstand einen Ausgabebetrag nicht vorgeschlagen hat und die Hauptversammlung dem Vorschlag entsprechend nur einen Ermächtigungsbeschluß gefaßt hat.

5. Der Bezugsrechtswert ist in dem Vorstandsbericht nicht gesondert darzulegen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das LG die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der zu Punkt 7 der Tagesordnung der Bekl. vom 28. 5. 1997 gefaßte Beschluß entspricht dem geltenden Aktienrecht; er weist – hinsichtlich Verfahren und Beschlußinhalt, insbesondere hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen des beinhalteten Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre – weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe auf. …

Im einzelnen: …

D. Voraussetzungen der bedingten Kapitalerhöhung

1. Nach inzwischen nahezu unumstrittener Auffassung kann nach altem Recht bedingtes Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und andere Führungskräfte des Unternehmens gem. § 192 II Nr. 1 AktG bereitgestellt werden (Hüffer, AktG, 3. Aufl., 1997, § 192 Rdn. 9; ders., ZHR 161 [1997], 214, 222, m. w. Nachw. in Fußn. 31; Kohler, ZHR 161 [1997], 246, 251; Baums, in: Festschrift f. Claussen, 1997, S. 3, 36 f.; Lutter, ZIP 1997, 1, 4; Schneider, ZIP 1996, 1769, 1773; Aha, BB 1997, 2225; Knoll, Personalwirtschaft 11/97, 34, 35; Schwarz/Michel, BB 1998, 489; Naumann, DB 1998, 1428, 1429; vgl. auch Martens, AG 1996, 337, 347/348; nicht abweichend Menichetti, DB 1996, 1688-1692: AOP als klassisches Instrument zur Steigerung des Shareholder-Value; vgl. auch Portner DStR 1997, 786, 787: abweichend wohl nur für sog. „nackte” Optionen; jüngst auch das OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. 7. 1998 – 3 U 75/98, NZG 1998, 814; ebenso das im Instanzenzug vorausgegangene Urteil des LG Braunschweig, vom 11. 3. 1998 – 22 O 234/97 -, veröffentlicht in NZG 1998, 387 = ZIP 1998, 914 – DB 1998, 666; wohl auch LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1033 = WM 1997, 473 = AG 1997, 185 und – ausdrücklich – das angefochtene Urteil des LG Stuttgart, veröffentlicht in NZG 1998, 233 = ZIP 1998, 422 = AG 1998, 41). Fehl geht insoweit der Einwand des Kl., das geltende Recht lasse Wandel- und Optionsrechte ausschließlich im unmittelbaren Finanzierungsinteresse des Unternehmens zu. Wandelschuldverschreibungen dienen zwar regelmäßig der Fremdkapitalbeschaffung (Hüffer, AktG, § 221 Rdn. 2). Dies hat aber nicht zur folge, daß andere unternehmerische Ziele mit ihrer Ausgabe nicht verfolgt werden dürfen. Ein Gestaltungsmißbrauch liegt nicht vor (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 815).

2. Hieran hat sich auch durch Inkrafttreten des am 5. 3. 1998 beschlossenen Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG – BGBl 1998 I, 786), auf das und dessen Entstehungsgeschichte die Parteien sich wechselseitig und jeweils zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen, nichts geändert. Der bisher von der Praxis gewählte Weg über die Gewährung von Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen (§ 192 II Nr. 1 AktG) soll durch die Neuregelung des § 192 II Nr. 3 AktG nicht abgeschnitten werden (so ausdrücklich die Begr. RegG vom 6. 11. 1997, veröffentlicht in ZIP 1997, 2059, 2067; ebenso OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, aaO). Es ging dem Gesetzgeber nicht darum, mit der Neufassung die Belieferung von Aktienoptionen zur Gewährung von Bezugsrechten für Mitglieder der Geschäftsführung zu ermöglichen, sondern darum, dieses Ziel zu erleichtern und den Weg abzusichern (Begr. RegG, ZIP 1997, 2059, 2067; Begr. RefE des BMJ zur Änderung des AktG – Stand 22. 11. 1996, veröffentlicht in ZIP 1996, 2129, 2138; vgl. auch Seibert, WM 1997, 1, 9: Kleindiek, Gesellschaftsrecht 1997, RWS-Forum, S. 23, 27; Baums, AG 1997 Sonderheft, S. 26, 35 und die positive Bewertung des DAV in seiner in ZIP 1997, 163, 173 veröffentlichten Stellungnahme). Davon geht auch das angefochtene Urteil aus.

3. Außer Zweifel steht, daß § 192 II Nr. 3 AktG a. F. zur Rechtfertigung des angefochtenen Hauptversammlungbeschlusses weder von der Bekl. herangezogen wurde noch – überhaupt – herangezogen werden kann. Organpersonen haben keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten Bestimmung (Hüffer, AktG, § 192 Rdn. 14; ders., ZHR 161, 214, 222; Lutter ZIP 1997, 1, 2; Baums, aaO, S. 36; Schneider, ZIP 1996, 1669, 1772/1773). Deshalb auch die Neufassung durch das KonTraG (aaO, Nr. 26).

