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OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.1997 – 12 U 83/97

§ 32a GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB

Einem GmbH-Geschäftsführer ist eine schuldhafte Verletzung der Konkursantragspflicht jedenfalls dann nicht vorzuwerfen, wenn ihm der Steuerberater der GmbH erklärt hat, mit Rücksicht auf als Eigenkapital zu betrachtende Gesellschafterdarlehen sei die Gesellschaft nicht überschuldet.

Schlagworte: Erkennbarkeit der Insolvenzreife, GmbHG § 64 Satz 1, sorgfältige Plausibilitätsprüfung, Übergabe Unterlagen, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife