Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen des OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024 – I-3 Wx 69/24
Vereinssatzung I Regelung über die Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg I virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz
1. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig.
2. Zulässig ist ebenso eine Satzungsregelung, wonach virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2024 – I-3 Wx 44/24
Unternehmensrechtliches Verfahren für eine GmbH & Co. KG I Informationsrecht des Kommanditisten nach neuem Recht I berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungantrag I wirtschaftlich nachteilige Auswirkung der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer
1. Die Möglichkeit, nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des 31. Dezember 2023 entfallen. Das Recht auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2. Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 3 HGB a.F. scheidet aus.(Rn.30)
3. Ist ein Antrag zurückgewiesen worden und tritt vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Erledigung der Hauptsache ein, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG, dass ihm die angestrebte Entscheidung zu Unrecht versagt worden ist.
4. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2024 – I-3 Wx 44/24
Unternehmensrechtliches Verfahren für eine GmbH & Co. KG I Informationsrecht des Kommanditisten nach neuem Recht I berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungantrag I wirtschaftlich nachteilige Auswirkung der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer
1. Die Möglichkeit, nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des 31. Dezember 2023 entfallen. Das Recht auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2. Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 3 HGB a.F. scheidet aus.
3. Ist ein Antrag zurückgewiesen worden und tritt vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Erledigung der Hauptsache ein, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG, dass ihm die angestrebte Entscheidung zu Unrecht versagt worden ist.
4. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2023 – I-10 W 54/23
Streitgegenstand I genügende Anhaltspunkte für Ermittlung des Werts der Anteile an der GmbH am Tag der Beurkundung erforderlich
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023 – 3 Wx 104/23
Zur Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB der Verwendung des Begriffs „Institut“ in Firmenbezeichnung
1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung.
2. Eine Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023 – VI-6 U 1/22 (Kart)
1. Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens.
2. Die Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Vorstand wegen deren Beteiligung an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beginnt im Falle einer Grundabsprache mit dem letzten zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Teilakt („Einzeltat“).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2023 – I-3 Wx 72/23
1. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG erreichen, genügt die bloße Behauptung, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substantiierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist.
2. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der antragstellende Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2023 – I-3 Wx 83/23
1. Ein Versammlungsleiter kann in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG auch ohne den Erlass einer Ermächtigungsanordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG dann bestimmt werden, wenn belastbare Anhaltspunkte die dringende Annahme nahelegen, dass der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter die Hauptverhandlung nicht dem Gesetz entsprechend, unvoreingenommen und unparteiisch leiten wird.
2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, dem gerichtlich bestimmten Versammlungsleiter nur die Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte zu übertragen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2023 – I-3 Wx 55/22
Handelsregistersache I Beschwerdebefugnis des GmbH-Gesellschafters gegen die Ablehnung der Löschung der Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH durch das Registergericht I Ablehnung der Löschung einer nichtigen Geschäftsführerbestellung
1. Der Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im Handelsregister zu löschen.
2. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 – 24 U 38/21
Undifferenziert angesetztes Anwaltshonorar ist nicht fällig
1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung – differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits – nicht fällig.
2. Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.
3. Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.
4. In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.
5. Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.