E. Kapitalerhöhungsbeschluß

1. Der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, der Kreis der Bezugsberechtigten sowie die Ausgabegrundlagen (§ 193 II Nr. 1 bis 3 AktG) sind in dem angefochtenen Beschluß festgestellt (vgl. hierzu Hüffer, AktG, § 193 Rdn. 4 bis 6). Ein „Mehr” an Beschlußinhalt fordert der Kapitalerhöhungbeschluß nach altem Recht nicht (vgl. auch OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 818). Daß § 193 II Nr. 4 AktG in der Fassung des KonTraG nunmehr – quasi als Gegenpol zu vielfältigen Erleichterungen für die Gewährung von Aktienoptionen an Führungskräfte des Unternehmens unter (automatischem) Ausschluß des Bezugsrechts der Altaktionäre – einen weiter greifenden Beschlußinhalt vorsieht (vgl. hierzu die Begr. RegE, ZIP 1997, 2067, 2068, sowie die Begr. der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 4. 3. 1998, ZIP 1998, 487, 488), führt zu keiner anderen Bewertung. Die Schlußfolgerung des Kl., was nach neuem Recht gelte, müsse auch für die nach altem Recht ergangenen Hauptversammlungbeschlüsse Geltung haben, entbehrt der Grundlage. …

F. Koppelungseinwand

Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß verletzt die aktienrechtlich vorgegebenen Kompetenzen nicht; eine unzulässige Koppelung liegt nicht vor. Wesentliche Bedingungen werden bei einer Beschlußfassung nach § 221 AktG durch die Hauptversammlung festgelegt. Für die Ergänzungen ist bezüglich der leitenden Mitarbeiter der Vorstand zuständig. Soweit Vorstandsmitglieder berechtigt sein sollen, ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats gegeben. Dies folgt aus der zwingenden Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Vergütung des Vorstands gem. §§ 84 I 5, 86, 87 AktG. Es entscheiden also jeweils „Dritte” (Kohler, ZHR 161 [1997], 246, 265).

Soweit Vorstandsmitglieder begünstigt sein sollen, kann der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden. Die letzte Entscheidung liegt damit beim Aufsichtsrat, der gem. §§ 86, 87 AktG ohnehin für die Vergütung des Vorstands zuständig ist.

Hiergegen wird eingewandt, der Aufsichtsrat sei bei der Entscheidung über seine Zustimmung nicht frei, weil er an die vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge gebunden sei. Es trifft zu, daß bei der Ausgabe von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder der Aufsichtsrat für die Festlegung der Bedingungen der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. der Aktienoptionen kein Initiativrecht hat; die Ausgabe ist vielmehr regelmäßig gem. § 221 II AktG allein dem Vorstand vorbehalten. Unabhängig hiervon ist der Aufsichtsrat bei der Erteilung seiner Zustimmung aber in keinerlei Hinsicht gebunden. Die Vorschläge des Vorstands werden, soweit sie ihn selbst betreffen, erst mit der Zustimmung des Aufsichtsrats verbindlich. Diesen Vorschlägen kann der Aufsichtsrat ganz oder teilweise zustimmen; er kann sie auch ablehnen oder seine Zustimmung von bestimmten Änderungen abhängig machen. In jedem Fall liegt die letzte Entscheidung, soweit es um den Vorstand geht, beim Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist dabei auch tatsächlich in der Lage, sein Ermessen so auszuüben, daß bei der Ausgestaltung des Aktienoptionsplans für den Vorstand die Grundsätze der §§ 86, 87 AktG beachtet werden. Der vom Kl. erhobene Vorwurf des Kompetenzverstoßes, der unzulässigen Koppelung und der „Selbstbedienung” des Vorstands ist daher nicht gerechtfertigt (Kohler, aaO, S. 265, 266; Schneider, ZIP 1996, 1769, 1773; so auch das LG Frankfurt, ZIP 1997; 1030, 1032, 1033 und das OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 817 – die beiden letztgenannten Entscheidungen unter Hinweis auf die die verantwortlichen Organe treffenden Sorgfalts- und Schadensersatzpflichten sowie die Unmaßgeblichkeit einer abstrakten Mißbrauchsmöglichkeit; vgl. auch die Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des DAV zum RefE des BMJ, veröffentlicht in ZIP 1997, 173 und die in ZIP 1997, 2068 veröffentlichte Begr. RegE; krit. Baums, in: Festschrift f. Claussen, S. 39).

G. Bezugsrechtsausschluß

1. Der Ausschluß des Bezugsrechts nach § 186 III AktG bedarf – bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen wie bei der Kapitalerhöhung (unstreitig – vgl. Hüffer, AktG, § 221 Rdn. 42, m. w. Nachw.) – nach einhelliger Auffassung der sachlichen Rechtfertigung. Aufgrund der Gefahren, die ein Bezugsrechtsausschluß für die betroffenen Aktionäre mit sich bringt (Verwässerung der Rechte der derzeitigen Aktionäre, da sich ihre relative Stimmrechtsquote und ihre Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft vermindern; vgl. BGHZ 71, 40, 45 = NJW 1978, 1316 – „Kali und Salz”), durfte nach der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung bei einer Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann nach § 186 III AktG ausgeschlossen werden, wenn dies aus der Sicht im Zeitpunkt der Beschlußfassung auch bei gebührender Berücksichtigung der Folgen für die ausgeschlossenen Aktionäre durch sachliche Gründe im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerechtfertigt ist. Dazu bedurfte es einer Abwägung der Interessen und der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (ungeschriebene sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung – BGHZ 71, 40, 43 ff. = NJW 1978, 1316; BGHZ 83, 319, 321 ff. = NJW 1982, 2444 – „Holzmann”; BGHZ 125, 239, 241 = NJW 1994, 1410 = WiB 1994, 314; Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 25; ders., ZHR 161, 214, 227; Zöllner, in: KölnKomm z. AktG, 1973, § 243 Rdn. 201; Hefermehl/Bungeroth, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Band 4, 1989, § 186 Rdn. 104 bis 117, m. w. Nachw.).

Der Ausschluß des Bezugsrechts liegt damit nicht im freien Ermessen der Mehrheit. Seine sachliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Bezugsrechtsausschluß einem Zweck dient, der im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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liegt, zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und überdies erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Der Bezugsrechtsausschluß ist verhältnismäßig, wenn das Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist, als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition (Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 28). Er ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse an der mit dem Bezugsrechtsausschluß verbundenen Maßnahme hat und zu erwarten ist, daß der damit erstrebte und allen Aktionären zugute kommende Nutzen den verhältnismäßigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre aufwiegt (vgl. BGHZ 71, 40, 46, 47 = NJW 1978, 1316, m. w. Nachw.).

2. a) Der Senat erachtet den Bezugsrechtsausschluß – vorbehaltlich der Prüfung der Angemessenheit der Ausgestaltung des beschlossenen Programms im einzelnen (nachstehend I) – für sachlich gerechtfertigt.
Das Gericht muß sich bei der Prüfung dieser Frage mit einer Plausibilitätskontrolle begnügen und darf seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Meinungs- und Willensbildung der Gesellschaft setzen (ebenso OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 815; Hüffer, ZHR 161, 214, 228). Es muß genügen, daß Verwaltung und Hauptversammlung bei sorgfältiger, von sachfremden Erwägungen freier Beurteilung davon ausgehen konnten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses seien gegeben. Im Ergebnis verbleibt der Gesellschaft insoweit ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Kernbereich unternehmerischen Beurteilungsermessens (Hefermehl/Bungeroth, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Band 4, 1989, § 186 Rdn. 107; Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 36 – je m. w. Nachw.).

Die Bekl. hat als global tätiges Unternehmen aus vernünftigen kaufmännischen Überlegungen heraus ein Interesse daran, leistungsfähige Manager durch eine variable und erfolgsbezogene Vergütung zu gewinnen, zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Plausibel ist zudem die Darstellung von Kohler (ZHR 161 [1997], 246, 248), wonach gerade Stock-Option-Pläne als konkrete Umsetzung des Shareholder-Value-Prinzips für große, international tätige Anleger von Bedeutung sind. Auch die durch die Globalisierung der Märkte bedingte Internationalisierung des Managements in deutschen Unternehmen legt nahe, die Entlohnungssysteme an der internationalen Üblichkeit zu orientieren (Peltzer, AG 1996, 307, 313; Lutter, ZIP 1997, 1, 3; Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 490). Schließlich wird durch die Zuwendung von Stock Options die Liquidität des Unternehmens nicht belastet. Es entstehen keine nachteiligen direkten Kosten, die in die Gewinn- und Verlustrechnung der Unternehmensbilanz eingehen.

Es besteht deshalb heute kaum noch Streit darüber, daß sich Vergütungskomponenten, die auf Aktienoptionsplänen beruhen, für die Aktionäre positiv auswirken (Aha, BB 1997, 2225, 2226, m. w. Nachw.). Im Grunde ist unbestritten, daß solche Maßnahmen jedenfalls im Interesse von Aktiengesellschaften der Größe und des Zuschnitts der Bekl. liegen (Naumann, DB 1998, 1428, 1430; Pellens/Crosselt, DB 1998, 1431, 1432; vgl. hierzu auch Hüffer, ZHR 161, 214, 226 bis 229).Die Bekl. kann demgemäß zu Recht für sich in Anspruch nehmen, das beschlossene Aktienoptionsprogramm sei im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerechtfertigt.

b) Der Bezugsrechtsausschluß ist auch geeignet und erforderlich, um den angestrebten Gesellschaftszweck zu erreichen (vgl. OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 815; Lutter, ZIP 1997, 1, 3). Ohne den Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre läßt sich die gezielte Zuwendung von Wandel- oder Optionsanleihen an bestimmte Gruppen von Führungskräften und damit ein Stock-Option-Plan nicht verwirklichen. Alternativen sind nicht ersichtlich.Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die angestrebte Kurssteigerung sich nicht voraussichtlich auch ohne den besonderen Anreiz einer Aktienoptionsvergabe ergeben könnte oder durch andere betriebswirtschaftliche Maßnahmen erreichbar wäre (so aber Baums, aaO, S. 41; vgl. Hüffer, ZHR 161, 214, 228, 229; Lutter, ZIP 1997, 1, 5). Es genügt vielmehr, daß das beschlossene Programm insgesamt nach sachlicher und vollständiger Prüfung seiner wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und nach plausibler betriebswirtschaftlicher Bewertung durch das Unternehmen im Interesse der AG liegt und zudem notwendig die Maßnahme des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre voraussetzt.

3. Keiner weiteren Prüfung bedarf daher die Frage, ob die weniger strengen Anforderungen, die der BGH neuerdings an den Bezugsrechtsausschluß im Rahmen des genehmigten Kapitals stellt (Urteil vom 23. 6. 1997 – „Siemens/Nold” -, veröffentlicht in ZIP 1997, 1499, 1501 = NJW 1997, 2815 = WM 1997, 1704 = DB 1997, 1760 = JZ 1998, 48 – unter ausdrücklicher Aufgabe von BGHZ 83, 319 = NJW 1982, 2444: hiernach soll genügen, daß die Maßnahme, zu deren Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, allgemein umschrieben und in dieser Form in der Hauptversammlung bekanntgegeben wird; sie muß ferner im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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liegen) auch vorliegend Platz greifen (zweifelhaft; vgl. Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 1; Bungert, NJW 1998, 488, 490, 492; andererseits auch Lutter in seiner Anm., JZ 1998, 50 ff.; ders., ZGR 1998, 397, 401; ZIP 1998, 805, 812, 816/817), was ohne weiteres dazu führen würde, daß der erfolgte Bezugsrechtsausschluß als sachlich gerechtfertigt zu erachten wäre.

