Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.1993 – 2 U 79/93

GmbHG §§ 45, 48, 51

1. Mangels abweichender Satzungsbestimmung können auch bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und keiner der Beschlussfassung widerspricht.

Nach § 51 Abs. 3 GmbHG können auch bei nicht ordnungsgemäßer Berufung der Versammlung Beschlüsse gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Anwesenheit in diesem Sinn setzt Einvernehmen mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlußfassung voraus. Nicht „anwesend”i.S. des § 51 Abs. 3 GmbHG ist sonach derjenige Gesellschafter, der zwar erschienen ist, aber der Durchführung der Versammlung oder Beschlußfassung ausdrücklich oder konkludent widerspricht (BGHZ 100, 264[270 f.] = GmbHR 1987, 424). Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 GmbHG ist nach § 45 Abs. 2 GmbHG zwar nur dispositives Gesetzesrecht. Die Satzung der L-GmbH läßt die Frage der Wirksamkeit von Vollversammlungsbeschlüssen bei Ladungsmängeln aber offen, so daß es bei der dispositiven Regelung des Gesetzes bleibt.

2. Ein Gesellschafter kann sich von einem Bevollmächtigten in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dann auch selbst an der Versammlung teilzunehmen.

Im übrigen hatten die Antragsteller keinen Anspruch darauf, zusammen mit ihrem Prozeßbevollmächtigten an der Versammlung teilzunehmen. Ein Gesellschafter kann sich zwar von einem Bevollmächtigten in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das sieht auch die Satzung der GmbH in § 17 VI vor. Der Gesellschafter hat aber keinen Anspruch darauf, neben dem Bevollmächtigten auch selbst an der Versammlung teilzunehmen (Hachenburg/Hüffer, aaO, § 48 GmbHG Rn. 18). Als Berater hätte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller neben ihnen nur ein Teilnahmerecht gehabt, wen es ihm durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafterversammlung gewährt worden wäre (Hachenburg/Hüffer, aaO, § 48 GmbHG Rn. 22).

3. Ein Berater hat neben dem Gesellschafter nur dann ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, wenn diese das durch Mehrheitsbeschluss gestattet.

Schlagworte: Anwesenheit nicht teilnahmeberechtigter Personen, Bevollmächtigter, Durchführung der Gesellschafterversammlung, Einberufung, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Kein Teilnahmerecht des vertretenen Gesellschafters, Ladung von nicht teilnahmeberechtigten Nichtgesellschaftern, Recht auf Hinzuziehung eines Beraters, Teilnahmerechte, Vollversammlung