Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Rostock

OLG Rostock, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 6 U 234/97

GmbH-Geschäftsführer I Kündigung des Anstellungsvertrages bei Abberufung I wichtige Gründe für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages

1. In der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrages zu sehen, wenn in der Abberufungserklärung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, daß auch der Anstellungsvertrag beendet werden soll.

2. Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sind gegeben, wenn der Geschäftsführer das Kassenbuch nicht vorlegen kann und auch dessen Verbleib nicht plausibel erklären kann, und wenn er vom Geschäftskonto von ihm getätigte Barabhebungen weder begründen noch einen plausiblen Verwendungsnachweis für das Geld führen kann.

OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1997 – 6 U 521/96

GmbHG § 15; BGB § 125 1. Der Form des GmbHG § 15 Abs. 4 unterliegen nur Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils zum Inhalt haben. Verträge, aus denen sich die Verpflichtung zur […]

OLG Rostock, Beschluss vom 16.05.1997 – 1 W 47/96

§ 266a Abs 1 StGB, § 823 Abs 2 BGB 1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch dann die ihm obliegenden Pflichten gem StGB § 266a Abs 1 vorsätzlich unterlassen, wenn er einen Dritten mit […]

OLG Rostock, Urteil vom 19. Juli 1995 – 2 U 22/95

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs muß in dem Prozeß geltend gemacht werden, in welchem der Vergleich geschlossen wurde. Dem Vergleich wird aufgrund seiner Doppelnatur die verfahrensrechtliche Wirkung entzogen, wenn er aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, weshalb bei der Entscheidung über die Streitbeendigung die materielle Wirksamkeit des Vergleichs geprüft werden muß.

2. Für die Frage, ob der materiell-rechtliche Regelungsgehalt eines Prozeßvergleichs sittenwidrig und nichtig ist, kann nicht bei einer wörtlichen Maximalauslegung stehengeblieben werden, sondern es muß vielmehr auf den Sinngehalt der Regelung in seiner Gesamtheit abgestellt werden. Dabei darf auch nicht die Doppelnatur des Prozeßvergleichs aufgespalten werden und nur die materiell-rechtliche Seite getrennt ausgelegt werden. Vielmehr bildet der Prozeßvergleich eine Einheit mit der Folge, daß Streitigkeiten über die Gültigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht einheitlich zu beurteilen sind (hier: Auslegung eines Vergleichs über ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden als Geschäftsführer einer GmbH bei Verbleiben als deren Gesellschafter).

OLG Rostock, Urteil vom 02.02.1995 – 1 U 191/94

§ 9a GmbHG, § 43 GmbHG Die Haftung nach § 9a GmbHGBitte wählen Sie ein Schlagwort:HaftungHaftung nach § 9a GmbHG wegen falscher Angaben zum Zweck der Errichtung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:Errichtung der GmbHGmbH […]