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OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 11/12

§ 133 Abs 1 HGB, § 133 Abs 2 HGB, § 140 Abs 1 S 1 HGB, § 256 Abs 1 ZPO

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung für den Fall des Übergangs von einer erstinstanzlich erhobenen Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften zu einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse nach § 256 Abs. 1 ZPO in zweiter Instanz.

2. In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, ob insbesondere die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters wirksam war, nicht mit der Gesellschaft, sondern nur im prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; auszutragen ist ein solcher Streit im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, nicht im Wege der Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften.

3. Zu den Voraussetzungen einer Parteierweiterung in der Berufungsinstanz und der Verwertung erstinstanzlich gewonnener Beweisergebnisse.

4. Zu den Voraussetzungen an eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der ein Beschluss der Gesellschafter über die Ausschließung eines Gesellschafters an die Stelle des nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehenen Ausschließungsprozesses tritt.

5. Zu den Voraussetzungen an eine gesellschaftsvertragliche Erleichterung der Ausschließung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber dem in §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Maßstab.

6. Zu den Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft nach §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB.

Der von den Beklagten auf diesem vorgehaltene Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis für ihn ergebenden Pflichten gestützte Ausschluss des Klägers aus der KG, von dem – wie dargelegt – die Begründetheit des in der Berufungsinstanz von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss beziehenden Antrags sowie die des zu Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags – soweit diese Anträge gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtet sind – abhängen, ist nach allem an den materiellen Voraussetzungen zu messen, die die gesetzliche Regelung in §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB aufstellt, die also auch im Falle einer auf die in Rede stehenden Pflichtverletzungen gestützten Ausschließungsklage nach § 140 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB gelten würden. Erforderlich ist also, dass die dem Kläger zur Last gelegten Verletzungen vorliegen und einen wichtigen Grund zum Ausschluss im Sinne dieser Vorschriften bilden. Der Inhalt der demnach einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ist wie folgt zu konkretisieren.

Nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 HGB ist die Ausschließung des Gesellschafters aus der KG möglich, wenn der zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
berechtigende wichtige Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt; grundsätzlich müssen also die Voraussetzungen des Auflösungsanspruchs gegeben sein, wenn die Ausschließung in Betracht kommen soll (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 2, 4), der wichtige Grund muss hier wie dort ebenso schwerwiegend sein, bei der Ausschließung muss er sich jedoch auf einen oder einzelne Gesellschafter beschränken (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4, 15), die relevanten Umstände müssen in der Person des auszuschließenden Gesellschafters begründet sein, soweit sie Bedeutung für das Gesellschaftsverhältnis haben (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 6; vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 5).

Der Ausschließungsanspruch ist – was insbesondere für die Beurteilung des Ausschließungsgrundes bei schuldhaftem Verhalten auch auf Seiten eines der übrigen Gesellschafter sowie für Verwirkung und Verzicht auf den Ausschluss bedeutsam ist – kein Individualrecht jedes Gesellschafters (gerade ein solches ist dagegen das Recht auf Auflösung nach § 133 HGB, vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 40), er steht vielmehr allen in der Gesellschaft verbleibenden Mitgliedern gemeinschaftlich gegen den Auszuschließenden zu (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 5).

Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4), eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, s. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 10 f., § 140 Rn. 9, 17).

Zu diesen Umständen gehören die Art und der Zweck sowie die bisherige Dauer der Gesellschaft und der Umfang der dabei geschaffenen Werte, ferner die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und die Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft, weiter das Ausmaß der eingetretenen Störung des Vertrauensverhältnisses und der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschafterbeziehungen (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 11, § 140 Rn. 4).

Selbst grobe Pflichtverletzungen bilden keine absoluten Ausschlussgründe, machen also eine Interessenabwägung nicht entbehrlich (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 11, § 140 Rn. 4); namentlich bei Pflichtverletzungen durch einzelne Gesellschafter sind sowohl begünstigende wie auch belastende Tatsachen gegeneinander abzuwägen (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 18). Der wichtige Grund braucht nicht in einem schuldhaften Verhalten des Auszuschließenden zu bestehen, die grob schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch zu Lasten des Auszuschließenden zu berücksichtigen, die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten beinhaltet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen kommt es auf die objektive Schwere des Verstoßes und seine Auswirkungen auf das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis an (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9). Erheblich kann insbesondere sein die Verletzung der Geschäftsführungs- und Vertretungspflicht, die Nichteinhaltung der im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen des Geschäftsführungsrechts oder Handeln zum Nachteil der Gesellschaft, insbesondere die Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen oder der begründete und das gegenseitige Vertrauen grundlegend zerstörende Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9).

Einen Ausschlussgrund können bilden (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 17) die nachhaltige Verletzung der Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter bei der Geschäftsführung, gravierende Verstöße gegen die gesellschaftsvertragliche Zuständigkeitsverteilung (z. B. in Form des eigenmächtigen Verkaufs von Maschinen, die zur Fortführung des Gesellschaftsunternehmens unentbehrlich sind, s. hierzu BGH, NJW-RR 1993, 1123 – Tz. 8 ff.) oder gegen die Informationspflicht (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1123 – Tz. 7 ff.), die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch schuldhaft begründeten Verdacht unredlicher Geschäftsführung, ein Zerwürfnis mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft. Erhebliche Umstände können ferner Beziehungen des Gesellschafters zu Konkurrenzunternehmen sein, die den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ernsthaft gefährden (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 7), insbesondere die Verletzung eines Wettbewerbsverbots (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9, 17).

Im Rahmen der Interessenabwägung muss auch das – in Zusammenhang mit den Ausschlussgründen stehende (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 12) – Verhalten der übrigen Gesellschafter berücksichtigt werden; insbesondere wenn auch auf ihrer Seite Pflichtwidrigkeiten vorliegen oder sie zu dem beanstandeten Verhalten des Auszuschließenden Anlass gegeben haben, bedarf es der Prüfung, ob nicht etwa nur die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Betracht kommt, wobei es allerdings zu eng sein soll, den Ausschluss überhaupt nur bei ganz überwiegendem oder bei Alleinverschulden des Auszuschließenden anzuerkennen, vielmehr soll bereits der Nachweis überwiegenden Verschuldens des Auszuschließenden am Ausschlussgrund den Ausschluss rechtfertigen, soweit er im Übrigen der Billigkeit entspricht und das Verschulden der anderen Seite nicht seinerseits einen Ausschlussgrund bildet (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 11 m. w. N. in Fn. 44; s. etwa BGH, NZG 2003, 625 – Tz. 25, 33). Das den Ausschluss hindernde mitwirkende Verschulden muss nicht bei allen übrigen Gesellschaftern vorliegen; es genügt bereits, wenn einer der übrigen Gesellschafter sich entsprechende Pflichtwidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen; das folgt aus der gemeinschaftlichen Zuordnung des Ausschließungsrechts, sie steht einer auf einzelne Gesellschafter beschränkten Verschuldensabwägung entgegen (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 12). Im Übrigen liegt ein Ausschließungsgrund nicht vor, wenn die übrigen Gesellschafter – auch ohne Einverständnis – die Verfehlung offenbar selbst nicht für so gravierend angesehen haben, dass eine Trennung unvermeidlich wäre (so vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 7 a. E.).

Der Ausschluss muss der Billigkeit entsprechen, an sie sind besondere Anforderungen gestellt.

Zugunsten des Auszuschließenden ist dabei zu berücksichtigen, wenn er sich um den Aufbau der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, ferner, wenn sich aus seinem Verhalten keine für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteiligen Folgen ergeben haben (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13). Eine langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit gibt dem Bestandsinteresse mehr Gewicht (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 19). Zwar steht eine bestimmte Größe der Beteiligung einem Ausschluss nicht per se entgegen, der Umfang der Beteiligung ist aber Maßstab dafür, wie einschneidend sich die Ausschließung auswirkt, was bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13). Die Abwägung beeinflusst zudem, welche Abfindungsregelung für den Auszuschließenden gelten würde (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13, 15).

Ob der Ausschluss eines Kommanditisten strengeren Anforderungen als der Ausschluss eines voll haftenden Gesellschafters unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 14 m. w. N.); jedenfalls fallen Verfehlungen eines Gesellschafters mit zentraler Stellung in der Gesellschaft stärker ins Gewicht als gleichartige anderer (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 14), umso stärker, je zentraler die Rolle ist (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 21), etwa bei zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschaftern, wobei andererseits insbesondere deren erhebliche Verdienste um die Gesellschaft ggf. gegenläufig zu berücksichtigen sind (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 21).

Ebenso wie die Auflösung kommt auch die Ausschließung nur als äußerstes Mittel in Betracht, also nur dann, wenn nicht durch mildere Mittel Abhilfe geschaffen werden kann, insbesondere durch die Entziehung des Geschäftsführungs- und Vertretungsrechts, es gilt der Grundsatz der VerhältnismäßigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4, 16; § 133 Rn. 13; vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 6).

Im Rahmen der Ausschließungsklage nach § 140 HGB trägt – wie auch beim Streit um die Auflösung nach § 133 HGB (vgl. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 133 Rn. 42; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 54; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 56) – die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die den Ausschlussanspruch begründenden Tatsachen, vor allem die, aus denen sich der wichtige Grund ergibt (insbesondere also hinsichtlich der dem Auszuschließenden vorgeworfenen Pflichtverletzungen, vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 08.07.2011 – 89 O 4/07 – Tz. 130), allerdings bei sekundärer Darlegungslast der beklagten Partei hinsichtlich eines zur Verfügung stehenden milderen Mittels sowie bei Beweislast der beklagten Partei für die ihr günstigen Tatsachen, insbesondere für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch auf Seiten der klagenden Partei (s. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 140 Rn. 34 sowie § 133 Rn. 42). Diese Grundsätze gelten in der Sache auch für die hier erhobene Feststellungsklage, darlegungs- und beweisbelastet sind also im Grundsatz die den Ausschluss betreibenden Beklagten, die Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert die Darlegungs- und Beweislast nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18).

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