4. Dahinstehen kann auch, ob der Bezugsrechtsausschluß bereits nach § 221 IV i. V. mit § 186 III 4 AktG (eingefügt durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2. 8. 1994, BGBl I 1961) gerechtfertigt ist (zweifelnd hierzu Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 39 a; § 221 Rdn. 43 a; ders., ZHR 161, 214, 226, 227; Lutter, JZ 1998, 50, 52; Henze, aaO, Rdn. 772, 773; Bungert, NJW 1998, 488, 490; bejahend demgegenüber OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 817, m. w. Nachw.).

5. Art. 29 der zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (77/91/EWG) steht dem unter Ziff. 1 und 2 hergeleiteten Ergebnis nicht entgegen, weil die Richtlinie keine gegenüber den vorstehenden Anforderungen strengeren Voraussetzungen für den Ausschluß des Bezugsrechts vorsieht (EuGH, WM 1996, 2200; vgl. Tesauro, DB 1996, 2022, 2024; vgl. auch Klinke, ZGR 1998, 212, 238; Henze, aaO, Rdn. 785 bis 794 sowie den Vorlagebeschluß des BGH vom 30. 1. 1995 – „Siemens/Nold” -, veröffentlicht in ZIP 1995, 372; dazu auch Kindler ZHR 158 [1994], 339, 351 ff., 369).

H. Beschlußinhalt

Der für den Bezugsrechtsausschluß notwendige Beschlußinhalt ist gegeben. Die Hauptversammlung hat nur über die Rahmenbedingungen des Aktienoptionsplans zu entscheiden, während sie im übrigen Vorstand bzw. Aufsichtsrat ermächtigen kann, die näheren Einzelheiten festzulegen (Kohler, aaO, S. 264). Dies folgt aus der gewählten und beschlossenen Ermächtigungskonstruktion (§ 221 II AktG).

Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Hauptversammlung sehr weitgehend selbst entscheiden muß, weil nur so die Zwecksetzung des Bezugsrechtsausschlusses und mithin seine Erforderlichkeit und Angemessenheit gesichert werden kann, gehen die Anforderungen in der Literatur freilich weiter (vgl. Lutter, ZIP 1997, 1, 5, 6; Hüffer, ZHR 161, 215, 224/225; Kohler, aaO, S. 264, 267; Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 491; vgl. auch den Diskussionsbericht in ZHR 161, 300, 301). Vorstand – in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den leitenden Angestellten – und Aufsichtsrat – in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern – können nicht allgemein und unspezifisch zur Weitergabe der Bezugsrechte (Optionen) und zur Festlegung ihrer Bedingungen ermächtigt werden; denn der Beschluß muß aus sich selbst heraus auf seine Verhältnismäßigkeit hin kontrollierbar sein (vgl. auch BGHZ 83, 319, 322 = NJW 1982, 2444). Allerdings dürfen die Anforderungen an Spezifikation und Genauigkeit der Festlegung nicht so weit gehen, daß darüber die vom Gesetz ausdrücklich erlaubte Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 221 II AktG) zur reinen Formalposition würde. Hier gilt es, einerseits die Einhaltung der Kriterien der Erforderlichkeit, andererseits den angemessenen Spielraum für Vorstand und Aufsichtsrat sicherzustellen. Damit ist mehr als die Festlegung eines Rahmens notwendig, innerhalb dessen dann Vorstand und Aufsichtsrat nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen entscheiden würden, und weniger als die exakte Festlegung aller Konditionen.

Der Senat erachtet für ausreichend, daß die Eckdaten der Anleihebedingungen angegeben sind: Die Ermächtigung, deren Befristung, die wahl zwischen Wandel- und Optionsanleihe, der begünstigte Personenkreis, der Höchstbetrag der Emission, der Bezugskurs und die sonst wesentlichen Zuwendungsmodalitäten. Dem Erfordernis zur Angabe dieser „essentialia” genügt der angefochtene Beschluß (vgl. auch OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 816, 817; LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1034). Weitergehende Beschlußinhaltserfordernisse, wie sie der Kl. im Hinblick auf § 193 II Nr. 4 AktG n. F. gewahrt sehen will, sind nach Auffassung des Senats nach altem Recht nicht vorauszusetzen. Auch insoweit entfaltet die Regelung des KonTraG keine Vorauswirkung.

Zu Unrecht rügt der Kl., daß die Zusage der Mindesthaltefrist von zwei Jahren keinen Eingang in den Hauptversammlungsbeschluß vom 28. 5. 1997 gefunden habe. Der streitige Stock-Option-Plan wurde auf der allen Versammlungsteilnehmern bekannten Grundlage der verbindlichen, mit dem Aufsichtsrat abgesprochenen Vorstandszusage, daß die Berechtigten die Schuldverschreibungen zwei Jahre halten müssen, bevor sie wandeln können, beschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat machen demgemäß – was unstreitig ist – von der beschlossenen Ermächtigung nur in dem zugesagten Umfang Gebrauch. Damit hat die Vorstandszusage Eingang in den Hauptversammlungsbeschluß gefunden (zur rechtsgeschäftlichen Natur des Hauptversammlungsbeschlusses vgl. nur Zöllner, aaO, § 133 Rdn. 13 ff., 23).

I. Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Senat erachtet den Aktienoptionsplan der Bekl. auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des beschlossenen Programms im einzelnen für angemessen. Die im angefochtenen Beschluß geregelten Konditionen für den Erwerb und Umtausch der Wandelschuldverschreibungen durch die Bezugsberechtigten sind auch unter dem Aspekt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses im engeren Sinne nicht zu beanstanden.

1. Der vorgegebene Ermächtigungsrahmen ist nicht unzulässig weit. Das Emissionsvolumen beträgt – Stand der Beschlußfassung 1997 – 4% des damaligen Grundkapitals der Bekl., läßt daher eine nicht mehr gerechtfertigte Verwässerung der Aktionärsrechte nicht befürchten. Das LG Frankfurt/ZIP 1997, 1030, 1033) hat eine Verwässerung für ein Volumen bis zu 1,6% des derzeitigen Grundkapitals verneint (zustimmend Hüffer, ZHR 161, 214, 229). Das OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(NZG 1998, 814, 816) bezeichnet ein Volumen bis zu 6,91% als tolerabel. Lutter (ZIP 1997, 1, 5) beschreibt den Fall Hegener und Glaser als Grenzüberschreitung zur Unangemessenheit: dort hatten Vorstand und Aufsichtsrat 1989 vorgeschlagen, daß die bedingte KapitalerhöhungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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13% des Grundkapitals betragen und daß der Ausgabekurs der von den Berechtigten zu beziehenden Aktien um 100,- DM je Aktie unter dem Börsenkurs am Tag der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung liegen soll.

Ein solcher Grenzfall ist nicht gegeben. Die Zahl der zu vergebenden Optionsrechte muß ein gewisses Maß erreichen, um als geeignetes Mittel zur Anwerbung von Führungskräften und zur Motivation des Managements dienen zu können (Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 490; Lutter, aaO).

2. Die vom LG Stuttgart gebilligte Maßgeblichkeit des Börsenkurses des eigenen Unternehmens als Maßstab des vorausgesetzten Unternehmenserfolgs wird vom OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(NZG 1998, 814, 815) und – in erster Instanz – vom LG Braunschweig (ZIP 1998, 914 = NZG 1998, 387) akzeptiert. Auch das LG Frankfurt (ZIP 1997, 1030, 1033) sieht den Börsenkurs als sachgerechten Maßstab an. In ihm sei jedenfalls langfristig gesehen ein hinreichender Maßstab für die Wertentwicklung des Unternehmens veranschaulicht. Der Senat teilt diese Auffassung.

Die Meinungen in der Literatur sind geteilt. Teilweise wird der Börsenkurs grundsätzlich als angemessener und effektiver Ansatz, um die Leistung des Managements zu messen, angesehen (Köhler, ZHR 161, 246, 257, 261; Hüffer, ZHR 161, 214, 215, 216; Lutter, ZIP 1997, 1, 6; Kleindiek, aaO, S. 35/36). Teilweise wird eine Anbindung an eine relative Kursperformance gegenüber absoluten Aktienkurssteigerungen bevorzugt (so etwa Menichetti, DB 1996, 1688, 1690, 1691 – allerdings ausschließlich unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten: vgl. auch Feddersen, ZHR 161 [1997], 269, 271, 298: der Börsenkurs tauge nur bedingt als Maßstab für die Unternehmensperformance; Baums, aaO, S. 11: der Börsenkurs ermögliche keine zutreffende Einschätzung der Managerleistung – allerdings ders., S. 40: Ermessen der Hauptversammlung; zweifelnd auch Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 490, die jedenfalls eine umfassende Information durch den Vorstand über die konkreten Bedingungen und ggf. dessen Alternativen verlangen).

Den Kritikern ist einzuräumen, daß der Börsenkurs nur bedingt den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens widerspiegelt, da er stark von anderen Einflüssen am Kapitalmarkt, wie der Konjunktur – und Zinsentwicklung überlagert werden kann. Relative Performancemaßstäbe, wie der Vergleich des Börsenkurses der Gesellschaft mit Aktienindizes oder mit der Kursentwicklung von Unternehmen derselben Branche, mögen hier Vorteile aufweisen (so auch Seibert, WM 1997, 1, 9). Der Börsenkurs des eigenen Unternehmens ist gleichwohl ein grundsätzlich geeigneter Maßstab (vgl. den Diskussionsbericht bei Casper, ZHR 161, 300). Bei relativen Performancemaßstäben kann die angemessene Ausgestaltung im Einzelfall schwierig sein. Aktiengesellschaften können häufig nicht nur einer einzigen Branche zugeordnet werden. Eine Indexierung kann ihrerseits große Ungereimtheiten zur Folge haben (Aha, BB 1997, 2225, 2227). Zudem vermögen auch sog. relative Indizes, die auf den ersten Blick angemessen, weil objektiv erscheinen, sog. „windfall profits”, die auf vom Management unabhängigen, etwa volkswirtschaftlichen Gründen beruhen, nicht zu vermeiden (vgl. auch Kleindiek, aaO, S. 36). Eine ausschließlich relative Anknüpfung könnte etwa zu einem positiven Optionspreis selbst bei rückläufigen Börsenkursen führen. Zudem geht es gerade um die Steigerung des Kurses des eigenen Unternehmens. Das ist bezweckt.

Demgemäß gehen sowohl der RefE des BMJ zum KonTraG (ZIP 1996, 2138) als auch der RegE (ZIP 1997, 2068) davon aus, daß ein bestimmtes künftiges Kursniveau der Aktie der Gesellschaft ein zulässiges Kriterium zur Bemessung des angestrebten Unternehmenserfolgs sein kann (vgl. auch die Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des DAV zum RefE, veröffentlicht in ZIP 1997, 163, 173).

