Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Brandenburg

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 7 U 22/20

Rechtsmissbräuchlich ist ein widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021 – 7 W 89/20

Die Gesellschafterliste ist eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 – 4 U 211/20

Es ist prozessrechtlich nicht möglich, einen Rechtsstreit mit sich selbst, und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen zu führen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2021 – 4 U 18/20

Haftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft: Voraussetzungen von Ersatzansprüchen wegen verschiedener Pflichtverletzungen im Rahmen der Führung eines Callcenters; Darlegungs- und Beweislastverteilung; Haftungsausschluss bei Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung; Kompetenzüberschreitung bei Aufnahme eines Geschäftskredits

OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2021 – 7 W 97/20

Ablehnung der Änderung in der Person des Geschäftsführers in das Handelsregister

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2020 – 6 U 172/18 

1. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn es die Berufsfreiheit unzulässig einschränkt. Beispielsweise ist eine Vereinbarung eines über zwei Jahre andauernden Wettbewerbsverbots nur in besonderen Einzelfällen zulässig.

2. Der räumliche Umfang des Wettbewerbsverbots ist zu groß, wenn der räumliche Wirkungsbereich des Tätigkeitsverbots nicht eingeschränkt wird.

3. Es ist zudem nicht zulässig, jede Tätigkeit für einen gleichartigen Betrieb zu untersagen. Damit wäre nicht nur eine Tätigkeit als leitender Angestellter untersagt, sondern auch eine in untergeordneter Stellung wie beispielsweise als Hausmeister.

4. Wegen des Abschlusses des Vertrags mit dem unwirksamen Wettbewerbsverbot besteht ein Schadensersatzanspruch. Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Der Arbeitnehmer kann deswegen Ersatz der ihm infolge der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entgangenen Karenzentschädigung verlangen. Dabei ist ausnahmsweise hinzunehmen, dass es sich um das Erfüllungsinteresse handelt, denn nach den Umständen des Einzelfalles steht fest, dass ohne das schuldhafte Verhalten ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre.

5. Der Schadensersatzanspruch verringert sich auch nicht durch eine bei einer anderen Firma bezogene Vergütung. Denn der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Eine von einer anderen Firma bezogene Vergütung hätte jedoch auf die Bemessung einer vertraglichen Karenzentschädigung keinen Einfluss gehabt.

6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (II ZR 22/21) ist zurückgenommen worden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. September 2020 – 4 U 30/20

GmbHG §§ 16, 19, 21 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 51 O 13/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger […]

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020 – 7 U 141/09

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. August 2009 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist: Die Klagen werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. […]

OLG Brandenburg, Urteil vom 08. Juli 2020 – 7 U 64/19

Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei mangelhafter Einberufung der Gesellschafterversammlung

1. Die bei einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, wenn nicht alle Gesellschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.

2. Es obliegt der Gesellschaft darzulegen, dass sie die Einladung an die ihr dazu von den Gesellschaftern aufgegebenen Adressen abgesandt hat oder die Einladung ihnen auf andere Weise zugegangen ist.

3. Kann die Gesellschaft die Darlegungserleichterung rechtzeitiger Absendung an die ihr aufgegebene Adresse nicht in Anspruch nehmen kann, muss sie den Zugang der Einladung bei den Gesellschaftern darlegen. Gelingt ihr dies nicht, ist wegen eines schweren Mangels bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung auf die Klage eines Gesellschafters die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse festzustellen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2020 – 7 U 26/19

Genossenschaft I Haftung des Vorstandes bei satzungswidriger Darlehensgewährung auf Schadensersatz

1. Der Vorstand einer Genossenschaft hat die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit Gesetz und Satzung ordentlich und gewissenhaft zu führen. (Rn.27)

2. Hat der Vorstand der Genossenschaft die Entscheidung über eine Darlehensgewährung unter Missachtung der Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen der Genossenschaft getroffen, weil die Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens nicht satzungsgemäß von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getroffen worden ist, so ist der Vorstand der Genossenschaft zum Ersatz des darauf entstandenen Schadens verpflichtet. (Rn.31)

3. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand den Aufsichtsrat nicht wie in der Satzung vorgesehen über die beabsichtigte Darlehensvergabe informiert hat. (Rn.32)

4. Im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes hat der Vorstand die Genossenschaft so zu stellen, wie wenn er seine Pflichten erfüllt hätte, d.h. der als Darlehen ausgereichte Betrag ist zu erstatten. (Rn.39)