Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 – 7 U 36/21

Wettbewerbsverbot Vorstand I Eigengeschäfte zum Nachteil der Aktiengesellschaft I Amtsniederlegung I Verzicht Schadensersatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2023-7 W 117/23 

Einstweiliger Rechtsschutz für den unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Erwerber eines Geschäftsanteils

1. Einstweiliger Rechtsschutz zu Gunsten des unrichtig nicht eingetragenen Erwerbers eines Geschäftsanteils unterliegt der allgemeinen Beschränkung, eine Vorwegnahme der Hauptsache möglichst auszuschließen.

2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts über den Inhalt der einstweiligen Verfügung ist durch den Verfügungsgrund und den Antrag begrenzt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2023 – 7 W 36/23

Notargebühr für Gründung einer GmbH I Antragergänzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2023 – 7 U 149/22

Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach außerordentlicher Kündigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023 – 6 U 14/20

Prozessvollmacht bei fehlender Eintragung des Vorstands ins Handelsregister

1. Ein alleiniges Vorstandsmitglied hat auch dann Prozessvollmacht, wenn seine Neubestellung bisher nicht im Handelsregister eingetragen ist, denn die Eintragung der nach § 81 Abs. 1 AktG anmeldungspflichtigen Tatsachen hat nur deklaratorische Bedeutung.

2. Eine Hemmung der Verjährung durch einen anderen Rechtsstreit wird grundsätzlich nur erreicht, wenn derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Es genügt nicht, dass durch beide Rechtsstreitigkeiten ein Vorgang aus einem im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden historischen Lebenssachverhalt betroffen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94), sondern entscheidend ist das im Rechtsstreit jeweils verfolgte Klageziel (hier: Verleitung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bzw. Patentrechtsstreit über Untersagung technischen Verfahrens).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.12.2022 – 6 U 154/19O

Sittenwidrigkeit eines Forderungskaufvertrags aufgrund eines kollusiven Handelns des Doppelgeschäftsführers

1. Wenn der Vertreter einer Vertragspartei kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Aus diesem Grund ist insbesondere auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum einseitigen Vorteil einer der vertretenen Gesellschaften abzuschließen.

2. Das sittenwidrige Zusammenwirken erfasst dabei regelmäßig das gesamte Rechtsgeschäft, weil davon auszugehen ist, dass der benachteiligte Geschäftsherr bei Kenntnis des kollusiven Zusammenwirkens zwischen seinem Angestellten und dem bevorteilten Vertragspartner den Vertrag insgesamt nicht geschlossen und vollzogen hätte.

3. Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil hinter dem Rücken des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind wegen sittenwidriger Kollusion nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2022 – 7 U 193/21

Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

1. Die rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 51 Abs. 1 GenG setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Klage eingereicht worden ist, es müssen zudem innerhalb der Monatsfrist im wesentlichen Kern die klagebegründenden Tatsachen mitgeteilt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 – II ZR 89/58). Diesen Anforderungen genügt eine Klageschrift nicht, die nur stichwortartige Angaben enthält und der Kern der klagebegründenden Tatsachen, d.h. welche tatsächlichen Umstände die Anfechtbarkeit der Einladung und der Beschlussfassung begründen sollen, nicht angegeben wird.

2. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile durch ein Mitglied ist mit dem Wesen der Liquidation nicht zu vereinbaren. Mit der Auflösung der Genossenschaft ändert sich deren Zweck dahin, dass nunmehr die Geschäfte abzuwickeln sind und das Vermögen aufzuteilen ist. Der Erwerb ist rechtlich nicht mehr möglich, wenn die Auflösung beschlossen oder kraft Gesetzes eingetreten ist.

3. Nur bei einer Übertragung von Geschäftsguthaben ohne Übernahme weiterer Geschäftsanteile ist die Übernahme des Geschäftsguthabens in der Liquidation möglich.

4. Ein Beschluss ist nichtig, wenn in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 1 AktG Mängel der Einberufung vorliegen oder eine Feststellung des Beschlusses analog § 241 Nr. 2 AktG nicht vorliegt. Zudem sind Beschlüsse analog § 241 Nr. 3, 4 AktG nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorgaben verstoßen, die im öffentlichen Interesse ergangen sind oder auf die die Mitglieder nicht wirksam verzichten können oder wenn sie mit dem Wesen der Genossenschaft nicht vereinbar sind (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 1982 – II ZR 219/81).

5. Eine Frist zur Vorlage der Vollmachten begründet keine rechtswidrige Beschränkung der Teilnahme und des Stimmrechts der Mitglieder. Eine Übersendung der Vollmachten vor Beginn der Versammlung ist wegen der persönlichen Voraussetzungen, die bei dem Bevollmächtigten vorliegen mussten, sachlich gerechtfertigt. Dabei ist unerheblich, ob grundsätzlich der Nachweis einer Bevollmächtigung auch noch im Anschluss an eine Versammlung zulässig geführt werden darf. Maßgeblich ist, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse erst nach abschließender Beurteilung aller erteilten Vollmachten zuverlässig festgestellt werden können. Damit liegt ein berechtigtes Interesse an einer Prüfung der Vollmachtserteilung vor Beginn der Versammlung vor.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 – 4 U 10/22

Zahlungsanspruch einer Bauplanungs-GmbH gegen ehemalige Geschäftsführerin im Zusammenhang mit der Sanierung deren Hauses

1. Der Antrag auf Urkundenvorlage ersetzt nicht den schlüssigen Sachvortrag einer Partei. Zudem darf die Anordnung der Urkundenvorlage nicht mit dem Ziel ergehen, die Klage erst durch den Inhalt der Urkunde schlüssig zu machen.

2. Die Verjährung eines (Schadensersatz-) Anspruchs aus § 43 Abs. 2 GmbHG, der auf die unterlassene Durchsetzung eines (Haupt-) Anspruchs gestützt wird, beginnt grundsätzlich erst mit der Verjährung des Hauptanspruchs.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2022 – 7 W 87/22

Entfernen einer unrichtigen Gesellschafterliste

1. Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist.

2. Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken.

3. Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken.

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 – 4 U 214/21 

Gesellschafterliste I Einziehung Geschäftsanteil

Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen Ausschluss oder die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters bleit trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten