Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 – 24 U 38/21

Undifferenziert angesetztes Anwaltshonorar ist nicht fällig

1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung – differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits – nicht fällig.

2. Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.

3. Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.

4. In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.

5. Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2022 – I-12 U 42/21

1. Zu den einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen gehören auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Für diese Verbindung genügt eine mittelbare Beteiligung sowohl am Schuldnerunternehmen als auch (mehrheitlich) an der darlehensgebenden Gesellschaft.

2. Die Beweislast für das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG obliegt dem Insolvenzverwalter. Steht fest, dass der Schuldner bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war, weil er seine Zahlungen eingestellt hatte, greift die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG nicht zugunsten des Anfechtungsgegners ein. Der Nachweis des Nichtberuhens der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie kann aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners vor dem Stichtag mit Blick darauf, dass bis zum 31. Dezember 2019 keine Anzeichen für eine coronabedingte Wirtschaftskrise bestanden, als geführt anzusehen sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2022 – 2 U 17/20

Darlegungs- und Beweislast

1. Unstreitige Tatsachen sind im Berufungsverfahren selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind.

2. Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden.

3. Hat die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2022 – 6 U 36/21

Haftung aus Kapitalanlageberatung: Schadenersatzanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen einer beratenden Bank im Zusammenhang mit dem Kauf von Containern

1. Die Fachkompetenz eines Anlageberaters ist auch und gerade dann gefragt, wenn die eigene Risikoeinordnung eines Kunden und das bisherige Anlageverhalten sowie der Anlagezweck einander widersprechen.

2. Die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko kann schon für sich genommen fehlerhaft sein, wenn eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, III ZR 66/12).

3. Die unterlassene Prüfung einer empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, III ZR 302/07).

4. Ein Kauf- und Verwaltungsvertrag, der keine Risikodarstellung enthält, reicht als Beratungsgrundlage nicht aus.

5. Eine Bank, die eine Geldanlage unter Hinweis auf auf das Eigentum an Containern empfiehlt, ist gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Anleger Eigentum an den von ihnen gekauften Containern erlangen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 6 U 87/20 

Beschlussfassung über Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG I Beschlussfassung über Abberufung besonderer Vertreter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10. 2021 – I-3 Wx 182/21

Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – I-12 W 7/21

1. Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – II ZR 246/15, ZIP 2018, 576 = NZI 2018, 407, 408 f. Rn. 23), nicht uneingeschränkt anwendbar. Erforderlich ist, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken, wobei die dafür erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) zur Verfügung gestellt werden können.

2. Hat ein finanzkräftiger Investor das Unternehmen bereits in der Vergangenheit mit erheblichen Beträgen finanziell unterstützt und seinen Willen bekundet, in der Gründungsphase bei Vorlage einer nachvollziehbaren Planung und Nachweis des Finanzbedarfs jeweils weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, darf der Geschäftsführer von einer positiven Prognose ausgehen, solange ein nachvollziehbares operatives Konzept vorliegt, das irgendwann eine Ertragsfähigkeit des Unternehmens erwarten lässt, und nicht konkret wahrscheinlich ist, dass der Finanzierer das Start-Up Unternehmen nicht weiterfinanzieren wird. Ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge ist für die positive Fortbestehensprognose nicht erforderlich.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2021 – I-3 Wx 152/20

Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH durch Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und/oder durch außerordentliche Kündigung

1. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dient in besonders intensiver Weise der Sanierung (§§ 270 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, 270b InsO).

2. An die Stelle einer analogen Anwendung der §§ 662 BGB, 115, 116 Satz 1 InsO tritt die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch Parteierklärung, insbesondere der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 297 Abs. 1 AktG.

3. Ob daneben ein insolvenzrechtliches Sonderkündigungsrecht angenommen werden kann, muss nur in Fällen entschieden werden, in denen die Vertragsparteien über das Bestehen eines wichtigen Grundes nicht einig sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2021 – I-3 VA 14/19

Der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin (GmbH), gegen den der Insolvenzverwalter eine Zahlungsklage wegen Verletzung von Pflichten zur Buchführung und ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresabschlüsse nach § 43 Abs. 2 GmbHG führt, kann als dritte Person Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO in die Insolvenzakten (nicht die Unterlagen des Schuldners) nur verlangen, wenn er zu seiner Verteidigung gegen die Inanspruchnahme im Klageverfahren wegen eines konkreten rechtlichen Bezuges zum Inhalt der Insolvenzakte Informationen aus derselben (z.B. hinsichtlich des Insolvenzantrages, des Eröffnungsgutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Berichts des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin und der nachfolgenden periodischen Berichte des Insolvenzverwalters, der Forderungsanmeldung anderer Insolvenzgläubiger sowie der Insolvenztabelle) benötigt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 – I-3 Wx 5/21

1. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführers für die Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG wegen Fehlens der organschaftlichen Vertretung (hier nach Untersagung der Tätigkeit des einzigen Geschäftsführers der betroffenen GmbH durch gerichtliche einstweilige Verfügung wegen dessen Gerierens als Alleininhaber der Gesellschaft unter bewusster Benachteiligung des anderen, an der Gesellschaft beteiligten „Familienstammes“) – Bestätigung der vom Senat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2016 – I-3 Wx 302/15 (NJW-RR 2016, 1183) herausgestellten Grundsätze.

2. Die hilfsweise Einlegung einer Beschwerde ist möglich, wenn sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird, was der Fall ist, wenn – wie hier – die Beschwerde eines der Beteiligten erkennbar für den Fall erhoben ist, dass das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten vom Senat für unzulässig oder unbegründet erachtet wird.