Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen des OLG München
OLG München, Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 55/25 e
Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde.
OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 7 U 2528/24 e
Provisionsabrechnung
Das Landgericht hat sein Teilurteil zu Unrecht ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, da die Voraussetzungen des § 708 Nr. 11 ZPO nicht vorliegen und auch sonst kein Fall des § 708 ZPO gegeben ist. Das Landgericht hätte vielmehr gemäß § 709 S. 1 ZPO sein Teilurteil gegen eine von ihm zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären müssen. Denn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache, d.h. die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs, übersteigt 1.250,00 €.
OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 34 Wx 255/24 e
Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften?
Der Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ist nicht eintragungsfähig. Die unmittelbare Anwendung des § 25 HGB ist angesichts der Tatbestandsmerkmale „Handelsgeschäft“ und (Fortführung der bisherigen) „Firma“ auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war.
Diese Voraussetzung trifft auf die Partnerschaftsgesellschaft nicht zu.
OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 34 Wx 167/24 e
1. Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 Abs. 2 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht mehr statt.
2. Da ein in diesem Sinne gestellter Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen kann, ist für eine Zwischenverfügung in diesem Fall kein Raum.
OLG München, Beschluss vom 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e
Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister voraus.
OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e
1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung.
OLG München, Beschluss vom 25. April 2024 – 7 U 3669/23 e
Auskunft über Mitgesellschafter
Auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um ein „Schuldverhältnis”, d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB)
OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 – 7 U 242/24 e
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Verschulden trifft, also nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Partei ist hierbei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
OLG München, Urteil vom 21. Februar 2024 – 7 U 2211/23 e
Aktiengesellschaft I Vergütungsanspruch eines Aufsichtsratsvorsitzenden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Unternehmenssparte
1. Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, sind nicht nach § 114 AktG genehmigungsfähig.(Rn.46)
2. Die Beratung der Gesellschaft beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen gehört zu dem von den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds erfassten Aufgabenbereich (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. November 2006, II ZR 279/05).
1. Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, sind nicht nach § 114 AktG genehmigungsfähig.
2. Die Beratung der Gesellschaft beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen gehört zu dem von den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds erfassten Aufgabenbereich (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. November 2006, II ZR 279/05).
OLG München, Urteil vom 21.02.2024 – 7 U 3629/22
Für den Abschluss der vom Kläger behaupteten Vergütungsvereinbarung wäre auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig, der gemäß § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss entscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent gefasst werden. Denn es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend oder konkludent gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).