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OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 – 14 U 9/06

BGB § 313Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 313
, § 705

Bestimmt der Gewinnverteilungsschlüssel im Sozietätsvertrag einer Anwaltssozietät eine quotale Bemessung der Gewinnanteile dergestalt, dass sich der Gewinnanteil über ein Punktesystem ausschließlich in Abhängigkeit von der Dauer der Sozietätszugehörigkeit erhöht (sog. Lockstep-System), kann ein Partner keine Erhöhung seines Gewinnanteils nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage oder die gesellschafterliche Treuepflicht mit der Begründung verlangen, er erwirtschafte mit den von ihm bearbeiteten Mandaten einen im Vergleich zu seiner Gewinnbeteiligungsquote erheblich überproportionalen Anteil am Umsatz und Gewinn der Sozietät.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Gewinnverteilung, Personengesellschaft, Treuepflicht, Treuepflichtenkontrolle