Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 11 Wx 61/14

HGB § 12 1. Die Anmeldung zum Handelsregister ist grundsätzlich auch durch einen Bevollmächtigen möglich (Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 12 Rdnr. 3; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 25; Staub/Koch, HGB 5. Aufl. § […]

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2014 – 9 W 37/14

HGB § 87c; ZPO § 887 1. Die Verurteilung des Unternehmers zur Erteilung eines Buchauszugs stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar. 2. Erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung nicht, findet auf […]

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2014 – 9 AR 9/14

GmbHG § 4a; ZPO § 17 Die Änderung der Geschäftsanschrift einer juristischen Person ist nicht mit einer Sitzverlegung (hier wegen § 17 ZPO) gleichzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2014 – 11 Wx 92/13

FamFG § 394 1. Die Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist ist unerheblich, da ein Widerspruch auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er verspätet aber vor Löschung beim zuständigen Registergericht eingeht (Bahrenfuss/Streub, FamFG 2. Aufl. § 394 […]

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014 – 11 Wx 17/14

GmbHG §§ 8, 78; HGB 12, 31, 49 1. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:EintragungEintragung in das […]

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2014 – 4 U 24/14

BGB §§ 138, 242, 305, 310 1. Der Gesellschaftsvertrag einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft unterliegt im Hinblick auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Es ist […]

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 – 11 Wx 49/14

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

1. Das Einberufungsverlangen einer Minderheit wird u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es gestellt wird, obwohl die ordentliche Hauptversammlung bevorsteht und die beantragte Beschlussfassung nicht dringlich ist. Ein Zuwarten auf die nächste ordentliche Hauptversammlung scheidet jedoch aus, wenn Gegenstand der Beratung und ggf. Beschlussfassung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft und Dritte sein soll, da es insofern auf der Hand liegt, dass die Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen nicht ohne weiteres bis zur nächsten und nur einmal im Geschäftsjahr stattfindenden Hauptversammlung zurückgestellt werden kann.

2. Sofern der Gegenstand in der letzten ordentlichen Hauptversammlung beraten wurde, es aber nicht zu einer Beschlussfassung gekommen ist, ist das Einberufungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich. Denn aus der Beratung des Gegenstandes bei einer früheren Hauptversammlung könnte nur dann ein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden, wenn ein Aktionär bei unveränderter Sachlage versuchen würde, eine erneute Abstimmung über einen Vorschlag zu erzwingen, der bereits bei einer früheren Hauptversammlung abgelehnt worden ist, aber nicht bei einer fehlenden Beschlussfassung.

3. Das Einberufungsverlangen ist nicht wegen Anstrebens eines rechtswidrigen Beschlusses rechtsmissbräuchlich, wenn der Beratungsgegenstand, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Beteiligungen, hinreichend bestimmt bezeichnet ist und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Mai 2014 – 11 Wx 24/14

GmbHG §§ 5a, 9c, 19 1. Die Eintragung der Unternehmergesellschaft kann nur abgelehnt werden (§ 9c Absatz 1 GmbHG), wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet oder angemeldet worden ist. Die Eintragung kann insbesondere nicht mit der Begründung […]

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2014 – 1 W 4/14

BRAO § 43a 1. Die Parteien dürfen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Dies gilt auch, soweit der Tatsachenvortrag vertrauliche Absprachen der Gegenpartei mit ihrem Rechtsanwalt […]

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2014 – 13 U 108/13

Macht ein Gesellschafter glaubhaft, durch vorsätzliche Täuschung zu dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen veranlasst worden zu sein, insbesondere durch Bilanzmanipulationen auf der Grundlage von Scheingeschäften, die einen höheren Umsatz und Jahresüberschuss vorgetäuscht haben, kann zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs gegen die handelnden Organe der Gesellschaft der dingliche Arrest angeordnet werden.