Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des Kammergericht Berlin

KG Berlin, Beschluss vom 23.09.2025 – 2 U 52/25 

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer

KG Berlin, Beschluss vom 07.08.2025 – 7 W 13/25 (2) 

PKH-Ablehnung wegen Verwertungspflicht von GmbH-Anteilen und Kostentragungspflicht des Auftraggebers

KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2025 – 22 W 6/25

Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung einer GmbH im Handelsregister; Ladung eines Gesellschafters als Mitglied einer Erbengemeinschaft

KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2025 – 22 W 26/25

Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung einer GmbH im Handelsregister; Ladung eines Gesellschafters als Mitglied einer Erbengemeinschaft

1. Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG. Hierfür ist kein sachlicher Grund erforderlich. Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung entscheiden soll, muss die Abberufung als Tagesordnungspunkt enthalten.

2. Für einen Abberufungsbeschluss ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Frage, wann von eine gemeinschaftliche Ausübung eines Rechts vorliegt, bestimmt sich nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung, sog. mittelbare einheitliche Rechtsausübung (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88). Bei einer Erbengemeinschaft erfolgt die mittelbare einheitliche Rechtsausübung durch Mehrheitsentscheidung.

KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2025 – 22 W 20/25 

Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine Verweigerung einer Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister; Versterben eines Gesellschafters und unbekannte Erben

1. § 47 Abs. 2 GBO n.F. regelt, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

2. Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist zwar nicht verpflichtend. Erwirbt die GbR ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück, so darf der Erwerb nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. im Grundbuch aber erst dann eingetragen werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

3. Eine Grundbucheintragung, die ein Recht einer GbR betrifft, darf grundbuchverfahrensrechtlich daher erst erfolgen, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Grundbuch richtiggestellt ist, dass das Eigentum bzw. das Recht der GbR zusteht (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 17 W 345/24).

KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2025 – 2 U 15/25

Wirksamkeit der Vereinbarung eines unbefristeten Bad Leaver Event bei Abberufung als Geschäftsführer wegen strafbaren Verhaltens; Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Geschäftsführers

1. Eine Klausel, nach der in unbefristeter Anknüpfung an die Abberufung als Geschäftsführer ein Verlust der Gesellschafterstellung durch Einziehung vorgesehen ist, unterliegt Wirksamkeitsbedenken. Denn ein solcher unfreiwilliger Verlust der Gesellschafterstellung bedarf einer besonderen Rechtfertigung und kann grundsätzlich nur zeitlich befristet vereinbart werden (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2024 – 2 U 94/21). Im Übrigen muss die Ausschließung eines Gesellschafters gegen dessen Willen auch bei einer GmbH als Kapitalgesellschaft stets ultima ratio bleiben, weil sie den Kernbereich seiner Mitgliedschaft betrifft (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Februar 1955 – II ZR 316/53).

2. Vor diesem Hintergrund kann es im Interesse einer Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen als ausreichendes milderes Mittel angesehen werden, einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäftsführung zu entziehen, bevor eine Anteilseinziehung wirksam beschlossen werden kann (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2015 – 18 U 181/14). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass zusätzlich das Kriterium einer vorsätzlichen oder strafbaren Handlung in die entsprechende Klausel eingefügt ist, erscheint demgegenüber eine Gleichstellung von Abberufung und Einziehung im Hinblick auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt.

3. Im Übrigen kommt aber auch schon eine Abberufung in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers im Ergebnis einer Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls für die Gesellschaft unzumutbar geworden ist. In eine solche Beurteilung einzustellen sind dabei neben der Schwere der dem Geschäftsführer zur Last fallenden Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft und dem durch sie verursachten Vertrauensverlust auch das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens und die Größe der Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft und dessen besondere Verdienste um das Unternehmen (Fortführung KG Berlin, Urteil vom 26. August 2014 – 14 U 124/12).

4. Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BSG, Beschluss vom 23. April 2009 – B 9 VG 22/08 B und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 2 Ws 48/10.

KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2025 – 22 W 4/25

Handelsregistereintragung: Prüfungsumfang des Registergerichts vor Eintragung eines GmbH-Geschäftsführerwechsels im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ladung zur beschlussfassenden Gesellschafterversammlung

Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.

KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 – 1 W 97/24 

Vertretungsbevollmächtigung eines Notars in Bezug auf die Richtigstellung des Grundbuchs durch einen GbR-Gesellschafter

Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung nach Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 EGBGB i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gemäß § 32 GBO nachzuweisen.

KG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 22 W 30/23

Die Aussetzung eines Anmeldeverfahrens wegen eines Geschäftsführerwechsels ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsstreit wegen des der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis anhängig ist. An dem notwendigen wichtigen Grund zur Aussetzung fehlt es insbesondere dann, wenn das Klageverfahren keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat.

KG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23 – Gesellschafterstreit

Gesellschafterversammlung I Einstweilige Verfügung I Beschlussfassung I Einziehung Geschäftsanteile I Aufstockung I Schadensersatzklage I Nebenintervenienten