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OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2023 – 6 U 92/20

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persönliche Haftung
Gesellschafter I persönliche Erfüllung

§ 93 InsO

1. Soweit den Gesellschafter eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, kann der Vertragspartner diese Ansprüche im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 93 InsO nicht durchsetzen. Die Vorschrift gilt auch für die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR und bewirkt, dass die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

2. Der Gesellschafter kann dem Vertragspartner die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO jedoch nicht entgegenhalten, wenn er nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich für die Erfüllung des Vertrages einzustehen hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 €

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht persönlich wegen der Restschuld aus dem Leasingvertrag vom 25.09.2013 in Anspruch.Randnummer4

Dabei kann zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Leasingvertrages die Gaststätte A. von der Y. & T. GbR betrieben wurde. Unabhängig davon haftet die Beklagte persönlich für die Erfüllung des Vertrages, ohne dass dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft entgegenstehen würde.

a)

Unterstellt, die Gesellschaft bestand im September 2013 bereits, ist der Leasingvertrag nach den Auslegungsgrundsätzen zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte allerdings nicht mit der Beklagten, sondern mit der Gesellschaft zustande gekommen.Randnummer6

Ob eine Willensklärung gemäß § 164 Abs.1 BGB in Vertretung eines anderen oder in eigenem Namen abgegeben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei spricht die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (BGH, Teilurteil vom 18.12.2007 – X ZR 137/04, Rn. 11; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 164 Rn. 120 m. w. N.). Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, gilt das auch dann, wenn der Handelnde bei Abgabe seiner Willenserklärung aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers erklärt, alleiniger Inhaber des in Bezug genommenen Unternehmens zu sein und damit zum Ausdruck bringt, es liege keine rechtsgeschäftliche Vertretungssituation, sondern ein Handeln in eigenem Namen vor. Entscheidend für das Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts ist, dass der Handelnde den Vertrag erkennbar für das Unternehmen und nicht für sich selbst abschließen wollte. Ob die andere Seite ihn für den Inhaber des Unternehmens, in dessen Rahmen das Geschäft geschlossen wurde, und damit als seinen Vertragspartner ansehen durfte, ist für das Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 18. März 1974 – II ZR 167/72BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 – II ZR 293/90 –, Rn. 5, juris).Randnummer7

Angesichts der eindeutigen Bezugnahme des Leasingantrags auf das unter der Bezeichnung A. geführte Unternehmen wurde die Gesellschaft als Trägerin des Unternehmens Leasingnehmerin. Dass die Beklagte als Rechtsform ihres Unternehmens „Einzelfirma“ angegeben hat, steht dem nicht entgegen.

b)

Soweit die Beklagte als Gesellschafterin eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft (§ 705 BGB i. V. m. § 128 HGB analog), könnte die Klägerin diese Ansprüche wegen der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 93 InsO nicht durchsetzen. Die Vorschrift gilt auch für die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR (Schmidt in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 93, Rn. 6) und bewirkt, dass die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

c)

Die Beklagte kann der Klägerin die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO jedoch nicht entgegenhalten, weil sie nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich für die Erfüllung des Leasingvertrages einzustehen hat.

aa)

Neben der vertraglichen Haftung des Unternehmens aufgrund der personellen Zuordnung eines unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts kommt zusätzlich die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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desjenigen in Betracht, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat (BGH vom 31. Juli 2012 – X ZR 154/11 –, Rn. 12).

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese bereits in der Hinweisverfügung vom 16.09.2021 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs insofern eine andere Sachverhaltsgestaltung betrifft, als der dort nach Rechtsscheingrundsätzen haftende handelnde Vertreter nicht Gesellschafter der das Unternehmen tragenden Gesellschaft war. Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung sind nach der Rechtsprechung aber nicht auf diese Fallgestaltung beschränkt, sondern gelten allgemein. Hat der für das Unternehmen Handelnde durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er selbst sei dessen Inhaber, so hat er für die Vertragserfüllung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung schon aus diesem Grunde persönlich einzustehen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 – II ZR 293/90 –, Rn. 7, juris) und muss sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88 –, Rn. 14, juris).

bb)

Die Beklagte hat zurechenbar den Rechtsschein gesetzt, sie selbst sei als Einzelunternehmerin Inhaberin der Gaststätte A.Randnummer13

Bereits durch die Unterzeichnung des Leasingantrags, in dem das Unternehmen als „Einzelfirma“ bezeichnet ist, hat die Beklagte den Anschein erweckt, alleinige Inhaberin des A. zu sein. Hinzukommt, dass sie mit der Klägerin unter der Bezeichnung „G.Y., A.“ bereits im Jahr 2009 einen Leasingvertrag als Einzelunternehmerin geschlossen hatte. Ohne Hinweis auf die geänderte Rechtsform des Unternehmens durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sich daran nichts geändert hatte.

cc)

Es steht nicht fest, dass die Beklagte diesen Rechtsschein im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin korrigiert hat. Zwar stand der Beklagten der Nachweis offen, dass der Klägerin die wahren Verhältnisse bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88 –, juris). Diesen Beweis hat sie aber nicht geführt.

(1)

Die Vernehmung des Zeugen T. hat die Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe den Verhandlungsgehilfen der Klägerin, den Zeugen M., über die Hintergründe des Geschäfts im Sinne eines Leasingvertrages mit der GbR als Betreiberin der genannten Gaststätte vollumfänglich aufgeklärt, nicht bestätigt. Der Zeuge hat vielmehr erklärt, es sei nicht darüber gesprochen worden, dass anders als bei dem vorausgegangenen Leasingvertrag die Gesellschaft Leasingnehmerin werden solle.Randnummer16

Die Vernehmung hat auch nicht ergeben, dass vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrages eine Gewerbeanmeldung übergeben wurde, aus der sich unter Umständen ergeben hätte, dass das Unternehmen von der Gesellschaft geführt wurde.Randnummer17

Soweit der Zeuge bekundet hat, M. habe bei jedem Leasingvertrag eine Bilanz verlangt, kann aufgrund der Angaben des Zeugen T. nicht festgestellt werden, ob gegebenenfalls im September 2013 übergebene Unterlagen einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens enthalten haben. Entgegen der im Schriftsatz der Beklagten vom 23.06.2023 geäußerten Auffassung war demnach bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bereits bewiesen, dass der Unternehmensbezug durch Vorlage einer Bilanz offen gelegt wurde.

(2)

Soweit sich die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung, es sei bei den Vertragsverhandlungen offen gelegt worden, dass die Gaststätte von der Gesellschaft betrieben werde, auf den Zeugen M. berufen hat, hat sie im Termin vom 23.05.2023 gemäß § 399 ZPO auf dessen Vernehmung zu dieser Frage verzichtet.

(3)

Der ergänzende Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach dem Zeugen M. bei Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrages eine Bilanz von 2012 übergeben worden sei, aus der sich ergebe, dass die Lokale von einer GbR betrieben worden seien, und der damit verbundene Antrag, die Zeugen M. und H. zu dieser Behauptung zu hören, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

(a)

Die bloße Aushändigung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2023 vorgelegten Bilanz aus dem Jahr 2012 wäre nicht geeignet gewesen, den bestehenden Rechtsschein, die Beklagte schließe den Vertrag als Einzelunternehmerin, auszuräumen. Die Bilanz zum 31.12.2012 betrifft nach dem Vortrag der Beklagten die „T. Y. GbR Gastronomie S.“. Ihr konnte nicht entnommen werden, was Gegenstand dieses Unternehmens war. Insbesondere ging aus ihr nicht hervor, dass diese Gesellschaft auch die Gaststätte A. betreibt. Selbst wenn die Klägerin die Bilanz zur Kenntnis genommen hätte, wäre aus ihrer Sicht ohne ergänzende klarstellende Erläuterung nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Bilanz lediglich zum Nachweis weiterer Einnahmequellen der Beklagten dienen sollte, die Beklagte das A. aber weiterhin als Einzelunternehmerin führt, und darauf hätte die Klägerin ohne die hier unterbliebene mündliche Erläuterung durch die Beklagte oder den Zeugen T. weiterhin vertrauen dürfen.

(b)

Unterstellt, die bloße Aushändigung der Bilanz würde genügen, den von der Beklagten veranlassten Rechtsschein zu beseitigen, ist das diesbezügliche Vorbringen gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.Randnummer22

Die Beklagte hat erst in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2023 aufgrund der Aussage des Zeugen T. die Behauptung aufgestellt, bei den Vertragsgesprächen sei eine Bilanz übergeben worden, die die Gesellschaft als Unternehmensträgerin des A. ausgewiesen habe.Randnummer23

