Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG München

OLG München, Urteil vom 21.02.2024 – 7 U 3629/22

Für den Abschluss der vom Kläger behaupteten Vergütungsvereinbarung wäre auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig, der gemäß § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss entscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent gefasst werden. Denn es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend oder konkludent gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).

OLG München, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 3096/22

Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB zu einer dritten Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, entsteht insbesondere dann, wenn dieser Dritte in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Wie das Wort „insbesondere“ zeigt, ist diese Regelung nicht abschließend. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Dritte eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt; bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Dritten bzw. Eigeninteressen des Dritten handelt es sich um zwei selbständig nebeneinander stehende Fallgruppen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu einem Dritten (vgl. nur Grüneberg / Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311 Rz. 61, 63), die zwar in der Lebenswirklichkeit häufig ineinander übergehen werden, aber doch je für sich ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen können.

OLG München, Beschluss vom 22.12.2023 – 15 W 1340/23

Wiederaufnahme der Liquidation

Die Durchführung der Liquidation und die Auseinandersetzung der Gesellschaft, die zur Vollbeendigung fuhrt, richtet sich nach den §§ 730 ff. BGB. Dies erfordert bei einer GbR vom Zuschnitt der Schuldnerin mit einer Vielzahl vom Gesellschaftern/Anlegern und externen wie internen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten (Geschäftsvorfällen) zunächst die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz als Schlussabrechnung.

Ferner ist die Feststellung der Schlussabrechnung erforderlich. Die Feststellung erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Regelfall (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB) durch alle Gesellschafter. Danach ist der festgestellte Überschuss zu verteilen.
Erst mit der Verteilung des Überschusses kann die Beendigung der Gesellschaft eintreten, wenn nicht Ansprüche sowie Verbindlichkeiten der Gesellschaft – trotz Schlussabrechnung – unerledigt geblieben sind, dann ist zumindest eine Nachtragsliquidation geboten (vgl. BeckOGK/R. Koch BGB § 734 Rn. 13; BeckOGK/R. Koch BGB § 730 Rn. 1, 6, 7, 46, MüKoBGB/Schäfer BGB § 730 Rn. 7-9; 38, 39; MüKoBGB/Schafer BGB § 734 Rn. 1, 2).

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.2023 – 102 SchH 114/23 e         

Schiedsklausel in Satzung einer GmbH I unbegründete Schiedsklage vor Einholung eines Schiedsgutachtens

Enthält die Satzung einer GmbH außer einer allgemeinen Schiedsklausel für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag auch eine Schiedsgutachterklausel im engeren Sinn betreffend die Höhe des Abfindungsanspruchs, ist eine vor Erholung des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage auf Zahlung der Abfindung allenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird davon nicht berührt, so dass ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg bleibt.

OLG München, Urteil vom 07.12.2023 – 23 U 6109/21

Kündigung eines Handelsvertretervertrages

Grundsätzlich darf gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz HGB die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht des Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung nicht beschränkt werden. Bei beiden Normen handelt es sich um zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Vertreters, der nicht einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten werden darf (BGH NJW 2016, 242 Tz. 27; ZVertriebsR 2023, 191 Tz. 22).

OLG München, Urteil vom 11.10.2023 – 7 U 380/23 e

Streit über Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung einer AG

OLG München, Beschluss vom 11.10.2023 – 7 U 3195/22

Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf eines wichtigen Grundes, vgl. § 9 Abs. 1 PartGG, § 140 Abs. 1 Satz 1, § 133 HGB. Der wichtige Grund ist im HGB nicht abschließend definiert; es besteht Einigkeit, dass für die Konkretisierung § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden kann. Danach kommt es darauf an, ob den Klägern der Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Lehmann-Richter in BeckOK HGB, § 133 Rn. 15 [Stand: 15.01.2023]; Lorz in Ebenroth/Boujong/jhoost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 133 Rn. 1; Roth in Hopt, HGB, 42. Aufl., § 133 Rn. 5). Diese Wertung beansprucht erst recht Geltung, wenn die Kläger selbst bereits die Kündigung erklärt haben und damit die Frist zur Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung bereits läuft.

Nicht die Zukunft des Unternehmens, sondern die Dauer der Bindung an den Vertrag, die der durch den wichtigen Grund betroffene Teil ohne die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müsste, ist das für die Frage der Zumutbarkeit und damit für das Vorliegen eines wichtigen Grundes mitentscheidende Kriterium. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sind daher an die Intensität der Vertragsstörung um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je kürzer die Frist bemessen ist, innerhalb derer das Vertragsverhältnis abläuft oder durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Im Handelsvertreterrecht nimmt der BGH folgerichtig in Kauf, dass der Unternehmer – wenn er allein wegen einer nur noch geringen Vertragslaufzeit an einer außerordentlichen Kündigung gehindert ist – den Handelsvertreterausgleich schuldet (vgl. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Nachteile durch eine nur noch kurze Vertragsrestlaufzeit sind somit in Kauf zu nehmen.

OLG München, Urteil vom 20.09.2023 – 7 U 321/22

Handelsvertretervertrag

Genehmigung eines Geschäft eines vollmachtlosen Vertreters I Anscheins- oder Duldungsvollmacht

Provisionshöhe von 5% der Vertragssumme ist in Handelsvertretersachen nicht ungewöhnlich I Bezirksvertreteung I Vertragsstrafenregelung I Provisionen

OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.08.2023 – 14 U 1250/21

Geschäftschancenlehre I Wettbewerbsverbot I GbR I K 1 I Innengesellschaf I Außengesellschaft

OLG München, Urteil vom 19.07.2023, Az. 7 U 5309/22

Handelsvertreter I Umfang der Buchauszugspflicht im Falle des Widerrufs von vermittelten Verträgen