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OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2013 – 5 U 50/13

BGB § 179

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Vertreter für eine tatsächlich existierende Person als Trägerin eines bestimmten Unternehmens handelt und die von ihm vertretene Partei in dem Vertrag lediglich unrichtig bezeichnet wird, der Wille der Parteien im Zweifel dahin geht, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH, Urteil vom 18.01.1996 – III ZR 121/95 = BGH NJW 1996, 1053 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (BGHZ 62, 216; 221; 64,11,15; 92, 259, 268; BGH NJW 1996, 1053, juris Rz. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflage 2013, Rz. 2).

2. Tritt ein Geschäftführer / Vorstand über Jahre hinweg neben einer existenten GmbH unter einer nicht existenten AG im Rechtsverkehr auf und er erweckt so den Eindruck eines nicht existenten Unternehmensverbands, so ist sein Handeln für die nicht existente AG nicht der GmbH als unternehmensbezogenes Geschäft zuzurechnen. Vielmehr haftet der Handelnde entsprechend § 179 BGB unbeschränkt (vgl. BGHZ 63, 45, juris Rz. 16) und persönlich für die nicht existente AG (vgl. BGHZ 63, 45; 91, 148; 105, 283; BGH NJW 1973, 798; BGH NJW-RR 2005, 1585; BAG ZIP 2006,1622; Palandt, a.a.O., § 177 Rz. 3) wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, und zwar nach Wahl des Vertragspartners auf Erfüllung oder auf Schadensersatz.

Schlagworte: Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht, unternehmensbezogene Geschäfte