Sie wäre gehalten gewesen, diesen Vortrag bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§§ 530, 296 Abs. 1 ZPO) in den Prozess einzuführen. Die Beklagte hat das Urteil des Landgerichts mit der Begründung angegriffen, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass der Leasingvertrag von der Beklagten im Namen der die Gaststätte A. betreibenden GbR geschlossen werden sollte. Dies ergebe sich aus den Vertragsunterlagen und daraus, dass dem Verkaufsberater M. bei den Verhandlungen erklärt worden sei, dass das Restaurant A. von der Gesellschaft betrieben werde. Der Berufungsführer hat gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, ferner konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Danach wäre die Beklagte gehalten gewesen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 ZPO vollständig zu den Umständen vorzutragen, aus denen sich ergeben konnte, dass der Bezug zur Gesellschaft dem Zeugen M. bei den Vertragsverhandlungen offen gelegt wurde.Randnummer24

Die Zulassung des neuen Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern. Die Beklagte hat den neuen Vortrag der Beklagten zur Vorlage einer Bilanz bei den Vertragsgesprächen, durch die die Gesellschaft als Unternehmensträger ausgewiesen worden sei, im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.06.2023 wirksam bestritten. Die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten würde deshalb einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und H. erforderlich machen.Randnummer25

Nachdem die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Vorlage einer Bilanz bei den Vertragsgesprächen bereits im Termin als verspätet gerügt hat und die Möglichkeit einer Zurückweisung des Vorbringens mit den Parteien erörtert worden ist, wäre es Sache der Beklagten gewesen darzulegen, warum der Berufungsvortrag verspätet erfolgt ist. Gründe, die den nicht fristgerechten Berufungsvortrag entschuldigen könnten, sind jedoch nicht dargetan. Insbesondere würde es die Beklagte nicht entlasten, sollte sie von der Darstellung des Verlaufs der Vertragsgespräche und der dabei erfolgten Übergabe einer Bilanz durch den Zeugen T. erst bei seiner Vernehmung erfahren haben. Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände wahrheitsgemäß und vollständig abzugeben (§ 138 Abs. 1 ZPO). Deshalb oblag es der Beklagten den Sachverhalt, soweit er in ihren eigenen Verantwortungsbereich fällt, aufzuklären und sich bei dem von ihr als Verhandlungsgehilfen eingeschalteten Zeugen T. zu erkundigen, um vollständig vortragen zu können.Randnummer26

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des neuen Vorbringens der Beklagten gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO sind danach gegeben.

dd)

Da die Beklagte in der Vergangenheit bereits als Einzelunternehmerin einen Leasingvertrag mit der Klägerin geschlossen hatte und durch Unterzeichnung des Leasingantrags vom 25.09.2013 die Angabe, sie sei Einzelunternehmerin, aus Sicht der Klägerin bestätigt hat, durfte die Klägerin darauf vertrauen, den Vertrag mit der Beklagten persönlich geschlossen zu haben. Dieses Vertrauen hat die Klägerin durch die gerichtliche Geltendmachung vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte betätigt.

ee)

Folge der Rechtsscheinhaftung ist, dass sich die Klägerin keine Beschränkungen bei der Rechtsverfolgung entgegenhalten lassen muss, die nicht bestünden, entspräche der veranlasste Rechtsschein der Wirklichkeit. Die Beklagte muss sich deshalb so behandeln lassen, als entspräche der von ihr gesetzte Rechtsschein, den Vertrag als Einzelunternehmerin geschlossen zu haben, der Wirklichkeit. Sie kann der Klägerin nicht unter Hinweis auf ihre lediglich akzessorische Haftung als Gesellschafterin die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO entgegenhalten.Randnummer29

Die Haftung der Beklagten aufgrund Rechtsscheins begründet auch nicht lediglich eine subsidiäre Ausfallhaftung. Wenn der wirkliche Unternehmensträger neben demjenigen, der den Rechtsschein zurechenbar verursacht hat, für die Verbindlichkeit einzustehen hat, haften beide dem Vertrauenden gleichrangig als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88 –, juris).Randnummer30

Einer Inanspruchnahme der Beklagten wegen einer Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen steht § 93 InsO nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung und kann nicht auf andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 265/01 –; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 – IX ZR 221/12 –, Rn. 2, juris; Schmidt in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 93, Rn. 14).

2.

Das Landgericht hat die Höhe der Hauptforderung mit 5.124,52 € sowie die der Nebenforderungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind nicht gegeben. Die Berufung zeigt solche nicht auf und erhebt insoweit auch keine Einwände.

3.

Die Schriftsätze der Klägerin vom 13.06.2023 und der Beklagten vom 23.06.2023 geben keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.Randnummer34

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.

Schlagworte: Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter, Ausgleichshaftung, persönliche Haftung Gesellschafter