§ 89 AktG, § 241 Nr 3 AktG, § 283 Nr 5 AktG
1. Gewährt eine KGaA dem persönlich haftenden Gesellschafter auf die in der Satzung geregelte Tätigkeitsvergütung, welche der Höhe nach vom geschäftlichen Erfolg abhängt, eine daran orientierte prozentuale Abschlagszahlung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, stellt diese Abschlagszahlung eine Kreditgewährung i.S.d. §§ 89, 283 Nr. 5 AktG dar. Die Abschlagszahlung darf nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrates erfolgen.
2. Ein Beschluss der Hauptversammlung der KGaA, welcher die Satzung dahingehend ändert, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter eine solche Abschlagszahlung gewährt wird, ist nicht gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig, solange er die sich aus § 89 AktG ergebende Kompetenz des Aufsichtsrates zur Beschlussfassung über jede einzelne Auszahlung unberührt lässt.
Schlagworte: Nichtigkeitsgründe, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog