Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des Kammergericht Berlin

KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2021 – 22 W 66/21

Im Rahmen eines Ersteintragungsverfahrens einer GmbH stellt die Nichtzahlung des vom Gericht erforderten Kostenvorschusses ein Eintragungshindernis dar, dass die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.

KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2021 – 1 W 29/21

Hat das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist. Die Gesellschaft muss zunächst ihre Wiedereintragung und die Eintragung des Liquidators im Handelsregister erreichen.

KG Berlin, Urteil vom 29. April 2021 – 2 U 108/18

Unterlassen der Aufsichtsratspflichten, den Vorstand zu überwachen und auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags hinzuwirken; Zahlungseinstellung

KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021 – 12 AktG 1/21

Der Beschluss über eine Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AktG bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalherabsetzung in Folge eines Delisting beschlossen werden soll, um der Aktiengesellschaft zu ermöglichen, selbst die von ihr emittierten Wertpapiere zu erwerben.

KG Berlin, Beschluss vom 17. September 2020 – 22 W 66/19

Löschung einer Eintragung bei späterer Nichtigkeitsfeststellung

Ist die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf der Grundlage einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach § 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer fehlerhaften Einziehung festgestellt wird.

KG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 22 W 46/19

Wirksamkeit von Mitgliederversammlung ohne vorgeschriebene Einladung

Sieht der Gründungsvertrag einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz in Deutschland die Durchführung von Mitgliederversammlungen auf Einladung des Geschäftsführers vor, führt eine Durchführung ohne eine solche Einladung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Eine Anwendung der §§ 241ff. AktG scheidet aus.

KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2020 – 22 W 16/18

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 40 Abs 1 S 1 GmbHG, § 59 FamFG Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner, die denselben Gesellschafterbestand, wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste ausweist, kommt nicht […]

KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2019 – 22 W 5/19

§ 381 FamFG, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 39 GmbHG, § 241 Nr 1 AktG 1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich […]

KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2020 – 22 W 73/19

Aktiengesellschaft in Insolvenz I Zulässigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung zur Durchführung einer sog. beschlusslosen Hauptversammlung

1. Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung einer AG ist auch möglich, wenn sich die Gesellschaft in Insolvenz befindet, soweit sich die zu behandelnden Beschlussgegenstände auf insolvenzfreie Bereiche beziehen.

2. Eine Ermächtigung zur Durchführung einer sog. beschlusslosen Hauptversammlung kommt nur dann in Betracht, soweit das Gesetz überhaupt solche Fälle vorsieht. Das Bedürfnis, über die Gründe und Ursachen der Insolvenz informiert zu werden, ist dabei kein gesetzlich vorgesehener Fall.

KG Berlin, Urteil vom 09.03.2020 – 2 U 80/19

Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.