FamFG § 23
Behebt ein Beteiligter einen durch Zwischenverfügung gerügten Mangel seines Antrages, indem er einen neuen, nunmehr den Formerfordernissen genügenden Antrag stellt, so liegt hierin im Regelfall die stillschweigende Rücknahme des zunächst gestellten Antrages.
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