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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 3 W 127/15

§ 21 Abs 1 FamFG

1. Bei der Prüfung, ob eine beantragte Eintragung nach § 21 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf die Anhängigkeit eines anderen Verfahrens auszusetzen ist, hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggfl. eigene Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nur aus besonders triftigen und im Einzelnen darzulegenden sachlichen Gründen Gebrauch machen.

Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine beantragte Eintragung insbesondere dann aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Dabei steht es zwar nicht im Belieben des Registergerichts, ob es die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren in eigener Regie prüft oder aber den bereits schwebenden Rechtsstreit abwartet. Vielmehr hat es die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggfl. eigene Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht demgegenüber nur aus besonders triftigen und im Einzelnen darzulegenden sachlichen Gründen Gebrauch machen (Entscheidung des Senats vom 30. August 2012, Az. 3 W 108/12; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 11. Mai 1998, Az. 15 W 463/97; jeweils nach Juris). Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es auch einer Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel, muss das Registergericht prüfen, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten oder aber eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist bzw. gar angezeigt erscheint.

2. Zur Aussetzung des Registerverfahrens bei gleichzeitig laufender Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen in einem zivilprozessualen Klageverfahren.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsache (Eintragung des zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellten weiteren Beteiligten zu 2.) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 09. April 2015 ab, der indes Gegenstand des Anfechtungsverfahrens vor dem Landgericht Koblenz (Az. 1 HK O 63/15) ist. Stellt sich heraus, dass die Entscheidung der Gesellschafterversammlung durch Urteil für unwirksam zu erklären ist und der weitere Beteiligte zu 2. nicht wirksam zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellt wurde, würde das Handelsregister durch die dahingehende Eintragung falsch. Schon deshalb kommt es nicht (maßgeblich) darauf an, dass die beantragte Registereintragung nicht konstitutiv für die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2. zum Prokuristen der Beschwerdeführerin ist, sondern insoweit die materiell-rechtlich (angesichts der Anfechtungsklage indes nur schwebend wirksam) vollzogene Bestellung nur verlautbaren soll (vgl. auch OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 10. Juli 2001, Az. 15 W 81/01, nach Juris).

Das gilt umso mehr, als sich der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 09. April 2015 ohnehin nur zur Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2. zum Prokuristen verhält (vgl. TOP 4), nicht aber auch zur – nach der Satzung der Beschwerdeführerin hiervon zu trennenden – Ermächtigung an den Geschäftsführer V… M…, dem weiteren Beteiligten zu 2. diese Rechtsmacht auch im Wege des Alleinhandelns zu erteilen (s. TOP 6). Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass eine solche Einzelermächtigung eingeräumt worden ist, noch, dass durch den Geschäftsführer V… M… Prokura an den weiteren Beteiligten zu 2. erteilt worden ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die Beteiligten über die Mitwirkungspflicht des weiteren Geschäftsführers A… A… O… hierbei wiederum vor dem Landgericht B… prozessieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin derzeit auch ohne Mitwirkung des weiteren Beteiligten zu 2. über eine funktionsfähige Geschäftsleitung verfügt. Angesichts aller dieser Umstände war eine Zurückstellung der begehrten Registereintragung bis zur Klärung des Rechtsbestands der Prokurabestellung im Prozesswege auch im Hinblick auf den Umstand, dass alsbald mit einer solchen Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen ist, keinesfalls ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten. Aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz (Az. 1 HK O 15/15) und dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 6 U 485/15) folgt nichts anderes; ganz unabhängig davon, dass zwischenzeitlich erneut eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Koblenz erlassen worden ist (Az. 1 HK O 129/15). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf den (weiteren) Rechtsstreit zwischen den Beteiligten bezieht, ob dem Geschäftsführer V… M… Einzelgeschäftsführungsbefugnis für die Beschwerdeführerin erteilt worden und dieser Umstand wie beantragt in das Handelsregister einzutragen ist. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ohnehin nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Weder führt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Rechtshängigkeit des umstrittenen Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen.

Schlagworte: Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Materielle Prüfungspflicht des Handelsregister