Jedenfalls bestehen mehrere Alternativen der Anknüpfung. Die Auswahl unter den bestehenden Alternativen ist eine Entscheidung in Ausübung unternehmerischen Ermessens und als solche, sofern die durch §§ 86, 87 AktG gezogenen Grenzen nicht überschritten werden, der richterlichen Kontrolle entzogen (Kleindiek, aaO, S. 36). Da die Börsenkursentwicklung ein jedenfalls tauglicher Beurteilungsmaßstab für die Leistung des Managements ist, hält ihre wahl der richterlichen Plausibilitätskontrolle stand (ebenso OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 815).

3. Ausgehend von den Ausführungen zu Ziff. 2 ist die Ausübungshürde von 15% Kurswertsteigerung nicht zu beanstanden. Lutter (ZIP 1997, 1, 6) setzt die Schwelle bei 10% an. Das OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(NZG 1998, 814, 816) sowie das LG Braunschweig (Urteil vom 11. 3. 1998, NZG 1998, 387, 389) und LG Frankfurt (ZIP 1997, 1030, 1033) haben eine Ausübungshürde in Höhe von 10% in Anknüpfung an den Börsenkurs für sachgerecht erachtet.

Nicht außer Betracht darf bleiben, daß der Vorstand ermächtigt wurde, in den künftigen Jahren eine andere Prozentzahl als Bedingung für die Ausübung des Wandlungsrechts festzulegen. Dies ist zulässig und gewährleistet die Berücksichtigung der weiteren Kapitalmarktentwicklung (Lutter, ZIP 1997, 1, 6; Aha, BB 1997, 2225, 2227). Vorstand und Aufsichtsrat werden dann unter Beachtung der Marktdaten und des Willens der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben (Lutter, aaO).

4. Die vom Vorstand verbindlich zugesagte Mindestwartezeit/Haltefirst von zwei Jahren erachtet der Senat für noch angemessen (vgl. Kohler, aaO, S. 246, 248). Für den Regelfall wird eine angemessene Wartefrist zwar in der Literatur meist auf drei Jahre festgeschrieben (Lutter, ZIP 1997, 1, 6; Baums, aaO, S. 10, 18; Diskussionsbericht in ZHR 161, 300, 301). Dem ist der bereits zitierte RefE des BMJ gefolgt (ZIP 1996, 2138).

Eine starre Handhabung ist freilich nicht gerechtfertigt. Der RegE (ZIP 1997, 2068) hat daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung insoweit nicht befürwortet. Auch Sperrfristen von zwei Jahren können als angemessen angesehen werden (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 816; Aha, BB 1997, 2225, 2226 unter Verweis auf die Vorstellung des Deutschen Aktieninstituts e. V., das Fristen zwischen 6 und 24 Monaten für ausreichend hält). Auf Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (ZIP 1998, 488) hat der Gesetzgeber in § 193 II Nr. 4 AktG n. F. eine Wartezeit für die erstmalige Ausübung von mindestens zwei Jahren festgeschrieben.

5. Um die Ausübung von Insiderkenntnissen zu vermeiden (vgl. hierzu Knoll, Personalwirtschaft 11/97, 34, 38; Baeck/Diller, DB 1998, 1405), wurde die Ermächtigung beschlossen, den Ausübungszeitraum für kurze Fristen nach der regelmäßigen Berichterstattung zu beschränken. Das ist sachgerecht (Baeck/Diller, aaO; Aha, aaO, S. 227; Menichetti, DB 1996, 1688, 1692; RegE ZIP 1997, 2068).

6. Durch den angefochtenen Beschluß wurde der Optionspreis entsprechend dem Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen festgesetzt (hierzu Kohler, aaO, S. 257, 262; Claussen, WM 1997, 1825, 1827). Eine übermäßige Verwässerung der Aktionärsrechte ist damit nicht begründet.

Eine unzulässige Vergabe von „Gratisoptionen” liegt in dem Stock-Option-Plan der Bekl. nicht (vgl. auch LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1033). Ziel der Vergabe ist, die Bezugsberechtigten an einem den Unternehmenserfolg reflektierenden gestiegenen Börsenkurs zwischen Optionsgewährung und Optionsausübung teilhaben zu lassen (Claussen, aaO). Natürlich besteht darin ein Angebot für die Manager, das unter Marktwert liegt, sonst bestünde ein Anreiz zu einer Beteiligung am Aktienoptionsprogramm – und dies im Sinne einer auf der Anreizfunktion beruhenden variablen Zusatzvergütung – gerade nicht (Menichetti, BB 1996, 1688, 1689).

Das ist der Grund, warum dem Kl., der unter Verweis auf Knoll (ZIP 1998, 413, 414) zu rügen scheint, „gratis” sei selbstverständlich nicht der Aktienerwerb, sondern die Option, nicht zu folgen ist. Die mit der Begebung der Wandelschuldverschreibungen eröffnete Möglichkeit, Aktien zu günstigen Preisen zu erwerben, soll dem Management gerade nicht „gratis” – freilich ohne Entgelt – zukommen, sondern als Anreiz zu Leistung und Unternehmenstreue im Sinne der Maximierung des Unternehmenserfolgs (vgl. auch OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 1998, 814, 818).

Dazu kommt ein weiteres: Der Aktienoptionsplan der Bekl. sieht eine Zuzahlungspflicht bei Ausübung der Wandlungsrechte vor (hierzu Baums, aaO, S. 38; vgl. auch Claussen, WM 1997, 1825, 1827). Auch dies erhöht die „Gegenleistung” und spricht gegen eine unzulässige „Gratisoption”.

