§ 93 Abs 2 S 2 AktG, § 34 Abs 2 S 2 GenG, § 26 BGB, § 27 Abs 3 BGB, § 32 Abs 1 S 1 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 202 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 280 BGB, § 426 BGB, § 662 BGB, § 667 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 139 ZPO, § 538 Abs 2 Nr 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, Art 229 § 5 S 1 BGBEG, § 70 Abs 1 BAT, § 51 Abs 2 DWArbVtrRL, § 40 EStG, § 42d EStG
1. Für vor dem 01.01.2003 entstandene Ansprüche ist die Ausschlussklausel des § 51 Abs. 2 AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland) auch insoweit wirksam, als diese auf Vorsatz beruhen.
2. § 51 Abs. 2 AVR lehnt sich ersichtlich eng an die Regelung des § 70 Abs. 1 BAT an und verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien innerhalb kurzer Frist Klarheit über solche wechselseitig bestehenden Ansprüche zu schaffen, die aus Lebensvorgängen resultieren, die eng mit dem Anstellungsverhältnis verknüpft sind.
3. Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 2 AVR erfasst auch organschaftliche Schadensersatzansprüche.
4. Ein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch wird i.S.v. § 51 Abs. 2 AVR erst fällig, wenn er in seinem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann.
5. Hat der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person einen Schaden verursacht, kann seine Kenntnis den Lauf der Ausschlussfrist nicht in Gang setzen. Es kommt in diesem Fall auf die Kenntnis der anderen gesetzlichen Vertreter oder desjenigen Organs an, das die juristische Person gegenüber dem Schädiger vertritt.
6. Eine vertragliche Generalbereinigung im Namen eines Vereins bedarf zu ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung des für die Entlastung zuständigen Vereinsorgans.
Diese Grundsätze gelten auch für den Verein (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechtes, 2003, Rdnr. 1544). Eine vertragliche Generalbereinigung im Namen des Vereins bedarf zu ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit daher der Zustimmung des für die Entlastung zuständigen Vereinsorgans . Nach § 6 Abs. 1d der damals geltenden Satzung 2001 war für die Entlastung des Vorstandes die Mitgliederversammlung zuständig. Dass diese der in der Aufhebungsvereinbarung vom 24.03.2003 enthaltenen Erledigungsklausel zugestimmt habe, trägt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte selbst nicht vor.
7. Die Verzichtswirkung der Entlastung beschränkt sich auf solche Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte bekannt sein konnten.
Die Verzichtswirkung der Entlastung, die zur Folge hat, dass der Verein mit Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen wegen der Geschäftsführung des Vorstandes ausgeschlossen ist, beschränkt sich auf solche Ansprüche, die dem entlastenden Organ – hier: der Mitgliederversammlung – bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte bekannt sein konnten (BGHZ 97, 382 [Juris-Rz. 6], NJW-RR 1988, 745 [Juris-Rz. 14]). Ansprüche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den Unterlagen, die der Mitgliederversammlung bei der Rechnungslegung unterbreitet werden, nicht oder doch in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, dass die Vereinsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die der Mitgliederversammlung bei Fassung des Entlastungsbeschlusses nicht oder nicht vollständig vorliegen (BGH NJW-RR 1988, 745 [Juris-Rz. 14]). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Entlastung ist der Beklagte, der sich auf die Verzichtswirkung beruft.
8. Bei der Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein sind hinsichtlich der Beweislastverteilung die Grundsätze heranzuziehen, die der BGH für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in § 93 Abs. 2 S. 2 AktG und § 34 Abs. 2 S. 2 GenG entwickelt hat.
Schlagworte: Ausschluss von Bereicherungsansprüchen, Ausschluss von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Erkennbarkeit von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen zur Zeit der Entlastung, Generalbereinigung, Generalbereinigung mit Geschäftsführer