Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 – 24 Kap 1/18

Tenor 1. Der Musterfeststellungsantrag zu 1. wird als unbegründet, die Musterfeststellungsanträge zu 4. bis 6. werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge zu 2. und 3. gegenstandslos sind. 3. Den Musterklägervertretern […]

OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 11 U 166/17

Durchgriffshaftung des Geschäftführers eines Bauunternehmen bei Baumängeln I Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.

2. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12)

3. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.

4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 45/17 gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.

OLG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 18 W 53/17

1. Wird die Klagezulassung nach § 148 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft im Wege der Stufenklage begehrt, bedarf es einer schlüssigen Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des verfolgten Schadensersatzanspruchs. Es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erfordert § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch die betreffenden Verhaltensweisen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wobei der Schadenseintritt nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist.

2. Werden Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder auf § 88 AktG gestützt, weil diese der Aktiengesellschaft durch Wettbewerb und Geschäftsführung für Dritte in namentlich aufgeführten Gesellschaften mit Tätigkeiten in demselben Geschäftszweig Schäden zugefügt haben sollen, ist der den Pflichtenkreis des Vorstands gegenüber der Gesellschaft determinierende Unternehmensgegenstand der Gesellschaft maßgeblich. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und nicht nach dem tatsächlichen Geschäftszweig der Gesellschaft. Zu der Zuwiderhandlung gegen das so bestimmte Wettbewerbsverbot sind konkrete Umstände darzulegen.

3. Die Aktionärsminderheit kann ihren Antrag auf Klagezulassung nicht mit Erfolg darauf stützen, die Aktiengesellschaft sei gemäß § 88 Abs. 2 S. 2 AktG berechtigt, statt des Schadensersatzanspruchs zu verlangen, dass die Vorstandsmitglieder die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Aktiengesellschaft eingegangen gelten lassen und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgeben. Eine Zulassung dieses Anspruchs gemäß § 148 AktG kommt nicht in Betracht.

OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2018 – I-4 Wx 4/18

§ 53 Abs 2 S 1 GmbHG, § 54 Abs 1 S 2 GmbHG Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Handelsregister – Köln vom 18.06.2018 wird […]

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17

§ 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln […]

OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2018 – I-18 U 36/17

Ist ein den Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage bildender Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, können Einwände gegen dessen Rechtmäßigkeit nur von einem – dem Rechtsstreit ggf. als Nebenintervenient beitretenden – Gesellschafter, nicht aber von der beklagten Kapitalgesellschaft (hier: einer GmbH) geltend gemacht werden.

Ein Gesellschafter ist regelmäßig von der Abstimmung über Maßnahmen ausgeschlossen, die gegen ihn ergriffen werden sollen. Der dem Stimmrechtsausschluss zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es geht, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt regelmäßig nicht unbefangen beurteilen können wird, greift bereits dann Platz, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung und die Schädigung der Gesellschaft hinreichend bestimmt sind. Darauf, ob der betreffende Gesellschafter sachlich im Recht ist, kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an. Gegen dieses Verbot verstoßende Stimmabgaben sind nichtig.

OLG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 18 U 107/16

§ 251 Abs 1 Nr 2 InsO, § 251 Abs 2 InsO, § 138 ZPO Die substantiierte Darlegung einer Schlechterstellung setzt die Benennung konkreter einzelner Positionen höheren oder geringeren Wertes schon deshalb voraus, weil nur […]

OLG Köln, Urteil vom 09. März 2017 – 18 U 19/16

1. Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten und er ist als Nebenintervenient berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Sein Interventionsinteresse folgt aus der Gestaltungswirkung einer Entscheidung, die seine Bestellung und die Entscheidung für eine Verfolgung von Ersatzansprüchen für nichtig erklärt.

2. Es ist nicht erforderlich, dass im Geltendmachungsbeschluss nach § 147 AktG bereits abschließend Anspruchsgrundlagen genannt werden, auf die die geltend zu machenden Ansprüche gestützt werden sollen; dass die durchzusetzende Summe genannt wird, wird ebenfalls nicht vorausgesetzt.

3. Die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, müssen hinreichend genau in dem Sinne bestimmt sein, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Klagegegenstand mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt (vergleiche u.a. OLG München, Urteil vom 28. November 2007, 7 U 4498/07). Ist in dem Hauptversammlungsbeschluss jeweils umrissen, worin die vorgebliche Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen sollen, ist dieser nicht zu beanstanden.

4. Ob – und ggf. in welcher Höhe – ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen der Frage, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, von Bedeutung.

5. Der besondere Vertreter kann auch Schadenersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; § 318 Abs. 1 und AktG geltend machen. Im Hinblick auf den engen dogmatischen Zusammenhang ist nicht davon auszugehen, dass § 147 AktG nur Ansprüche aus § 117 AktG, nicht jedoch die im Ansatz gleichartige, aber schärfere Haftung des herrschenden Unternehmens nach § 317 AktG erfassen will.

6. Dass der Versammlungsleiter Beschlussvorschläge nicht zur Abstimmung gestellt hat, stellt vorliegend einen offenbaren und schweren Leitungsfehler dar, der zu einer Abwahlpflicht führte.

OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2017 – 7 U 12/16 

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 203 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 43 Abs 4 GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG, § 92 InsO, § 531 Abs 2 ZPO Tenor Die Berufung […]

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2016 – 15 U 141/15

BGB § 705 ff Urteilstenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (9 O 407/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: […]