Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG München

OLG München, Beschluss vom 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e

Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister voraus.

OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e

1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung.

OLG München, Beschluss vom 25. April 2024 – 7 U 3669/23 e

Auskunft über Mitgesellschafter

Auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um ein „Schuldverhältnis”, d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB)

OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 – 7 U 242/24 e

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Verschulden trifft, also nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Partei ist hierbei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

OLG München, Urteil vom 21. Februar 2024 – 7 U 2211/23 e 

Aktiengesellschaft I Vergütungsanspruch eines Aufsichtsratsvorsitzenden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Unternehmenssparte

1. Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, sind nicht nach § 114 AktG genehmigungsfähig.(Rn.46)

2. Die Beratung der Gesellschaft beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen gehört zu dem von den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds erfassten Aufgabenbereich (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. November 2006, II ZR 279/05).

1. Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, sind nicht nach § 114 AktG genehmigungsfähig.

2. Die Beratung der Gesellschaft beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen gehört zu dem von den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds erfassten Aufgabenbereich (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. November 2006, II ZR 279/05).

OLG München, Urteil vom 21.02.2024 – 7 U 3629/22

Für den Abschluss der vom Kläger behaupteten Vergütungsvereinbarung wäre auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig, der gemäß § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss entscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent gefasst werden. Denn es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend oder konkludent gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).

OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 – 23 U 9287/21             

Einschränkung der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG

Die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 Satz 1 GmbHG steht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 12/17, NZG 2019, 269 Rn. 42 ff, 73; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, NZG 2019, 979 Rn. 42; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – II ZR 391/18, NZG 2021, 831 Rn. 45) unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Rechtsmissbräuchlich kann die Berufung auf die Legitimationswirkung im Rahmen der Verteidigung gegen eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafters einer GmbH sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einen evidentermaßen noch nicht wirksamen Beschluss über die Ausschließung des Klägers herbeigeführt hatte und sodann die Eintragung der fehlerhaften Liste in das Handelsregister aus eigennützigen Motiven und in Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit selbst veranlasst hat und/oder wenn vor der Beschlussfassung die Rechtswidrigkeit der Ausschließung durch ein rechtskräftiges (Anerkenntnis-)Urteil im Verhältnis zwischen den Parteien festgestellt worden ist.

OLG München, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 3096/22

Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB zu einer dritten Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, entsteht insbesondere dann, wenn dieser Dritte in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Wie das Wort „insbesondere“ zeigt, ist diese Regelung nicht abschließend. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Dritte eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt; bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Dritten bzw. Eigeninteressen des Dritten handelt es sich um zwei selbständig nebeneinander stehende Fallgruppen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu einem Dritten (vgl. nur Grüneberg / Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311 Rz. 61, 63), die zwar in der Lebenswirklichkeit häufig ineinander übergehen werden, aber doch je für sich ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen können.

OLG München, Beschluss vom 22.12.2023 – 15 W 1340/23

Wiederaufnahme der Liquidation

Die Durchführung der Liquidation und die Auseinandersetzung der Gesellschaft, die zur Vollbeendigung fuhrt, richtet sich nach den §§ 730 ff. BGB. Dies erfordert bei einer GbR vom Zuschnitt der Schuldnerin mit einer Vielzahl vom Gesellschaftern/Anlegern und externen wie internen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten (Geschäftsvorfällen) zunächst die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz als Schlussabrechnung.

Ferner ist die Feststellung der Schlussabrechnung erforderlich. Die Feststellung erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Regelfall (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB) durch alle Gesellschafter. Danach ist der festgestellte Überschuss zu verteilen.
Erst mit der Verteilung des Überschusses kann die Beendigung der Gesellschaft eintreten, wenn nicht Ansprüche sowie Verbindlichkeiten der Gesellschaft – trotz Schlussabrechnung – unerledigt geblieben sind, dann ist zumindest eine Nachtragsliquidation geboten (vgl. BeckOGK/R. Koch BGB § 734 Rn. 13; BeckOGK/R. Koch BGB § 730 Rn. 1, 6, 7, 46, MüKoBGB/Schäfer BGB § 730 Rn. 7-9; 38, 39; MüKoBGB/Schafer BGB § 734 Rn. 1, 2).

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.2023 – 102 SchH 114/23 e         

Schiedsklausel in Satzung einer GmbH I unbegründete Schiedsklage vor Einholung eines Schiedsgutachtens

Enthält die Satzung einer GmbH außer einer allgemeinen Schiedsklausel für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag auch eine Schiedsgutachterklausel im engeren Sinn betreffend die Höhe des Abfindungsanspruchs, ist eine vor Erholung des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage auf Zahlung der Abfindung allenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird davon nicht berührt, so dass ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg bleibt.