7. Freilich besteht die Möglichkeit, mittels Stock Options ungerechtfertigte Mitnahmegewinne (windfall profits) zu erzielen (Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 490). Diese wird man auch nicht, weil sie durch unternehmensunabhängige kapitalmarktrelevante Faktoren verursacht sein können, völlig vermeiden, ihnen vielmehr durch die konkrete Ausgestaltung des Stock-Option-Plans nur entgegenwirken können. Deshalb hat die Bekl. dafür gesorgt, daß die Ausübung der Stock Options nur tranchenweise erfolgen kann und der Ausübungspreis nicht unter dem zur Zeit der Ausgabe der Stock Options aktuellen Börsenkurs festgelegt ist (vgl. Kohler, aaO, 258).

8. Daß die Option zum Ausübungszeitpunkt nach der vorliegenden Programmgestaltung „im Geld” ist (vgl. hierzu Peltzer, AG 1996, 307, 313; Diskussionsbericht, ZHR 161, 300), mag als Schönheitsfehler gelten, führt jedoch nicht zur Unangemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses. Die Mindestwartefrist gewährleistet die längerfristige Performance der Gesellschaft hinreichend.

9. Die vom Senat bejahte Angemessenheit des Aktienoptionsprogramms der Bekl. wird durch die durch das KonTraG geschaffenen Neuregelungen, auf die sich der Kl. vielfach beruft, eher bestätigt. § 192 II Nr. 3 AktG n. F. sieht die Bedienung von Aktienoptionen durch Zulassung schlichter Bezugsrechte (nackte Optionen) für Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses vor. In § 192 IIIa AktG ist bestimmt, daß der Nennbetrag des nach § 192 II Nr. 3 AktG geschaffenen bedingten Kapitals 10% des zur Zeit der Beschlußfassung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen darf. Ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Es bedarf daher auch keines Vorstandsberichts nach § 186 IV 2 AktG. Im Hauptversammlungsbeschluß zur bedingten Kapitalerhöhung sind neben den nach § 193 II Nr. 1 bis 3 AktG zu treffenden Feststellungen gemäß dem neuen § 193 II Nr. 4 AktG auch zu beschließen die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer, die Erfolgsziele, der Erwerbs- und Ausübungszeitraum und die Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens zwei Jahre).

J. Vorstandsbericht

1. Der vorgeschriebene Bericht über die Gründe des Bezugsrechtsausschlusses (§ 186 IV 2 i. V. mit § 221 IV 2 AktG) soll die Hauptversammlung zuverlässig in die Lage versetzen, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
an einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluß gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen. Zugleich soll er in einem etwaigen Anfechtungsprozeß eine sichere Basis für die gerichtliche Nachprüfung bilden; abstrakte Umschreibungen der Gründe eines Bezugsrechtsausschlusses genügen hier ebensowenig wie die Aufzählung theoretischer Möglichkeiten (BGHZ 83, 319, 326 = NJW 1982, 2444; LG Frankfurt, WM 1990, 1745, 1746/1747; Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 24; § 221 Rdn. 41; zusammenfassend Sethe, AG 1994, 342, 351, 353).

Dies bedeutet bei einem Aktienoptionsprogramm, daß der Bericht die Hauptversammlung zuverlässig in die Lage versetzen soll, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
an einer Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen an Führungskräfte des Unternehmens gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile, insbesondere den Verwässerungseffekt, für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen. Neben dem Ausgabebetrag für die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sollen auch die Umtausch- bzw. Bezugskonditionen für die Aktien zu erläutern sein. Dies bedeutet, daß die Anzahl der vom Optionsrecht umfaßten Aktien, das Verfahren, wie der Basiskurs (Wandlungspreis) festgelegt, und das „target” (Zielkurs oder Zielrendite), von dessen Erreichen die Ausübung des Umtausch- bzw. Bezugsrechts abhängt, mitgeteilt werden müssen (Baums, aaO, S. 42; Hüffer, ZHR 161, 214, 229/230).

Ein Verstoß gegen die förmlichen Voraussetzungen des Ausschlusses des Bezugsrechts der Altaktionäre macht den Beschluß anfechtbar (Hüffer, AktG, § 221 Rdn. 44, § 243 Rdn. 18, § 255 Rdn. 4; Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 491; LG Frankfurt, WM 1990, 1745, 1747).

2. Mit dem LG geht der Senat davon aus, daß der Vorstandsbericht der Bekl. den erhobenen Anforderungen genügt.

a) Das LG hat zu Recht offen gelassen, ob das Urteil des BGH vom 23. 6. 1997 („Siemens/Nold”, BGH, ZIP 1997, 1499, 1502) auch Konsequenzen für den notwendigen Inhalt des Vorstandsberichts zeitigt und diesen etwa reduziert (so spekulativ Bungert, NJW 1998, 488, 492).

b) Der Vorstandsbericht hat das Interesse der Bekl. am Ausschluß des Bezugsrechts, veranlaßt durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an den Kreis der näher beschriebenen Bezugsberechtigten, hinreichend konkret und ausführlich erläutert. Die – bereits 1996 vorgenommene – Anknüpfung an den Börsenkurs des Unternehmens wurde erläutert. Der für die Aktionäre entstehende Verwässerungseffekt wurde dargelegt; allerdings auch der Umstand, daß dieser langfristig durch die mit dem Stock-Option-Plan begründete Erwartung einer Steigerung des Unternehmenswerts mehr als ausgeglichen werde. Die Anzahl der vom Optionsrecht umfaßten Aktien, die Bandbreite der Zeichnungsbeträge, das Verfahren und der Wandlungspreis sind geschildert, ebenso die Ausübungshürde, von deren Erreichen die Ausübung des Umtauschrechts abhängt, sowie die vorgegebenen Ausübungszeiträume. Die „Eckdaten” des Programms (hierzu OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, NZG 1998, 814, 816, 817) sind damit in dem Vorstandsbericht enthalten.

