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OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2008 – 5 W 9/08

§ 823 Abs 1 BGB

Das Organ einer juristischen Person haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt.

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als Betreiberin der Diskothek eröffnet worden ist, trifft grundsätzlich diese die deliktische Verkehrssicherungspflicht. Nach dem BGH (BGHZ 109, 297; BGH NJW 1996, 1535) und Teilen der Literatur (Hager in Staudinger, 1999, RN E 68 zu § 823 BGB; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., Bd. II/2, § 76 III 5 d) ist jedoch bei mittelbaren Verletzungen durch Leiter von Betrieben und Organe wegen Nichterfüllung einer Verkehrspflicht der Tatbestand einer unerlaubten Handlung dann erfüllt, wenn die Betriebsleiter bzw. Organe nicht die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, um Schaden abzuwenden (vgl. dazu näher Spindler in Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, RN 271 f. zu § 823 BGB; B. Grunewald ZHR 157, (1993), 451 ff.). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Aus dieser Garantenstellung zum Schutz fremder Güter, die der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut wurden, erwächst das allgemeine Gebot für Geschäftsführer und andere Organe, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter vermieden werden. Zu diesem Zweck sind nicht nur die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen, sondern diese auch in dem gebotenen Umfang zu instruieren und die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten zu überwachen (vgl. Wagner in Münchener Kommentar, RN 370 zu § 823 BGB m. N.).

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Verkehrssicherungspflichten, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten