Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen sonstiger Gerichte zum Gesellschaftsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2021 – 412 HKO 86/20 

1. Ein im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVMG) gefasster Gesellschafterbeschluss einer GmbH (hier: über eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen) ist bei Nichteinhaltung einer Mindestfrist anfechtbar.

2. Eine Beschlussfassung nach § 2 COVMG setzt die Einhaltung von Mindestfristen voraus. Diese orientieren sich an der Wochenfrist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung aus § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG bzw. einer etwaigen längeren satzungsmäßigen Einberufungsfrist. Dem Gesellschafter ist somit eine Überlegungsfrist von mindestens einer Woche einzuräumen.

3. Eine Unterschreitung der Mindestfrist führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn dem Gesellschafter eine wirksame Beteiligung am Willensbildungsprozess praktisch nicht mehr möglich ist und die Ladung damit einer Nichtladung gleichsteht.

LG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2021 – 31 O 77/20 KfH

1. Der satzungsändernde Beschluss der Hauptversammlung über die Zulässigkeit der Zwangseinziehung von Aktien bedarf nicht der Zustimmung der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien durch einen Sonderbeschluss.

2. Erst der spätere Einziehungsbeschluss, nicht bereits die satzungsändernden Gestattung, muss sich am Maßstab des § 237 Abs. 1 S. 2 AktG messen lassen.

3. Eine Zwangseinziehung von Aktien kann für den Fall der Insolvenz eines Aktionärs bestimmt werden.

LG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2021 – 3-08 O 67/20

Unterlassung von Wettbewerbshandlungen I Auskunft über den Umfang von Wettbewerbshandlungen I Schadensersatz

LG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2021 – 3-08 O 67/20

b)
Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus einem eigenen Verstoß dieser gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht i.S.d. § 3 UWG.

aa) Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren geschäftlichen Handlung. Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301, Rn 51 – Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGHZ 173, 188, Rn 22, 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 185, 330, Rn 13 – Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt. Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. BGH, GRUR 2014, 883, Rn 21 – Geschäftsführerhaftung; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn 2.10).

Um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken, ist eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (BGH, GRUR 2018, 203, Rn 37 – Betriebspsychologe). Es muss eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für Rechtsverstöße Dritter bestehen. Die Zumutbarkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen hängt von einer Interessenabwägung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gewichtig das verletzte Interesse ist und welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete verfolgt. Geht es – wie hier – um Mittelspersonen, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Risiken ihr Geschäftsmodell für Wettbewerbsverstöße Dritter typischerweise begründet (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.12). Der Mittelsperson dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, GRUR 2011, 152 Rn 38 – Kinderhochstühle im Internet I; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 23 f. – MyTaxi-App).

bb) Entscheidend gegen eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht spricht vorliegend der Umstand, dass die Beklagte nicht selbst Normadressatin der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, 30 Abs. 1, 43 BOKraft ist. Derjenige, der nicht Adressat einer Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (BGH, GRUR 2015, 1025, Rn. 16 – TV-Wartezimmer; BGHZ 177, 150, Rn 14 – Kommunalversicherer). Adressaten des Personenbeförderungsgesetzes sind die Unternehmer, die Personen befördern, also die Beförderungsleistung selbst erbringen (§ 1 PBefG). Wer Beförderungsverträge dagegen nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit der Beklagten ist als Vermittlung einzustufen. Die von der Beklagten vermittelten Fahrten werden von unabhängigen Taxi- und Mietwagenunternehmen in eigener Verantwortung durchgeführt (BGH, GRUR 2018, 946, Rn 18 – Bonusaktion für Taxi App; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 26 m.w.N. – MyTaxi-App). Insoweit spricht vorliegend auch die nach Bezahlung mit der App ausgehändigte Quittung (vgl. Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A.) nicht dafür, dass die Beklagte als das befördernde Unternehmen anzusehen ist. Die Quittung weist als „Rechnungssteller“ das Mietwagenunternehmen und die Beklagte nur als Aussteller der Rechnung im Rechnungskopf und in der Fußzeile aus. Es ist damit klar, dass die Leistung im Namen des vermittelten Mietwagenunternehmens abgerechnet wird.

LG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 – 40 O 46/20

Verschiebung der Gesesllschafterversammlung, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist.

LG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2021 – 44 O 52/20

Corona I Unterlassung der Umsetzung einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren I Satzungsvorrang I GmbH Recht

LG München I, Endurteil vom 05.10.2020 – 34 O 6013/20

Halbierung der Gewerbemiete bei behördlich angeordneten Schließung eines Geschäftsraums zur Eindämmung der Coronapandemie

LAG Köln, Beschluss vom 16.09.2020 – 3 TaBV 18/20

1. Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert.
2. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Unternehmen.

LG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2020 – 40 O 46/20

Absage einer Gesellschafterversammlung I GmbH Recht

LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020 – 5 O 66/20

BGB §§ 275, 313 Abs. 1, § 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1 Sachverhalt Ein Gewerberaummieter kündigte nach angeordneter, coronabedingter Geschäftsraumschließung (Betriebsuntersagung) an, während der Zeit der Schließung keine Miete für angemietete Geschäftsräume zahlen […]