Einträge nach Montat filtern

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.2015 – 1 U 194/13

GmbHG § 46

§ 46 Nr. 8 GmbHG steht einer ordnungsgemäßen Vertretung der Bekl. durch ihre Geschäftsführer nicht entgegen, denn die Gesellschafterversammlung hat von ihrer Befugnis, einen – anderen – besonderen Prozessvertreter zu bestellen, keinen Gebrauch gemacht. Auf die Erklärung, sie werde die bisherige Prozessführung nicht genehmigen, kommt es nicht an.

Anders als bei der AG, bei der § 112 AktG bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten werden, begründet § 46 Nr. 8 GmbHG lediglich eine Beschlussfassungskompetenz der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Frage, wer die Gesellschaft in Prozessen gegen einen Geschäftsführer vertritt, wobei die Vorschrift sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (vgl. BGH v. 6.3.2012 – II ZR 76/11 , juris = GmbHR 2012, 638 [dazu Haase , GmbHR 2012, 614 ff.]). Gegenständlich gilt die Vorschrift für Ansprüche aller Art und für alle Gerichtsbarkeiten (vgl. Schindler in BeckOK GmbHG, 1.9.2013, § 46 Rz. 104, m.w.N.; Roth in Roth/Altmeppen. GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 46 Rz. 54, 58; Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG 20. Aufl. 2013 § 46 Rz. 67). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Kl. mit der Bekl., um dessen Beendigung gestritten wird, als Arbeits- oder Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Der BGH erstreckt den Anwendungsbereich des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG zudem auf Klagen durch oder gegen ausgeschiedene Geschäftsführer (vgl. insbesondere BGH v. 16.12.1991 – II ZR 31/91 , BGHZ 116, 353 [355] = GmbHR 1992, 102 sowie Schindler, BeckOK GmbHG, 1.9.2013, § 46 Rz. 106, m.w.N.). Die abweichende Ansicht des OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
im Urt. v. 23.10.1997 – 12 U 216/96 , NZG 1998, 466 = GmbHR 1998, 599 – Anwendung nur auf noch amtierende Geschäftsführer – überzeugt nicht. Normzweck der Vertretungsregelung ist nicht nur die Sicherung der organschaftlichen Handlungsfähigkeit der GmbH, sondern darüber hinaus auch die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten, in denen die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind (vgl. BGH v. 6.3.2012 – II ZR 76/11 , juris = GmbHR 2012, 638). Macht wie hier der Kl. als abberufener Geschäftsführer klageweise geltend, das Anstellungsverhältnis mit der GmbH bestehe fort, so stellt sich die Frage, wer die Gesellschaft in diesem Rechtsstreit vertritt, wenn die Gesellschafterversammlung wie im vorliegenden Fall nicht von ihrer Beschlussfassungskompetenz nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG Gebrauch gemacht und einen bestimmten Prozessvertreter anstelle der übrigen vorhandenen Geschäftsführer bestimmt hat. Hierzu hat … BGH v. 24.2.1992 – II ZR 79/91 , juris = GmbHR 1992, 299 entschieden, dass dann, wenn die Gesellschaft durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten werden kann, die Gesellschafterversammlung zwar auch in einem solchen Fall von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen kann, sie dies aber nicht tun muss. Dies hat der gleiche Senat auch in einer späteren Entscheidung v. 6.3.2012 – II ZR 76/11, GmbHR 2012, 638 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung v. 24.2.1992 – II ZR 79/91, juris = GmbHR 1992, 299 bestätigt und ausgeführt, dass die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer solange vertreten werden kann, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen – anderen – besonderen Vertreter zu bestellen.

So liegt der hier zu entscheidende Fall, denn auch hier ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH einen besonderen Vertreter bestellt hätte für diesen Rechtsstreit. Die gegenteilige Ansicht, wonach die übrigen Geschäftsführer auch bei Untätigbleiben der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein (so auch ausdrücklich BGH v. 24.2.1992 – II ZR 79/91 , zitiert nach juris = GmbHR 1992, 299). Dabei sieht der BGH durchaus, dass es in derartigen Rechtsstreitigkeiten häufig so ist, dass die übrigen vorhandenen Geschäftsführer nicht unvoreingenommen genug sind, um die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
im prozess mit dem nötigen Nachdruck wahrzunehmen. Das muss aber nicht immer so sein. Dem Normzweck des § 46 Nr. 8 GmbHG ist dadurch Genüge getan, dass der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit zusteht, je nach Sachlage dem Interesse der GmbH an einer unvoreingenommenen Prozessführung durch die Bestellung eines geeigneten Vertreters zu entsprechen, wenn sie es für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, spricht nichts dagegen, dass es bei der Vertretungszuständigkeit der anderen Geschäftsführer verbleibt.

