Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Celle

OLG Celle, Beschluss vom 04.06.2014 – 9 W 80/14

FamFG § 395; AktG §§ 294, 302 ff. 1. Bei der Löschungsandrohung gem. § 395 FamFG und der nachgehenden Löschung einer erfolgten Eintragung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Danach kann das Registergericht eine Eintragung […]

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2014 – 9 U 93/13

Eine GmbH-Gesellschafterin, die ihren Geschäftsanteil vertragsgemäß auf ihre Mitgesellschafterin zu übertragen hat, weil sie ihr obliegende gesellschaftliche Pflichten nicht erfüllt hat, und die dafür nur ein symbolisches Entgelt von der Mitgesellschafterin und keine Abfindung aus der Gesellschaft zu erhalten hat, hat kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung von Beschlussanfechtungsverfahren betreffend danach datierende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2013 – 9 U 69/13

GmbHG §§ 49, 51; ZPO § 180 1. Eine Ausschließungsklage aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Gesellschafterversammlung rechtswirksam die Ausschließung des Gesellschafters beschlossen hat (BGH, ZIP 1999 S. 1843; Lutter in Lutter/Hommel-hoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 […]

OLG Celle, Urteil vom 24. September 2013 – 9 U 121/12

§ 38 GmbHG, § 43 GmbHG, § 242 BGB, § 314 BGB Die Gesellschaft kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nicht mehr mit Erfolg durchsetzen, wenn der Geschäftsführer berechtigt aus wichtigem Grund […]

OLG Celle, Urteil vom 04. September 2013 – 9 U 123/12

Aktienrechtliche Anfechtungsklage I Klagefrist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH I verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

Für eine von der Gesellschafterin erhobene Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung muss zur Wahrung der entsprechend anzuwendenden Anfechtungsfrist von einem Monat aus § 246 AktG der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich eingezahlt werden, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Diese Vorgabe wird verfehlt, wenn die Gesellschafterin den Vorschuss erst sechs Wochen nach Absendung der gerichtlichen Kostenrechnung begleicht.

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2013 – 9 W 109/13

GmbHG § 6; InsO § 15a 1. Kann ein Geschäftsführer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Straftat einer Insolvenzverschleppung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sein, führt dies automatisch zum Wegfall seiner Bestellung als solcher. Dementsprechend […]

OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2013 – 1 Ws 238/13

1. Die Rechtsprechung, dass bei Untreuehandlungen zu Lasten einer GmbH nur diese als unmittelbar Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO zu stellen befugt ist, nicht jedoch ihre Gesellschafter (Senatsbeschluss vom 15. […]

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2013 – 1 Ws 123/13

Vorenthaltung von Arbeitsentgelt I Voraussetzungen der Erfüllung der Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift I Haftung mehrerer Geschäftsführer I Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit bei Beschäftigung von Krankentransportfahrern als Honorarkräfte I Subsumtionsirrtum beim Eventualvorsatz

1. Mängel der Informationsfunktion berühren die Wirksamkeit einer Anklage nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind, ist dem Gericht die erforderliche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam.

2. Beim Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die einzelnen Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, ist zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung.

3. Die Aufteilung von Aufgaben zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH wirkt sich auf strafbewehrte Pflichten der gesamten Geschäftsführung nicht aus. Eine interne Zuständigkeitsverteilung kann allein hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der einzelnen Geschäftsführer Auswirkung entfalten.

4. Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbstständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände. Krankentransportfahrer, die über keine eigene Betriebsstätte verfügen, in den Betriebsablauf einer GmbH eingebunden sind, von dieser gestellte Fahrzeuge und Kleidung nutzen, keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, die Abrechnungen von der GmbH erstellen lassen und nur zu von der GmbH vorgegebenen Zeiten tätig werden können, sind abhängig Beschäftigte. Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Dienstpläne und die Entscheidung darüber, die Tätigkeit durchzuführen, stellen dem gegenüber keine so wesentlichen Faktoren dar, dass die Fahrer als selbstständige Unternehmer zu qualifizieren sind.

5. Für den erforderlichen Eventualvorsatz bei § 266a StGB genügt, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals „Arbeitnehmer“ und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff „Arbeitnehmer“ führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte.

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2012 – 13 W 95/12

ZPO § 890 1. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Da es sich im Rahmen des § 890 […]

OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2012 – 7 W 26/12 (L)

GrdstVG 1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Dies […]