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OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2002 – 20 U 60/01

§ 84 Abs 3 AktG

Der Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer AG aus wichtigem Grund steht nicht entgegen, dass auch in der Person des anderen Vorstandsmitglieds vergleichbare Umstände vorliegen, die ebenfalls dessen Abbestellung rechtfertigen würden. Es liegt im Ermessen des Aufsichtsrates in derartigen Situationen, welches von mehreren Vorstandsmitgliedern er abberuft. Anders als bei einer Zweimann-GmbH ergeben sich für eine solche kleine Aktiengesellschaft auch keine Einschränkungen. Denn die Gefahr des Wettlaufs um die gegenseitige Abberufung ist hier strukturell nicht gegeben.

 

 

Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Überwachung Mitgeschäftsführer, überwiegendes Verschulden, Vorstand, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt