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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011 – 3 W 75/11

UmwG § 16; HGB § 164

1. Ist eine KG alleinige Gesellschafterin einer GmbH und hat der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der KG dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt und für die KG auf eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss verzichtet, ist den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 UmwG genüge getan; einen Nachweis der Mitwirkung der Kommanditisten verlangt das Gesetz nicht.

2. Ob es sich bei der vom Registergericht einzutragenden Änderung der Verschmelzung um ein Grundlagengeschäft handelt, das gemäß § 164 HGB der Zustimmung der Kommanditisten bedarf, ob diese Zustimmung vorlag oder die Komplementär GmbH bei der Durchführung des Grundlagengeschäfts rechtswidrig gehandelt hat oder ob ein Kommanditist gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Gesellschaft und seiner Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern zur Zustimmung verpflichtet war, ist im Registerverfahren nicht zu prüfen.

3. Bei einer Einheitsgesellschaft, bei der die KG alleinige Inhaberin aller Geschäftsanteile an der Komplementär GmbH ist, nehmen – soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht – allein die organschaftlichen Vertreter der GmbH die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung wahr (BGH, BB 2007, 1914).

Schlagworte: Geschäftsführer, Handelsregister, Kommanditist, Prüfungspflicht, Treuepflicht, Umwandlung, Verschmelzung