Dies ist ausreichend, um für jeden Durchschnittsaktionär die Vor- und Nachteile der Maßnahme zu ermitteln. Mit dem OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(NZG 1998, 814, 816) hält der Senat die nähere Darlegung, aus welchen Gründen auf den Börsenkurs als Maßstab gegenüber anderen Indizes zurückgegriffen wurde, nicht für erforderlich (vgl. Hüffer, ZHR 161, 214, 228; a. A. Baums, aaO, S. 40; ders., AG 1997 Sonderheft, S. 26, 36; sehr weitgehend auch Kleindiek, aaO, S. 40). Dies gilt um so mehr, als bereits das 1996 beschlossene Aktienoptionsprogramm, das 1997 lediglich fortgeschrieben wurde, an den Börsenkurs anknüpfte.

c) Die – auf der Zusicherung des Vorstands in der Hauptversammlung beruhende – Wartefristfeststellung findet sich naturgemäß im Vorstandsbericht nicht. Dies macht den Vorstandsbericht, der weder nachgebessert noch geheilt werden kann (LG Frankfurt, WM 1990, 1745, 1747; Sethe, AG 1994, 342, 356, je m. w. Nachw.), indes nicht rechtsfehlerhaft.

Entscheidend ist die Funktion des Vorstandsberichts. Diesem kommt keine Warnfunktion, sondern nur eine Vorbereitungsfunktion zu (Sethe, aaO, S. 358). Er ist Grundlage der Entscheidung für den Bezugsrechtsausschluß. Seine Funktion ist allein die Vorbereitung der Entscheidung. Er soll indes nicht vermeiden, daß Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären, deren Bezugsrecht ausgeschlossen werden soll, entgegenkommen und Sicherungen anbieten, die den Aktionären vorteilhaft sind und die die Akzeptanz des Bezugsrechtsausschlusses aus der Sicht der Aktionäre fördern (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, WM 1992, 1703, 1705).

d) Grundsätzlich hat zwar der Vorstandsbericht den vorgeschlagenen Ausgabebetrag zu begründen (§ 221 IV 2 i. V. mit § 86 IV 2, 2. Hs. AktG; vgl. auch Baums, aaO, S. 42; Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 24). Dies kann jedoch nicht gelten, wenn – wie hier – der Vorstand einen Ausgabebetrag nicht vorgeschlagen hat (vgl. LG München, WM 1992, 1151, 1154) und die Hauptversammlung dem Vorschlag entsprechend nur einen Ermächtigungsbeschluß gefaßt hat. Insoweit genügt, wenn – wie hier – der Bericht Angaben über die im Ermächtigungsbeschluß geregelten Ausgabekonditionen enthält (vgl. Hüffer, AktG, § 221 Rdn. 41; LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1034; vgl. auch BGHZ 83, 319, 326/327 = NJW 1982, 2444 und die Begründung des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2068).

e) Weiter greifende Berichtspflichten, wie sie der Kl. mit der Berufung begründet sieht, sind nach Auffassung des Senats nicht anzuerkennen. Dies gilt zum einen für den Umgang mit der 1996 erteilten Ermächtigung, soweit sich dieser nicht bereits aus der Differenz zwischen dem angekündigten Gesamtnennbetrag der auszugebenden Wandelschuldverschreibungen und der vorgeschlagenen Erhöhung des bedingten Kapitals sowie dem Bericht der Bekl. über das Geschäftsjahr 1996 (Geschäftsbericht 1996, S. 69) erschloß. Dies gilt auch für die Darlegung des Bezugsrechtswerts (vgl. Knoll, ZIP 1998, 413, 414). Der Umfang des Programms ist dem Vorstandsbericht und dem Beschlußvorschlag ausreichend zu entnehmen. Auf den Wert der Optionen kommt es nicht an. Der Wert der Optionen ist für die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Maßnahme durch die Aktionäre nicht von Bedeutung (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, NZG 1998, 814, 817).

Die vom Kl. zitierten Entscheidungen OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, DB 1996, 1172 = AG 1996, 327 und LG Frankfurt, AG 1998, 45 sind nicht einschlägig. Auch Art. 29 IV der zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (77/91/EWG vom 13. 12. 1976) begründet keine weitergehende Berichtspflicht (vgl. LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1034).

K) Besonderer Anfechtungsgrund des § 255 II AktG

Die Anfechtung nach § 255 II 1 AktG scheitert nach Auffassung des Senats schon daran, daß der Ausgabebetrag in der Nähe des durchschnittlichen Börsenkurses nicht unangemessen niedrig ist (Hüffer, AktG, § 186 Rdn. 39 e; vgl. auch Hüffer, § 255 Rdn. 5, 6 und BGH, ZIP 1992, 1728, 1731: Ausgabe zum Nennwert; vgl. auch LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1034). Daß sich der zu zahlende Wandlungspreis im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Wandlungsrechts nicht an dem aktuellen Börsenkurs der Aktie orientiert, führt nicht zur Unangemessenheit (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, NZG 1998, 814, 816).L) Unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen – § 243 II AktG§ 243 II 1 AktG verlangt, daß ein Sondervorteil erstrebt wird. Als Sondervorteil wird grundsätzlich ein Vorteil angesehen, der nicht allen zufließt, die sich der Gesellschaft gegenüber in der gleichen Lage befinden (Zöllner, in: KölnKomm z. AktG, Band 3, § 243 Rdn. 208, m. w. Nachw.; Hüffer, in: Geßler/Hefermehl/Ekkardt/Kropff, AktG, Band 5, 1984, § 243 Rdn. 74). Dies ist hier gerade nicht der Fall (vgl. OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, aaO; LG Frankfurt, ZIP 1997, 1030, 1034).

 

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