Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen des OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2025 – I-8 U 93/24
Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind und der Geschäftsführervertrag beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt und eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Beendigung vorsieht.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2025 – I-8 W 36/24
Rechtliches Gehör bei Vereinsausschluss
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2024 14 W 52/24 (Wx)
Eintragung als eGbR nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig
1. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
2. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
3. Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.
OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 8 W 10/24
1. Der einstweilige Rechtsschutz kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn das Vorgehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erkennbar darauf ausgerichtet ist, den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters zu vereiteln.
2. Die Rechtsordnung hat einem Gesellschafter maximalen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn die anderen Gesellschafter die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung entgegen einer früheren richterlichen Anordnung eingezogen haben und die Gesellschaft dem betroffenen Gesellschafter kein Protokoll über die Gesellschafterversammlung übersandt und die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des betroffenen Gesellschafters heimlich zum Handelsregister eingereicht hat und im Nachgang jeden Kontaktversuch des betroffenen Gesellschafters ablehnt. In einem solchen Ausnahmefall ist der einstweilige Rechtsschutz nicht auf die Erhaltung des status quo beschränkt (Zuordnung eines Widerspruchs gegen die geänderte Gesellschafterliste und Verpflichtung zur Behandlung als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten), sondern umfasst auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Handelsregisters (Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste), um die Regelungssystematik des § 16 GmbHG wiederherzustellen.
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2024 – I-8 U 102/23
Gesamtschuldnerische Haftung der Mitgesellschafter einem Gesellschafter gegenüber bei Drittverbindlichkeit der GbR auch nach Inkrafttreten des MoPeG
1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 finden mangels auf sie zugeschnittener Übergangsvorschriften § 721 Satz 1 BGB n.F. (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 728 Abs. 1 BGB n.F. (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) und § 728b Abs. 1 BGB n.F. (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auch auf vor dem 31. Dezember 2023 liegende Sachverhalte Anwendung. Ein Rückgriff auf den Grundsatz lex temporis actus ist nämlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die materielle Rechtslage durch die geänderten Normen des BGB und des HGB (§§ 128, 160 BGB a.F. analog) nicht inhaltlich verändert.
2. Auch nach der neuen Rechtslage haften bei einer Drittverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Mitgesellschafter einem Gesellschafter gegenüber hierfür grundsätzlich gemäß § 721 S. 1 BGB n.F. gesamtschuldnerisch, wobei sich der Gläubiger-Gesellschafter seinen eigenen Verlustanteil, die Quote gemäß § 709 Abs. 3 BGB n.F., abziehen lassen muss (im Anschluss an die zur bisherigen Rechtslage entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 2013, II ZR 310/12, NZG 2013, S. 1334 ff.). Drittansprüche sind auch nach neuem Recht solche, die ihre Grundlage in einem Rechtsverhältnis haben, das mit dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar nichts zu tun hat und das die Gesellschaft in gleicher Weise mit einem Dritten eingehen könnte, etwa Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Der Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit liegt auch dann in dem besonderen Vertrag und nicht im Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, wonach der Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht gehalten ist, Verträge dieser Art mit der Gesellschaft abzuschließen.
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2024 – 18 U 123/21
1. „Sind die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur KG und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bedeutet dies nicht ohne Weiteres eine Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG.
2. Der Geschäftsführer kann sich in einem solchen Fall grundsätzlich auch nicht selbst im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, um ein einzelnes Rechtsgeschäft im Namen der KG mit sich selbst abschließen zu können.“
OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 21/23
Zur Ausschließung eines Kommanditisten aus Kommanditgesellschaft I einstweilige Verfügung
1. Der durch Mehrheitsbeschluss aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossene Kommanditist kann unter Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden.
2. Die Wahl des Ortes für die Durchführung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft darf nicht willkürlich oder schikanös für einen Gesellschafter sein. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn als Ort zwar ein Konferenzraum in Geschäftsräumen ausgewählt wird, die einer Seite der zerstrittenen Gesellschafter zuzuordnen sind, dies aber in der Vergangenheit wiederholt praktiziert wurde und hierfür sachlich Gründe sprechen.
3. Zum wichtigen Grund, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft rechtfertigen kann.
OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 177/22
Einstweilige Verfügung I Vinkulierungsklausel I Übertragung von Geschäftsanteilen I Vinkulierung
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2023 – 18 U 43/22
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzierungsvermittlers enthaltene Klausel, die dem Auftraggeber außer der Einschaltung anderer Vermittler auch eigene Finanzierungsbemühungen untersagt („qualifizierter Alleinauftrag“), ist auch im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam.
OLG Hamm, Urteil vom 26.094.2023 – I-8 U 94/22
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Übergabe einer die E-Mail-Adressen beinhaltenden Liste der Vereinsmitglieder