Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen des OLG München
OLG München, Beschluss vom 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 e
Der Wert eines Nießbrauchs bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat, denn der Nießbrauch ist Unterfall einer Dienstbarkeit in Form eines dauernden Nutzungsrechts (vgl. § 1030 BGB als Titel 2. von Abschn. 4. in Buch 3. – Sachenrecht; Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 27; Senat, Beschluss vom 12.11.2015 – 34 Wx 259/15 Kost = NJOZ 2017, 589). Da das Nießbrauchsrecht den Ertrag gewährt, ist nicht der Roh-, sondern der Reinertrag maßgebend
OLG München, Beschluss vom 27.01.2026 – 34 Wx 10/26 e
Zutreffend hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Gesellschafterliste lediglich eine Überprüfung auf formelle Mängel der Liste stattzufinden hat. Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste lediglich entgegen und verwahrt sie, ohne eine inhaltliche Prüfpflicht zu haben. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoMiG, in dem ausgeführt ist, dass die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsregister eine die Liste inhaltlich nicht prüfende, sondern lediglich entgegennehmende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist (BT-Drs. 16/6140, 38, 44). Die Annahme einer inhaltlichen Prüfpflicht wäre auch mit den durch das MoMiG eingeführten Publizitätswirkungen der Gesellschafterliste nicht zu vereinbaren (BGH NZG 2014, 219 Rn. 7).
OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e
Regress des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt wegen Verletzung der Beratungspflicht über Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Kontext des Diesel-Abgasskandals
OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e
1. Zum Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts im Falle de Satzungsneufassung einer GmbH.
2. Eine Klausel in der Satzung einer GmbH, wonach im Falle des Versterbens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden kann, ist nicht schon deswegen nichtig bzw. unwirksam, weil in de Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss festgelegt ist.
OLG München, Urteil vom 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e
Das statuierte Widerspruchsrecht eines jeden Gesellschafters der Klägerin zu 1) gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1) führt dazu, dass von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse bei Erhebung eines dagegen gerichteten Widerspruchs nicht als vorläufig wirksam (bzw. verbindlich) anzusehen sind. Diese Widerspruchsfolge besteht auch, wenn der widersprechende Gesellschafter nach § 47 GmbHG bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterlegen sein sollte, wenn also im streitgegenständlichen Fall in der Person der Beklagten ein wichtiger Grund für deren Abberufung als Geschäftsführer tatsächlich vorgelegen haben sollte (zur Erstreckung des Stimmverbots auf Gesellschafter der Klägerin zu 1), die der Kontrolle eines der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) unterliegen, vgl. Senat, Urteil vom 22.01.2025 – 7 U 3733/24 e, Rdnr 243 bei juris). Denn nur so kann der in der Satzung der Klägerin zu 1) mit der Regelung des § 5 Nr. 16 S. 2 erstrebte Schutz eines jeden Gesellschafters vor Entscheidungen der Mitgesellschafter erreicht werden, ohne gleichzeitig die Regelung des § 47 GmbHG auszuhebeln.
OLG München, Beschluss vom 10.09.2025 – 7 W 1061/25 e
Streitwert Gewinnverwendung
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, dass der sich nach Satz 1 der Vorschrift ergebende Wert eine Deckelung durch Satz 2 erfährt. Rechnerisch richtig geht es davon aus, dass der hiernach maßgebliche Wert von 1/10 des Grundkapitals der Antragsgegnerin 14.417,90 € betragen würde. Konsequent prüft es sodann, ob die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin höher zu bewerten ist (§ 247 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AktG), und kommt hiernach zu einer Bewertung der Hauptsache mit 6.840.000,- €. Dieser Betrag entspricht rechnerisch dem Anteil von 22,8% der Antragstellerin am auszuschüttenden Gewinn von 30 Mio. €. Auch dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
OLG München, Beschluss vom 10.09.2025 – 7 W 1052/25 e
1.
Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 28.4.2025 von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, den in der Hauptversammlung vom 12.5.2025 zu erwartenden Gewinnverwendungsbeschluss über die Ausschüttung einer Dividende von 30 Mio. € zu vollziehen. Das Verfahren endete durch Rücknahme des Antrags.
2
Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der SE mit einem Grundkapital von 144.179,- €. Die Antragstellerin ist an der Antragsgegnerin mit 32.850 Aktien beteiligt, welche rund 22,8 % des Grundkapitals repräsentieren.
3
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert des Verfügungsverfahrens auf 500.000,- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf 20 Mio. € erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.8.2025 insoweit abgeholfen, als es den Streitwert des Verfügungsverfahrens auf 2.280.000,- € festgesetzt hat, und sie im übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
OLG München, Beschluss vom 25.08.2025 – 25 W 1078/25 e
Wird ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit (vgl. § 22 Abs. 1 RVG) für mehrere Auftraggeber tätig, so schuldet gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG nicht jeder Auftraggeber die volle Höhe der aus dem Gesamtstreitwert angefallenen Gebühren, sondern nur die Gebühren, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Insgesamt kann der Rechtsanwalt aber nicht mehr verlangen, als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechnete Gebühr aus dem Gesamtstreitwert (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RVG). Um die Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG zu ermöglichen, sind im Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG die jeweils zugrunde gelegten Einzelwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 12 f).
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.08.2025 – 101 W 116/24
Aktiengesellschaft: Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Squeeze-out
OLG München, Urteil vom 06.08.2025 – 7 U 1479/23 e
Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein ausgeschiedener Kommanditist nach § 810 BGB bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind. Gleiches gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Berechnung des Abfindungsguthabens eine Buchwertklausel enthält und der Gesellschafter sich Gewissheit verschaffen will, ob ein erhebliches Missverhältnis zum wirklichen Wert seiner Beteiligung besteht. In letzterem Fall müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für ein Missverhältnis vorhanden sein.