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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.09.2011 – 3 W 119/11

BGB § 29

1. Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers einer GmbH liegt nur vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. Dabei ist zu beachten, dass es im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB ist, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden. Der Gesetzgeber schützt die Autonomie der Gesellschaften, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Geschäftsorgane überlässt. Die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Gesellschaftsautonomie, der deshalb nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen kann (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 20 W 280/2005, und 26. Mai 2011 – 20 W 248/11).

2. Vor der Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB hat zunächst der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane – hier der Gesellschafterversammlung – zu erfolgen. Ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht kommt erst in Frage, wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht in Betracht kommt oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
Beschluss vom 26. Mai 2011 – 20 W 248/11).

3. Laufende Zivilverfahren stellen keine akute Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft oder eines Beteiligten bei unterbleibender Notgeschäftsführerbestellung dar, da dort die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 2 ZPO in Erwägung zu ziehen ist.

Schlagworte: Bestellung zum Geschäftsführer, Notgeschäftsführer