Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.12.2025 – 7 U 68/24 

1. Tritt eine Person im Namen eines Unternehmens auf und bezeichnet den Rechtsträger des Unternehmens, für das er gehandelt hat, falsch, wird im Zweifel der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Handelnde bevollmächtigt war. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Person für eine Unternehmensgruppe auftritt ohne klarzustellen, für welches Einzelunternehmen er tätig ist.

2. Lässt der Wortlaut einer Erklärung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese geht in Fällen, in denen die Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund erfolgt, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, in der Regel dahin, den beabsichtigten Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns abzuschließen, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.09.2025 – 7 U 146/24 

Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den faktischen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2025 – 4 U 40/25

Prozessführungsbefugnis in der zweigliedrigen GmbH; Reichweite des Wettbewerbsverbots nach Liquidation

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2025 – 4 U 144/23

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen risikoüberschreitenden Handelns und Verstoß gegen Sorgfaltspflichten; Aktivlegitimation eines ehemaligen Sachwalters; Prozessführung und Abtretung der Ansprüche bei aufgehobenem Insolvenzverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 – 7 U 36/21

Wettbewerbsverbot Vorstand I Eigengeschäfte zum Nachteil der Aktiengesellschaft I Amtsniederlegung I Verzicht Schadensersatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2023-7 W 117/23 

Einstweiliger Rechtsschutz für den unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Erwerber eines Geschäftsanteils

1. Einstweiliger Rechtsschutz zu Gunsten des unrichtig nicht eingetragenen Erwerbers eines Geschäftsanteils unterliegt der allgemeinen Beschränkung, eine Vorwegnahme der Hauptsache möglichst auszuschließen.

2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts über den Inhalt der einstweiligen Verfügung ist durch den Verfügungsgrund und den Antrag begrenzt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2023 – 7 W 36/23

Notargebühr für Gründung einer GmbH I Antragergänzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2023 – 7 U 149/22

Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach außerordentlicher Kündigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023 – 6 U 14/20

Prozessvollmacht bei fehlender Eintragung des Vorstands ins Handelsregister

1. Ein alleiniges Vorstandsmitglied hat auch dann Prozessvollmacht, wenn seine Neubestellung bisher nicht im Handelsregister eingetragen ist, denn die Eintragung der nach § 81 Abs. 1 AktG anmeldungspflichtigen Tatsachen hat nur deklaratorische Bedeutung.

2. Eine Hemmung der Verjährung durch einen anderen Rechtsstreit wird grundsätzlich nur erreicht, wenn derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Es genügt nicht, dass durch beide Rechtsstreitigkeiten ein Vorgang aus einem im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden historischen Lebenssachverhalt betroffen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94), sondern entscheidend ist das im Rechtsstreit jeweils verfolgte Klageziel (hier: Verleitung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bzw. Patentrechtsstreit über Untersagung technischen Verfahrens).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.12.2022 – 6 U 154/19O

Sittenwidrigkeit eines Forderungskaufvertrags aufgrund eines kollusiven Handelns des Doppelgeschäftsführers

1. Wenn der Vertreter einer Vertragspartei kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Aus diesem Grund ist insbesondere auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum einseitigen Vorteil einer der vertretenen Gesellschaften abzuschließen.

2. Das sittenwidrige Zusammenwirken erfasst dabei regelmäßig das gesamte Rechtsgeschäft, weil davon auszugehen ist, dass der benachteiligte Geschäftsherr bei Kenntnis des kollusiven Zusammenwirkens zwischen seinem Angestellten und dem bevorteilten Vertragspartner den Vertrag insgesamt nicht geschlossen und vollzogen hätte.

3. Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil hinter dem Rücken des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind wegen sittenwidriger Kollusion nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.