Soweit die Bekl. vorträgt, dem vom II. Zivilsenat des BGH am 24.2.1992 – II ZR 79/91, juris = GmbHR 1992, 299 entschiedenen Fall liege die Besonderheit zugrunde, dass es sich hier um einen Fall satzungsgemäßer Vertretung durch die anderen Geschäftsführer gehandelt habe, bei dem bereits in der Satzung für den besonderen Fall des Streits mit einem anderen Geschäftsführer eine Vertretung der Gesellschaft durch die verbleibenden Geschäftsführer beschlossen worden sei, kann der Entscheidung eine derartige Bedeutung nicht entnommen werden. Davon, dass in der Satzung der dortigen GmbH für den besonderen Fall eines Rechtsstreits der GmbH mit einem ihrer Geschäftsführer eine Prozessvertretung durch die verbleibenden Geschäftsführer geregelt worden sei, ist an keiner Stelle die Rede. Die Ausführungen des BGH lassen sich zwanglos auch dahin verstehen, dass eine Vertretung durch die anderen Geschäftsführer ohne weiteres dann möglich ist, wenn nach der Satzung noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden sind. Von einer besonderen, für den Fall eines Rechtsstreits gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer in der Satzung der GmbH geregelten Vertretungsbefugnis der anderen Geschäftsführer in dem vom BGH 1992 entschiedenen Fall geht auch die von der Bekl. zitierte Besprechung von Goette (…) nicht aus, der darauf hinweist, dass anzunehmen war, dass die Gesellschafterversammlung stillschweigend entschieden hatte, dass die GmbH sich von dem auch sonst berufenen Organ vertreten lassen wollte.

Während der BGH sowohl in dem Urt. v. 24.2.1992 – II ZR 79/91 , GmbHR 1992, 299 als auch in dem Urt. v. 6.3.2012 – II ZR 76/11 , GmbHR 2012, 638 ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gesellschafterversammlung im prozess gegen einen Geschäftsführer von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen könne, dies aber nicht tun müsse, solange noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden seien, stellt er in der Entscheidung v. 10.5.1993 – II ZR 54/92, DStR 1993, 843 ff. m. Anm. Goette, auf die sich die Bekl. vor allem beruft darauf ab, dass die Gesellschafterversammlung in jedem Fall bestimmen solle, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
sachgerecht zu vertreten, wobei dies auch stillschweigend erfolgen könne. Daraus ergibt sich nicht, dass – wie die Bekl. meint – die Klage eines ausgeschiedenen Geschäftsführers gegen die GmbH vertreten durch die Gesellschafterversammlung zu richten sei und diese erst dann über die Bestellung eines besonderen Prozessvertreters entscheiden solle, wenn sie derart verklagt sei. Hiergegen bestehen nach Ansicht des Senats durchgreifende Bedenken. Denn die Gesellschafterversammlung kann zwar ein Vertretungsorgan bestellen, sie kann aber nicht selbst die Gesellschaft im prozess vertreten, da sie als Gesellschafterversammlung nicht rechtsfähig ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die GmbH in derartigen Rechtsstreitigkeiten durch die Gesellschafter vertreten wird bis die Gesellschafterversammlung von ihrer Beschlussfassungskompetenz Gebrauch macht. Auch in der Literatur wird zum Teil unter Hinweis auf das Urt. des BGH v. 24.2.1992 – II ZR 79/91 , GmbHR 1992, 299 die Auffassung vertreten, dass bis zur Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung in einer mehrköpfigen Geschäftsführung dem vom prozess nicht betroffenen Mitgeschäftsführer, sofern er einzelvertretungsberechtigt sei, auch weiterhin Vertretungsmacht zustehe. Für die Zustellungskompetenz im Passivprozess sei dies ohnehin selbstverständlich. Dies gelte aber grundsätzlich auch für die weitere Prozessführung im Passivprozess (so etwa Schindler in BeckOK GmbHG, 1.9.2013, § 46 Rz. 103; in diesem Sinne auch Roth in Roth/Meppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 46 Rz. 55 sowie Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 46 Rz. 68). Dem ist unter Berücksichtigung praktischer Gesichtspunkte zuzustimmen, insbesondere wenn man an Gesellschaften mit einer größeren Zahl von Gesellschaftern denkt. Es ist dann Sache der Gesellschafterversammlung, auf eine solche Klageerhebung zu reagieren und wenn sie es für erforderlich erachtet einen besonderen Prozessvertreter zu bestellen, der die Gesellschaft in diesem Rechtsstreit vertreten soll.

 

Schlagworte: Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, besonderer Vertreter, Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter