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OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.1993 – 10 U 48/93

§ 53a AktG, § 57 AktG, § 124 AktG, § 131 AktG, § 243 Abs 2 AktG, § 262 Abs 1 Nr 2 AktG, § 305 AktG, § 306 AktG, § 311 AktG, § 317 AktG, § 361 AktG

1. Ein Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung über die Auflösung der AG ist nicht bereits deshalb anfechtbar, weil die Auflösung zusammen mit einer anschließenden Vermögensübernahme durch eine Tochtergesellschaft eines Mehrheitsaktionärs im Ergebnis die Eingliederung der AG als GmbH in den Konzern des Mehrheitsaktionärs bezweckt. In einer solchen Vorgehensweise liegt keine unzulässige Umgehung der Rechtsvorschriften zur rechtsformändernden oder verschmelzenden Umwandlung einer AG in eine GmbH und des in diesen Fällen vorgesehenen Schutzes der Minderheitsaktionäre (Anschluß BGH, 1988-02-01, II ZR 75/87, BGHZ 103, 184).

2. Es ist auch kein Treupflichtverstoß deshalb anzunehmen, weil der Vorstand auf Anweisung des Mehrheitsaktionärs das Vermögen der (beherrschten) Gesellschaft zu einem vom Mehrheitsaktionär vorgegebenen Preis veräußert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Mehrheitsgesellschafter schon deshalb an der Vermögensübernahme gehindert sein soll, weil Konzernstrukturen bestehen.

3. Ebensowenig ist es zu beanstanden, wenn bereits im Vorstadium der Auflösung den Minderheitsaktionären durch den Mehrheitsaktionär die rechtliche Möglichkeit genommen wird, das Unternehmen zu erwerben und allein oder mit anderen Interessenten zusammen fortzuführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die finanziellen Mittel der Minderheitsaktionäre oder deren Geschäftsverbindungen für einen Erwerb nicht ausreichen, denn der durch bindende Vorabreden begründete Treupflichtverstoß entfällt, wenn die Übernahme jedenfalls zu keinem Schaden für die Aktionäre führt (Abgrenzung BGH, 1981-11-16, II ZR 150/80, BGHZ 82, 188).

4. Eine Anfechtbarkeit der Auflösungs- und Vermögensübernahmebeschlüsse läßt sich auch nicht mit unzureichender Information der Minderheitsaktionäre begründen, weil diesen ein zur Ermittelung des Übernahmepreises erstelltes Bewertungsgutachten nicht vollständig bekannt gegeben worden ist. Es ist sachgerecht, wenn dieses Gutachten dem Mehrheitsaktionär überlassen wird, schon um der Gefahr eine Verbreitung interner Verhältnisse der AG zu begegnen.

5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der Hauptversammlung (auf Vorschlag des Aufsichtsrates und des Vorstandes) neben dem – in der Tagesordnung – angekündigten Abwickler auch eine gesetzlicher Abwickler bestellt wird.

Schlagworte: Erstreben von Sondervorteilen, Sondervorteile nach § 243 Abs. 2 AktG analog, Treuepflicht und Sondervorteile