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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2010 – 4 U 196/09

AktG § 112

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft kann nicht ohne entsprechende Willensbildung des Aufsichtsrats einen Rechtsanwalt damit beauftragen, für die Aktiengesellschaft gegen ein Urteil Berufung einzulegen, welches in einem zwischen ihr und Mitgliedern ihres Vorstandes geführten Rechtsstreit ergangen ist. Die gleichwohl eingelegte Berufung ist unzulässig.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Vorstand