Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG München

OLG München, Beschluss vom 03.06.2025 – 31 W 728/25 e

Die beiden Leistungsanträge sind gemäß § 48 Abs.1 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO mit dem bezifferten Mindestbetrag in Ansatz zu bringen.

Bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist gem. § 48 Abs.2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie – je nach Einzelfall – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien. Fehlen ausreichende tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert i.H.v. 5.000,00 € auszugehen, vgl. 52 Abs.2 GKG, § 23 Abs.3 S.2 RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 – 31 W 1277/24
e –, Rn. 26, juris).

OLG München, Urteil vom 12.05.2025 – 17 U 3472/23e

Die Klägerin als Gesellschaft in Liquidation ist aktivlegitimiert: Im Sozietätsvertrag der Parteien vom 30.01.1995 (Anlage K 1) ist in § 17 auf der Seite 15 unten im letzten Absatz geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und durch den verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird. Die Klägerin ist damit aktivlegitimiert und wird allein durch den verbleibenden Partner entgegen der Ansicht der Beklagten vertreten (da die Beklagte ja zum 31.12.2020 ausgeschieden ist). In Liquidation befindet sich die Klägerin, weil sie nur noch aus einem Gesellschafter besteht.

OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 – 34 Wx 93/25 e

1. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages vollzieht.
2. Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher auch im Verfahren der Richtigstellung des Grundbuchs nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vorzulegen.

OLG München, Beschluss vom 23.04.2025 – 7 W 344/25 e

Gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 AktG bestimmt das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das Interesse der Parteien des Beschlussmängelprozesses, d.h. der jeweiligen Anfechtungskläger und der Gesellschaft, sondern auch das Interesse der übrigen Aktionäre. Denn deren Interessen sind schon aufgrund der erweiterten Rechtskraftwirkung nach § 248 Abs. 1 S. 1 AktG stets betroffen (vgl. Vatter in BeckOGK AktG, Stand 01.02.2025, Rdnr. 9 zu § 247 AktG).

OLG München, Beschluss vom 03.04.2025 – 7 W 66/25 e

Beschlussanfechtung, Anerkenntnisurteil, Hauptversammlung, Aktiengesellschaft, Kostenentscheidung, Einstweilige Verfügung, Rechtsmissbrauch

OLG München, Beschluss vom 10.02.2025 – 34 Wx 330/24 e

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig.

OLG München, Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 55/25 e

Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde.

OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 7 U 2528/24 e

Provisionsabrechnung

Das Landgericht hat sein Teilurteil zu Unrecht ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, da die Voraussetzungen des § 708 Nr. 11 ZPO nicht vorliegen und auch sonst kein Fall des § 708 ZPO gegeben ist. Das Landgericht hätte vielmehr gemäß § 709 S. 1 ZPO sein Teilurteil gegen eine von ihm zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären müssen. Denn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache, d.h. die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs, übersteigt 1.250,00 €.

OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 34 Wx 255/24 e

Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften?

Der Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ist nicht eintragungsfähig. Die unmittelbare Anwendung des § 25 HGB ist angesichts der Tatbestandsmerkmale „Handelsgeschäft“ und (Fortführung der bisherigen) „Firma“ auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war.
Diese Voraussetzung trifft auf die Partnerschaftsgesellschaft nicht zu.

OLG München, Beschluss vom 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e 

Voreintragung von GbR bei Löschung von zugunsten GbR eingetragenem Recht

1. Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es gemäß § 47 Abs. 2 GBO i. V. m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch.

2. Eine teleologische Reduktion der Eintragungsvorschriften ist in diesem Fall wegen des abschließenden Charakters der in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB enthaltenen Ausnahmeregelungen nicht vorzunehmen.

3. Aufgrund der Aufhebung des § 899a BGB und der Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO zum 1.1.2024 kann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis nur noch aufgrund der Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.