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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2013 – 3 W 87/12

BGB § 134; AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241

1. Das Registergericht überprüft die der Anmeldung zugrundeliegenden Beschlüsse daraufhin, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen (vgl. etwa OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NJW-RR 1993, 223; BayObLGZ 2000, 58; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, GmbHR 2010, 532, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

2. Für eine unzulässige sogenannte „Firmenbestattung“ können folgende Umstände sprechen: Überschuldung der Gesellschaft, keine Entfaltung einer werbenden Tätigkeit, leerstehende Geschäftsräume am eingetragenen Sitz, Nichtbestehen der angegebenen neuen Firmenadresse, Nichterreichbarkeit des neuen Alleingesellschafters und Geschäftsführers unter keiner der angegebenen Adressen, Nutzung der Adresse eines Büros für diverse Briefkastenfirmen.

3. Die „Firmenbestattung“ ist ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 134 BGB. Die Nichtigkeit gem. § 134 BGB setzt eine Umgehungsabsicht nicht notwendig voraus (BGHZ 110, 47).

4. Umgangen werden sollen die Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026) eingeführten Vorschriften. Sinn und Zweck des MoMiG war nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem, „Missbräuche durch sogenannte Firmenbestatter, die angeschlagene GmbH’s durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals eine ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen“, zu bekämpfen (BT-Drs. 16/6140, 26). Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Beendigung einer Gesellschaft in jedem Fall in einem geordneten Verfahren zu erfolgen (BGHZ 151, 181).

5. Gemäß der durch das MoMiG eingeführten Vorschrift des § 15a Abs. 1 InsO hat der Geschäftsführer einer GmbH für den Fall, dass diese zahlungsunfähig oder überschuldet wird, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Nichtantragstellung wird gem. § 15a Abs. 4 InsO unter Strafe gestellt. Gem. § 15a Abs. 5 InsO ist auch die fahrlässige Nichtantragstellung strafbar.

6. Die Nichtigkeit erfasst auch die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse (§§ 134 BGB, 241 Nr. 3 Fall 3 AktG analog); nichtige Beschlüsse dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden (BayObLGZ 2003, 229; KG Berlin, GmbHR 2011, 1104, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte: Firmenbestattung, Kapitalschutz und Gläubigerschutz, Nichtigkeit aus Gründen des Gläubigerschutzes, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog