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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.10.2011 – 3 W 23/11

GmbHG § 35; FamFG § 21

1. Eine GmbH wird nach § 35 GmbHG im Prozess durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2000, 773 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1041; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1993, 743; Hanseat OLG GmbHR 1992, 43). Dies gilt auch in Handelsregisterverfahren.

2. Nach § 21 FGG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbstständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FGPrax 1998, 190). Die Entscheidung über die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FGPrax 1998, 190).

3. Wird eine Gesellschafterversammlung durch eine nicht hierzu befugte Person einberufen, sind ihre Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig (BGHZ 1987, 2 ; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 – 4 U 338/2005 m. w. N.; Zöller in Baumbach/Hueck GmbHG 19. Aufl. § 49, Rdnr. 11).

Schlagworte: Beschlussmängel, Einberufung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Handelsregister, Nichtigkeitsgründe, Vertretungsbefugnis