GmbHG § 4a
Die Anmeldung einer Sitzverlegung einer GmbH muss abgelehnt werden, wenn die Gesellschaft unter ihrer neuen Sitzanschrift nicht erreichbar ist. Das Registergericht muss der Gesellschaft einen Kostenvorschuss für die Eintragung zustellen können.
Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister