Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Braunschweig

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2021 – 3 Kap 1/16

Hinweisbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren D… I… GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

Kursrelevanz

§ 15 Abs. 3 WpHG a.F. und rechtmäßiges Alternativverhalten

Nemo-tenetur-Grundsatz

Wissenszurechnung

§ 826 BGB

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16

BGB §§ 826 i. V. m. 31; § 823 Abs. 2, § 31 BGB i. V. m. § 263 StGB. § 263 StGB Das Landgericht Hildesheim hat der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf […]

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 W 142/12

Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch Bevollmächtigte I Einschränkung der Vertretungsbefugnis I Nichterwähnung eingetragener Lebenspartner I Nichtigkeit einer gegen die Satzungsstrenge verstoßenden Satzungsregelung

1. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht des Aktionärs durch „einen Bevollmächtigten“ und damit durch eine beliebige Person ausgeübt werden. Eine Satzungsbestimmung, die die Bevollmächtigung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, widerspricht § 23 Abs. 5 AktG und verletzt damit zwingendes Recht.

2. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass der Aktionär sein Stimmrecht auf seinen Ehegatten bzw. Verwandte des Aktionärs und deren Ehegatten übertragen kann, eingetragene Lebenspartner eines Aktionärs jedoch nicht erwähnt, verstößt gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und damit gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.

3. Eine Satzungsbestimmung, die gegen die Satzungsstrenge und damit gegen § 23 Abs.5 AktG verstößt, ist nur dann gem. § 241 Nr. 3 2. Alt. AktG nichtig, wenn sie nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2012 – Ws 44/12 und Ws 45/12

AktG §§ 108, 110, 113; StGB § 13, 266 1. Dem Aufsichtsrat obliegt gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Aufgabe, den Vorstand bei dessen Geschäftsleitungsmaßnahmen (§ 76 Abs. 1 AktG) zu überwachen. Damit ist […]

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.04.2010 – 3 U 26/09

BGB §§ 709, 710, 712 Sind die Gesellschafter einer Zweipersonen-GbR nach § 709 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, so kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis nicht durch Erklärung des anderen Gesellschafters entzogen werden. § […]

OLG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – 3 U 41/09

Abberufung eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers I Unterbrechung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens I Durchsetzung eines Tätigkeitsverbots durch einen Gesellschafter im Wege der actio pro socio

1. Das Gerichtsverfahren über die Abberufung des einen und Einsetzung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH betrifft eine organisationsrechtliche Streitigkeit. Dies ist im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen neutral und betrifft deshalb nicht die Insolvenzmasse (Anschluss OLG München, 8. Juni 1994, 7 U 6514/93, ZIP 1994, 1021). Folglich wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

2. Der Anspruch gegen den – abberufenen – Geschäftsführer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses die weitere Geschäftsführertätigkeit zu unterlassen, steht grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter zu. Stellt sich allerdings die Gesellschaft in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder -unwillig dar, kann ein Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio in Prozessstandschaft für die Gesellschaft den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen (Anschluss OLG Frankfurt, 18. September 1998, 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 – 3 U 21/03

BGB §§ 280 ff., 311 1. Die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:fehlerhafte GesellschaftGesellschaft sind auch auf eine stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:Gesellschaftstille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses […]

OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.08.2005 – 3 W 27/05

GmbHG §§ 30, 31 1. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG sind Zahlungen an den Gesellschafter nur, aber auch ausnahmslos verboten (Auszahlungsverbot), wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist bzw. diese […]

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2005 – 8 W 16/05

ZPO § 116 Die Unterlassung der Rechtsverteidigung einer juristischen Person (GmbH) läuft dann nicht dem allgemeinen Interesse zuwider, wenn sich diese in Liquidation befindet und vermögenslos ist.

OLG Braunschweig, Urteile vom 03.09.2003 – 3 U 231/02, 3 U 252/02

HGB § 235; BGB §§ 123, 138, 141, 276 723, 1. Die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:fehlerhafte GesellschaftGesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:Gesellschaftstille Gesellschaft […]