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OLG Stuttgart, Urteile vom 14.11.2012 – 14 U 12/12, 14 U 15/12

HGB §§ 171, 172

1. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, ebenso nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist.

2. Für die Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB kommt es nicht darauf an, ob und zu welchem Anteil die Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgten, da eine Haftung sowohl bei einer Ausschüttung von Gewinnanteilen als auch bei einer darüber hinausgehenden Ausschüttung eingreift. Soweit Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgen, folgt die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, wenn die Gewinnentnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als das Kapitalkonto des Kommanditisten durch die vorangegangene hohe Verlustzuweisung unter den Betrag seiner Einlage herabgemindert war. Soweit die Ausschüttungen die Gewinne überstiegen, stellen sie eine Rückzahlung der Einlage dar, für die der Kommanditist aus § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB haftet.

3. Grundsätzlich muss sich ein Gesellschafter-Gläubiger, der einen anderen Gesellschafter aus einer Drittgläubigerforderung in Anspruch nimmt, seinen Verlustanteil anrechnen lassen, da der Gesellschafter-Gläubiger auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

4. Die Inanspruchnahme eines Kommanditisten im Wege des Innenregresses ist aber ausgeschlossen, wenn er seine Einlage geleistet hat, da er nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet (vgl. Neubauer/Herchen, Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 31 Rz. 16). In diesem Fall muss und kann sich der Kommanditist, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen anderen Kommanditisten geltend macht, deshalb auch keinen Verlustanteil mehr anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der klagende Kommadnitist die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe zurückbezahlt hat, so dass er nicht mehr als Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB haftet.

5. Ansprüche von Gesellschaftern aus Drittgläubigerbeziehungen sind grundsätzlich wie Ansprüche von Dritten gegen die Gesellschaft zu bewerten. Die Mitgesellschafter haften hierfür unmittelbar wie gegenüber den Forderungen sonstiger Drittgläubiger, die persönlich haftenden Gesellschafter also unmittelbar nach § 128 HGB, die Kommanditisten nach §§ 171 ff. HGB.

6. Allerdings kann die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht bei Geltendmachung dieser Ansprüche nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Die Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern begründet grundsätzlich eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Mitgesellschafter bei der Verfolgung eigener Interessen und verpflichtet die Gesellschafter, die willkürliche Schädigung der Mitgesellschafter zu unterlassen und bei der Rechtsausübung das schonendste Mittel zu wählen (vgl. Ulmer in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 105 Rz. 241; zur Treuepflicht Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 105 Rz. 188 ff.; Michalski, NZG 1998, 460).

7. Die Subsidiarität der Haftung der Gesellschafter wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ausgleichsansprüchen eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter nach Inanspruchnahme durch einen Gläubiger für Gesellschaftsschulden entwickelt. Als Ausnahme zu dem Grundsatz, dass Ansprüche eines Gesellschafters wegen Aufwendungsersatz nach § 110 HGB während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen diese geltend gemacht werden können, hat ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger persönlich in Anspruch genommen worden ist und daraufhin eine Gesellschaftsverbindlichkeit getilgt hat, einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter aus § 426 BGB, allerdings begrenzt auf seinen eigenen Verlustanteil. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem betreffenden Gesellschafter den Rückgriff gegen seine Mitgesellschafter zu versagen, wenn er von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen kann, da jeder Mitgesellschafter wie er von dem Gesellschaftsgläubiger hätte in Anspruch genommen werden können und dann wie dieser den Gesellschaftsgläubiger hätte befriedigen müssen. Die Gerechtigkeit erfordere es, dass jeder seiner Mitgesellschafter den Teil des verauslagten Betrags zu erstatten habe, der nach dem Gesellschaftsvertrag auf den einzelnen Gesellschafter entfalle. Dem stehe der Grundsatz des § 707 BGB nicht entgegen, da die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht stehe und die Erstattungspflicht im Verhältnis unter den Gesellschaftern die mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern darstelle (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 9).

8. Der Bundesgerichtshof hält die Haftung allerdings für subsidiär. Nur wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht möglich sei, sei ein solcher Ersatzanspruch gerechtfertigt. Im Verhältnis unter den Gesellschaftern sei von Bedeutung, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen seien und dass sich deshalb der einzelne Gesellschafter wegen seines Erstattungsanspruchs zunächst auch an die Gesellschaftskasse halten müsse (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 10). Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13). In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen. Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahle (BGH ZIP 2002, 394, juris Leitsatz 2 und Rz. 14).

9. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter betreffen nur den Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter, nachdem er von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wurde. Bei diesem Anspruch gegen die Mitgesellschafter handelt es sich um einen innergesellschaftlichen Anspruch. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat einen aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft. Für einen derartigen Anspruch haften die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht persönlich. Eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
für innergesellschaftliche Ansprüche läuft grundsätzlich der Regelung des § 707 BGB zuwider, wonach ein Gesellschafter nicht zur Erhöhung der vereinbarten Einlage verpflichtet ist. Die direkte Inanspruchnahme der Mitgesellschafter für den aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ausgleichsanspruch nach Inanspruchnahme durch einen Drittgläubiger stellt demnach eine Ausnahme dar, die mit Gerechtigkeitserwägungen begründet wird. Auf Grund dieser Ausnahmeregelung ist sie allerdings so eng wie möglich auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Versagung des Anspruchs gegen Mitgesellschafter tatsächlich mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung zur Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter zu sehen. Wenn der von einem Drittgläubiger in Anspruch genommene Gesellschafter leicht von der Gesellschaft Regress erlangen kann, besteht kein Grund, ihm einen Anspruch gegen die Mitgesellschafter zu gewähren. Auf Grund des Ausnahmecharakters des Anspruchs ist dieser auch begrenzt auf den Verlustanteil des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters.

10. Diese Erwägungen gelten für die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für einen Drittanspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nicht in gleicher Weise. Die Rechtsprechung zu der Subsidiarität des Rückgriffsanspruchs nach Erfüllung einer Gesellschaftsschuld kann auf die Geltendmachung einer Drittgläubiger-Forderung deshalb nicht unmittelbar übertragen werden. Der Anspruch des Drittgläubiger-Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus dem Gesetz – bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft aus § 128 HGB, bei Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB. Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31). Anders als bei der Geltendmachung des aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden Aufwendungsersatzanspruchs wegen Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit, steht die Geltendmachung einer Drittgläubigerforderung nicht im Widerspruch zu § 707 BGB. Die Forderung und Erfüllung einer Drittgläubigerforderung steht mit dem innergesellschaftlich geltenden Ausschluss der Nachschusspflicht nicht in Zusammenhang. Die Zahlung auf die Drittgläubiger-Forderung eines Gesellschafters stellt keine Erhöhung der Einlage gegenüber der Gesellschaft dar.

11. Da der Gesellschafter-Gläubiger allerdings auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte, muss er diesen Verlustanteil unmittelbar bei Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Gesellschafter abziehen (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

12. Weitere Einschränkungen für die Geltendmachung der Drittgläubigerforderung könnten sich im Übrigen nur aus der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht ergeben, die auch Auswirkungen auf die Drittrechtsbeziehungen des Gesellschafters zu der Gesellschaft haben kann. Die Stellung als Gläubiger kann nicht gänzlich losgelöst werden von der Stellung als Gesellschafter. Die Frage, ob und unter welchen Umständen der Gesellschafter-Gläubiger sich vor der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters an die Gesellschaft halten muss, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1980, 280 ausdrücklich offen gelassen (juris R. 8), in der Entscheidung ZIP 1983, 51 nicht diskutiert.

13. Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die Subsidiarität der Gesellschafter-Haftung eine Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist. Ein Grundsatz dahingehend, dass der Gesellschafts-Gläubiger auf Grund der ihm gegenüber den anderen Gesellschaftern obliegenden Treuepflicht ausnahmslos vorrangig die Gesellschaft in Anspruch nehmen muss, besteht jedenfalls nicht. Die Ausprägungen und Folgen der Treuepflicht sind letztlich einzelfallbezogen und von dem Umständen des konkreten Falles – Art der Gesellschaft, Art der Verbindlichkeit, finanzielle Lage etc. – abhängig.

Schlagworte: Einlage, Einlagenrückgewähr, Gesellschafter, Kapitalerhaltung, Klage der Gesellschafter als Dritte gegen die GmbH, Klage der GmbH gegen Gesellschafter als Dritte, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Treuepflicht