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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2012 − 3 W 26/12

1. Bei einem Streit über das Ruhen eines Amtslöschungsverfahrens findet analog § 21 Abs. 2 FamFG oder analog § 252 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt.

2. Ein von Amts wegen betriebenes Verfahren auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit kann nicht zum Ruhen gebracht werden. Es handelt sich schon nicht um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem ein Ruhen des Verfahrens entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden kann (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 21 Rn. 41).

Schlagworte: Handelsregister, Löschung