Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 – 10 U 152/10

GSB

1. Ein durch Grundschulden am Baugrundstück gesicherter Kontokorrentkredit kann ein – modifiziertes – Baudarlehen i. S. v. § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen in der Fassung bis 31.12.2008 (GSB) darstellen.

2. Mit der Einräumung der Kreditlinie erlangt der Baugeldempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt am Baugeld, auch wenn nach dem Darlehensvertrag der Abruf von Teilbeträgen unter Beifügung geeigneter Belege zu erfolgen hat.

3. Der Baugeldempfänger ist nicht verpflichtet, im Zeitpunkt der Bauleistungserbringung durch einen Bauunternehmer entsprechende Kontokorrentkreditbeträge abzurufen. Diese Verpflichtung entsteht erst dann, wenn der Bauunternehmer Abschlagsrechnungen oder die Schlussrechnung vorlegt.

4. Mit der Kündigung des Kontokorrentkredits durch den Darlehensgeber entfällt die Baugeldeigenschaft. Danach vorgelegte Schlussrechnungen des Bauunternehmers führen bezüglich des noch offenen Saldos nicht mehr zu einer Haftung des Darlehensnehmers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 5 GSB.

Schlagworte: Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, modifiziertes Baudarlehen, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB