Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2018 – I-27 W 93/18

§ 6 Abs 2 S 2 Nr 3e GmbHG, § 39 Abs 3 GmbHG, § 265c StGB, § 265d StGB Bei der Anmeldung einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG zum Handelsregister […]

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 88/16

Gesellschaft bürgerlichen Rechts I Anspruch auf einen Fehlbetrag aus einer Auseinandersetzungsbilanz gegen einen nach dem Modell „Sanieren oder Ausscheiden“ ausgeschiedenen Gesellschafter

1. Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft muss nach dem Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“ der auf die Sanierung der Gesellschaft gerichteten Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, wenn der Versuch, die Gesellschaft unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren – verglichen mit den Folgen der ansonsten unvermeidlichen Zerschlagung – wirtschaftlich sinnvoll und den „risikobereiten“ Gesellschaftern nicht zumutbar ist, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen und schützenswerte Belange der zahlungsunwilligen Gesellschafter dem nicht entgegenstehen (vgl. u.a. BGH, urteil vom 19. Oktober 2009, II ZR 240/08).

2. Für die Annahme einer Sanierungsbedürftigkeit genügt eine bloß drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015, II ZR 420/13).

3. Hinsichtlich einer Sanierungsfähigkeit reicht es aus, dass eine nachhaltig positive Entwicklung auf Grundlage des vorgelegten Konzepts aus Sicht eines objektiven, wirtschaftlich denkenden und vernünftigen Erwägungen gegenüber offenen Gesellschafters auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, II ZR 122/09).

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2018 – I-27 U 14/17 

GmbH I Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschluss wegen fehlerhaften Hinweises des einladenden Gesellschafters zu einem nicht bestehenden Stimmverbot in der Einladung zur Gesellschafterversammlung

Wird dem Gesellschafter mit einem falschen Hinweis suggeriert, sein Erscheinen zur Gesellschafterversammlung werde sich mangels Stimmrechts ohnehin nicht auszahlen und erscheint der Gesellschafter dann tatsächlich nicht zur Gesellschafterversammlung, resultiert hieraus trotz der dem Gesellschafter objektiv grundsätzlich zustehenden Möglichkeit, einen Beschluss seine Freistellung betreffend zu verhindern, eine gesteigerte Treuepflicht des einladenden Gesellschafters.

OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2017 – 8 U 16/17

§ 592 ZPO, §§ 592ff ZPO, § 293 BGB, § 611 BGB, § 615 BGB Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage, mit der ein ehemaliger Sparkassenvorstand Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag mit der […]

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – I-1 O 25/17

BGB §§ 434, 437, 440, 323, 346, 348 Tenor Die Beklagte zu 1) (Händler) wird verurteilt, an den Kläger 28.902,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2017 […]

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017 – I-8 U 79/16

GmbHG § 30 Absatz 1 S. 1, § 31 Abs. 3; InsO  §§ 80, 148 Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. […]

OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2017 – I-18 U 94/16

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 87c Abs 2 HGB 1. Der Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB entsteht in der für […]

OLG Hamm, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – I-27 W 107/16, 27 W 107/16 

§ 2 Abs 1 S 1 PartGG, § 58 PartGG, § 24 Abs 1 HGB, § 382 Abs 4 FamFG Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG hat der Name einer PartnerschaftBitte wählen Sie […]

OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15

§ 241 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 172 Abs 4 HGB 1. Für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es keine starre Frist. Eine Frist von zwei Wochen […]

OLG Hamm, Urteil vom 08. August 2016 – I-8 U 23/16 

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hält der vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle nur stand, wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2002, II ZR 77/00).

2. Durfte der ehemalige Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrag in keiner Weise für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden, ist das zu weitgehend, da kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft daran bestand, dass dieser nicht für ein Wettbewerbsunternehmen in einer Weise tätig wird, die keinen Bezug zu dem bisherigen Tätigkeitsbereich, seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweist. Zu weitgehend ist darüber hinaus die Untersagung, ein im Wettbewerb zur Gesellschaft stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“.

3. Bei vertraglich vereinbartem, aber nichtigen Wettbewerbsverbot wird das Unterlassen, also der Wettbewerbsverzicht seinerseits als Leistung, d.h. als zweckgerichtete und bewusste Vermögensmehrung verstanden.

4. Ein Unterlassen von Wettbewerb ist zu verneinen, wenn eine Sicherheit für einen Wettbewerber gestellt wird.

5. Ein schädliches wettbewerbliches Handeln stellt zudem eine Rufnummernmitnahme und Übertragung der zuvor geschäftlich genutzten Mobilfunkrufnummern des ehemaligen Geschäftsführers dar.