Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen sonstiger Gerichte zum Gesellschaftsrecht
LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.25, Az. 15 O 131/24
Mitgliederadressen
LAG Thüringen, Urteil vom 05.11.2025 – 5 SA 414/22
Klageantrag Tenor Das Thüringer Landesarbeitsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2025 und 24.09.2025 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 07.09.2022, Az. 4 Ca 356/22, […]
Landgericht Kassel, Urteil vom 25.08.2025 – 11 O 2449/24
Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt (BGH, NJW 1992, 892)
AG Bad Salzungen, Urteil vom 22. Mai 2025 – 1 C 251/24
Formulierung von Gründen für Genossenschafts-Ausschluss
1. In der Satzung einer Genossenschaft sind Gründe festzulegen, aus denen ein Mitglied aus einer Genossenschaft ausgeschlossen werden kann. Der Ausschlusstatbestand muss mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, sodass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann.
2. Zwar kann es sich bei den festgelegten Ausschlusstatbeständen auch um unbestimmte Rechtsbegriffe und insoweit Auffangtatbestände handeln. Denn nicht jedes Verhalten oder jeder Umstand ist vorhersehbar. Der Ausschlussgrund darf jedoch nicht so weit gefasst sein, dass seine Reichweite nicht mehr hinreichend eingrenzbar ist und sich eine Kündigung auch ohne weiteres regelmäßig auf § 626 BGB stützen könnte, wie „wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt“.
LG Stuttgart, Urteil vom 19. Februar 2025 – 49 O 13/23
Alleinhaftung des unmittelbar verantwortlichen GmbH-Geschäftsführers beim Gesamtschuldnerregress unter GmbH-Geschäftsführern
LG Stuttgart, Urteil vom 19. Februar 2025 – 49 O 13/23
Alleinhaftung des unmittelbar verantwortlichen GmbH-Geschäftsführers beim Gesamtschuldnerregress unter GmbH-Geschäftsführern
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. September 2024 – L 7 BA 104/23 –, juris
Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit: Tätigkeit als Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Verfügt ein Minderheiten-Gesellschafter nicht über eine entsprechende Rechtsmacht, können auch sonstige Umstände wie zB Bürgschaften seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht zu einer selbständigen Tätigkeit machen.
LG München I, Teilurteil vom 05.09.2024 – 5 HK O 17452/21
1. Die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen auf § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gestützten Schadenersatzanspruch gelten auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern.
2. Die Vergabe eines Darlehens ohne Sicherheiten muss bereits als objektiv pflichtwidrig bezeichnet werden. Die innerhalb des Bankensektors geltenden Grundsätze, Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten zu gewähren und für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten zu gewähren, gelten auch außerhalb des Bankensektors; eine völlig ungesicherte Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner wird als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßend gewertet.
3. Eine lediglich schuldrechtlich wirkende Verpflichtung zur Verpfändung von Forderungen ist kein hinreichendes Sicherungsmittel.
4. Ein nicht unmittelbar ressortzuständiges Vorstandsmitglied handelt pflichtwidrig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das zuständige Vorstandsmitglied in seinem Arbeitsbereich die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt. Auf den Vertrauensgrundsatz kann es sich nicht berufen, nachdem es Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung durch unmittelbar ressortverantwortliche Vorstandsmitglieder haben musste.
5. Eine möglicherweise zweckwidrige Verwendung der Darlehensvaluta durch ein anderes Vorstandsmitglied lässt den Zurechnungszusammenhang und damit die ebenfalls zu bejahende adäquate Kausalität nicht entfallen.
6. Im Vorfeld einer Entscheidung über die Zeichnung von Schuldverschreibungen gehört es zu den elementaren Pflichten eines jeden Vorstandsmitglieds, jedenfalls die Grundlagen, auf denen diese unternehmerische Entscheidung beruht, in geschäftsüblicher, sorgfältiger Weise aufzuklären. Dazu zählt die Durchführung einer Financial Due Diligence über die Werthaltigkeit und Existenz der verbrieften Forderungen.
7. Hat der Vorstand in der Vergangenheit Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates missachtet, besteht für den Aufsichtsrat die Pflicht, auf eine Verschärfung der Zustimmungserfordernisse hinzuwirken, um die gebotene Präventive Kontrolle zu verstärken.
8. Wenn der Vorstand in der Vergangenheit entsprechende Vorgaben aus der Geschäftsordnung missachtet hat, kann nicht zwingend von einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch Unterlassen der Änderung der Zustimmungserfordernisse und den vorgenommenen Geschäften des Vorstands ausgegangen werden.
LG München I, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 HK O 7237/23
Schadensersatzansprüche gegen einzelne Mitglieder eines Aufsichtsrates; Nachweis eines kausalen Schadens
LG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2024 – 49 O 142/23
1. § 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus. Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.
2. Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.
3. Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.
4. Bereits der Verdacht rechtwidrigen Handelns im Rahmen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis rechtfertigt.
5. Ein Gesellschafter, dem von dritter Seite rechtswidriges Handeln vorgeworfen wird, muss auf Grund seiner Treuepflicht seine Mitgesellschafter zutreffend und vollständig über solche Umstände informieren, die deren Vermögensinteressen tangieren. Er kann sich dabei weder auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch auf den nemo-tenetur-Grundsatz berufen.
6. Erteilt ein Gesellschafter seinen Mit-Gesellschaftern entgegen seiner Treuepflicht bestimmte Auskünfte nicht, stellt dies gegebenenfalls einen wichtigen Grund für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht dar.