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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2009 – 3 W 14/09

GenG §§ 24, 39; BGB § 181

Die Befreiung des Vorsitzenden einer Genossenschaft von der Beschränkung des § 181 1. Alt. BGB steht nicht im Einklang mit §  39 GenG. Diese Norm durchbricht die Vertretungszuständigkeit des Vorstands und bestimmt, dass „der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt“. Diese Regelung beinhaltet eine ausschließliche Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrates für Vertragsabschlüsse und bei Aktiv– und Passivprozessen mit Vorstandsmitgliedern wegen der abstrakten Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Genossenschaft, Vertretungsbefugnis, Vorstand