Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2025 – 21 U 17/25

1. Die Zulässigkeit der actio pro socio bei der Kommanditgesellschaft setzt, wenn die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt, neben der erfolglosen Aufforderung an den geschäftsführenden Gesellschafter, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen, im Grundsatz voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses bemüht hat, mit dem der geschäftsführende Gesellschafter zur Geltendmachung des Anspruchs aufgefordert wird.

2. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zur Bestimmung eines besonderen Vertreters, der im Namen der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen geschäftsführende Gesellschafter geltend machen soll, finden auf die KG entsprechende Anwendung.

3. Eine außergewöhnliche Maßnahme, die eine Befassung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich erfordert, stellt insbesondere – in Anlehnung an § 46 Nr. 8 GmbHG – die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen aktuelle oder zwischenzeitlich ausgeschiedene Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter dar, die auf Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft gestützt werden. Gleiches gilt, soweit es um an ihre Tätigkeit anküpfende bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche geht.

4. Von der Befassung der Gesellschafterversammlung kann abgesehen werden, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen.

5. Das Erfordernis, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, ist jedenfalls dann auch für eine Mehrheitsgesellschafterin nicht als bloße Förmelei überflüssig, wenn es neben dem Schädiger noch weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2025 – 6 U 119/24

Zu den Aufklärungspflichten eines Kapitalanlageberaters bei Übergabe eines durch tatsächliche Entwicklungen überholten und deswegen fehlerhaften Prospekts.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2023 – 6 U 92/20

1. Soweit den Gesellschafter eine persönliche Haftung für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, kann der Vertragspartner diese Ansprüche im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 93 InsO nicht durchsetzen. Die Vorschrift gilt auch für die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR und bewirkt, dass die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

2. Der Gesellschafter kann dem Vertragspartner die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO jedoch nicht entgegenhalten, wenn er nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich für die Erfüllung des Vertrages einzustehen hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2022 – 20 W 16/22

Für die Bemessung des Streitwerts eines Klagezulassungsverfahrens gem. § 148 AktG ist – innerhalb der von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Halbs. 2 GKG vorgegebenen Obergrenzen – grundsätzlich der volle Wert der beabsichtigten Ersatzanspruchsklage maßgeblich.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 20 U 25/22

1. Eine im Zuge der Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft getroffene Stundungs-/ Ratenzahlungsvereinbarung betreffend Einzahlungen auf weitere (freiwillige) Geschäftsanteile ist wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG nach § 134 BGB nichtig.

2. Die Nichtigkeit dieser Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung führt über § 139 BGB zwar grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts des betreffenden Mitglieds, hat jedoch regelmäßig die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Genossenschaft zur Folge, wenn der Beitritt durch seine Zulassung vollzogen ist.

3. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Genossenschaft sind die Einzahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile mit Vollzug des fehlerhaften Beitritts in voller Höhe fällig geworden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2022 – 1 U 205/18       

Ein Kursdifferenzschaden des Käufers von Vorzugsaktien der beklagten Emittentin, einer Holdinggesellschaft, kann aufgrund einer Vorteilsanrechnung zu verneinen sein, wenn die Aktienkäufe im Rahmen eines sog. Pair Trade planmäßig und gezielt mit Leerverkäufen von Vorzugsaktien der Gesellschaft, deren Anteile das einzige substanzielle Investment der Emittentin ausmachen, kombiniert worden sind und der Kursdifferenzschaden auf Publizitätspflichtverletzungen der Emittentin gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Emittentin an der anderen Gesellschaft haben, und entsprechende Risiken durch die Leerverkäufe abgesichert waren (vollständiges Hedging).

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 – 12 U 171/21 

1. Die Kausalität der Pflichtverletzung eines Abschlussprüfers in Gestalt einer unzureichenden Prüfung für einen Schaden der Gesellschaft entfällt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft, die in betrügerischer Weise ein sog. Schneeballsystem betreibt, im Falle der gebotenen Nachfragen des Abschlussprüfers alle geforderten Unterlagen durch Fälschung erstellt und dem Abschlussprüfer vorgelegt hätte.

2. Einer betrügerisch handelnden Gesellschaft steht gegen ihren Abschlussprüfer ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Erteilung eines Testats dann nicht zu, wenn dem vorsätzlichen Handeln des Gesellschaftergeschäftsführers eine allenfalls fahrlässige Pflichtverletzung des Abschlussprüfers gegenübersteht.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021 – 12 AR 6/21; 12 AR 7/21; 12 AR 8/21; 12 AR 9/21; 12 AR 10/21; 12 AR 11/21; 12 AR 12/21; 12 AR 13/21; 12 AR 14/21; 12 AR 15/21; 12 AR 16/21; 12 AR 17/21

Das Land­ge­richt Mün­chen I ist zu­stän­di­ges Ge­richt für Scha­den­er­satz­kla­gen von Ak­ti­en­in­ha­bern der Wire­card AG mit Sitz in Mün­chen, auch wenn die Kla­gen nur gegen die Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Ernst & Young GmbH (EY) mit Sitz in Stutt­gart ge­rich­tet sind und nicht zu­gleich die Wire­card AG ver­klagt wird. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart mit Be­schlüs­sen vom 28.06.2021 in meh­re­ren Par­al­lel­ver­fah­ren ent­schie­den.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.Juni 2021 – 12 AR 6/21

§ 32b Abs 1 Nr 1 ZPO

1. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers stellt eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinn von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet auch bei sonstigen Personen Anwendung, die zwar nicht aufgrund Prospekthaftung im engeren Sinne, aber aus anderen Gründen aufgrund typisierten Vertrauens für die Unrichtigkeit einer Kapitalmarktinformation deliktisch haften. Es genügt, dass ein Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation schlüssig vorgetragen hat (OLG München, 12. Januar 2018, 34 AR 110/17).

3. Die Klage muss im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20

Keine Ansprüche von Gastronomen aus Betriebsschließungsversicherungen infolge von Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Pandemie