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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.02.2012 – 3 W 16/12

HGB § 18

1. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Zwar sind reine Branchen- oder Gattungsbezeichnungen hierfür regelmäßig nicht ausreichend und widersprechen auch dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs (MüKo-HGB/Heidinger § 18 Rn. 26). Branchen- oder Gattungsbezeichnungen können aber durch das Hinzutreten geographischer Bezeichnungen ausreichend individualisiert werden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, FGPrax 2010, 515 – „Münchner Hausverwaltung GmbH“; KG Berlin FGPrax 2008, 35 – „Autodienst-Berlin Limited“; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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RPfleger 2005, 366 – „Hessen-Nassauische Grundbesitz Aktiengesellschaft“). Dass in der durch die geographische Bezeichnung betroffenen Region weitere Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand ansässig sind oder sich in Zukunft ansiedeln könnten, steht der Eignung eines so gebildeten Namens im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB nicht entgegen (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und KG aaO).

2. Mit der Neufassung des in § 18 Abs. 2 HGB enthaltenen Irreführungsverbots bei Firmen hat der Gesetzgeber das Ziel der Liberalisierung und Deregulierung des Firmenrechts verfolgt. Nach der Gesetzesbegründung soll das Irreführungsverbot in Zukunft weniger streng gehandhabt werden, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Damit hat der Gesetzgeber auf die Kritik an der kasuistischen Rechtsprechung der Obergerichte reagiert, die die Vorschrift „äußerst restriktiv, zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich streng ausgelegt haben“ (BT-Drucks. 13/8444, S. 36). Das in § 18 Abs. 2 HGB verankerte Irreführungsverbot sollte im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes beibehalten, die Anforderungen aber herabgesenkt werden, um den Prüfungsaufwand der Registergerichte im Eintragungsverfahren und damit auch den Beratungsaufwand bei den Industrie- und Handelskammern auf das notwendige Maß zurückzuschrauben (BT-Drucks. aaO S. 38).

3. Eine geographische Bezeichnung wird regelmäßig als Hinweis auf den Sitz oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma verstanden. Dabei ist grundsätzlich nur zu fordern, dass zu dem geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKomm./Heidinger, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 149, 150; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, FG-Prax 2010, 206). Wer eine geographische Angabe in seine Firma aufnimmt, behauptet damit regelmäßig (nur) eine wirtschaftliche Betätigung in dem betreffenden Gebiet (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, 2. Aufl. § 18 Rdnr. 56).

4. Wird durch die Aufnahme der geographischen Bezeichnung in den Firmennamen (ggf. mittels zusätzlicher Angaben) eine Sonderstellung impliziert, wäre dies nach § 18 Abs. 2 HGB auch in seiner Neufassung weiterhin unzulässig.

Schlagworte: Firma, Handelsregister, Prüfungspflicht