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OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2015 – 14 A 2279/15

§ 12 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG NW, § 38 AO 1976, § 249 Abs 1 HGB, § 253 Abs 1 S 2 HGB

1. Haftung für die Vergnügungssteuerschulden der Jahre 2006 und 2007 und der Nebenforderungen eines Geschäftsführers. Er war mit der Erfüllung des Steuertatbestands und damit der Entstehung der Steuerschuld (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – ( juris: KAG NW)  i. V. m. § 38 der Abgabenordnung (juris: AO 1976) – verpflichtet, Rückstellungen zu bilden, und zwar in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs –  HGB – ).

Der Kläger kann der Haftung für die Vergnügungssteuerschulden der Jahre 2006 und 2007 und der Nebenforderungen der von ihm als Geschäftsführer bis zum 15.12.2010 geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht entgegenhalten, für die Begleichung der im September bzw. November 2010 fälligen Steuerschulden seien keine Mittel mehr vorhanden gewesen. Der Kläger musste wissen, dass für den Betrieb der Geldspielgeräte Vergnügungsteuer anfällt. Der Kläger war mit der Erfüllung des Steuertatbestands und damit der Entstehung der Steuerschuld (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – i. V. m. § 38 der Abgabenordnung – AO -) verpflichtet, Rückstellungen zu bilden, und zwar in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs – HGB -).

2. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft hat mit Rücksicht auf erkennbar entstehende Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit Sorge zu treffen (Mittelvorsorgepflicht). Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war.

Das war hier der nach der maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung anfallende Steuerbetrag. Auf – im Wesentlichen von interessierter Seite verbreitete – Meinungen von der vermeintlichen Unzulässigkeit einer Vergnügungssteuererhebung durfte sich ein gewissenhafter Kaufmann nicht verlassen. Diese Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestand also bereits lange vor der erst im Jahre 2010 erfolgten, zur Fälligkeit der Steuerforderungen führenden Steuerfestsetzung, und zwar auch für die hier nicht zur Haftung gestellten Steuerjahre 2008 bis 2010, für die die Steuer während seiner Geschäftsführertätigkeit entstanden ist, aber erst danach festgesetzt wurde. Die Festsetzung führt nur dazu, dass die Steuerforderungen nicht mehr nur mit ihrer Entstehung im Wege der Rückstellung, sondern als Verbindlichkeiten bilanziell zu berücksichtigen waren.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Haftung Geschäftsführer