Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Thüringen

Landgericht Erfurt, Beschluss vom 11.11.2025 – 1 HKO 42/24

Streitwert bei Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft

Unzweifelhaft in dem vorliegenden Verfahren ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Wert der klägerischen Anteile an der Genossenschaft höher zu bewerten ist als der Nennwert. Ferner stellt der BGH auf den wirtschaftlichen Wert der Anteile ab.

OLG Jena, Urteil vom 16.09.2025 – 10 U 233/24

Zwar obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe und muss – wovon das Landgericht im Grundsatz zu Recht ausgeht – insoweit nach der Rechtsprechung des BGH ein Gesamtvermögensvergleich vorgenommen werden, bei dem die Klägerin die steuerlichen Mehrbelastungen und die tatsächliche Vermögenslage der ohne den Beratungsfehler hypothetischen Vermögenslage gegenüberstellen muss.

Nicht richtig ist demgegenüber die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass es sich bei den ihr etwaig aus dem Beratungsfehler erwachsenen steuerlichen Vorteilen um einen Vorteilsausgleich handele, für den die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH IX ZR 9/21 – zitiert nach juris -) müssen Steuervorteile, die unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sind, was der Fall ist, wenn sie zwangsläufig – sozusagen spiegelbildlich – mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, als Teil des Gesamtvermögensvergleichs unmittelbar in die Schadensberechnung einbezogen werden (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 16 m.weit.Nachw.).

Lediglich Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, sind im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei ist darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung der Ersatzpflichtige.

Vorteile, die sich daraus ergeben, dass statt einer 5-jährigen Abschreibungsfrist eine 9-jährige Frist gewählt wurde, stellen indes eine unmittelbare Folge der Beratungspflichtverletzung dar, weil die falsch gewählte Frist gerade die Pflichtverletzung darstellt.

Landgericht Erfurt, Urteil vom 23.05.2025 -1 HKO 42/24

Ausschlussbeschluss I Genossenschaft I der Mangel des rechtlichen Gehörs kann auch nicht durch seine Gewährung im Rechtsmittelverfahren (vor dem Aufsichtsrat) geheilt werden.

Thüringen OLG, Urteil vom 13.11.2024 – 2 U 129/24

Einziehung Aktien

Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Mitglied infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, seine weitere Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder doch ernstlich gefährdet (Noack – Fastrich, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 3). Dies bedarf einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 225/93 –, Rn. 15, juris). Ein schuldhaftes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, da es allein auf die objektiven Umstände ankommt, wobei allerdings eine Pflichtwidrigkeit oder ein sonst schuldhaftes Verhalten die Ausschließung regelmäßig eher rechtfertigen wird. Bei der Gesamtwürdigung geht es nicht allein um das Verhalten des Auszuschließenden, sondern ebenso um das der anderen Gesellschafter (OLG München, Urteil vom 12. November 2009 – 23 U 2754/09)

OLG Jena, Urteil vom 26.01.2024 – 9 U 364/18

Anwaltshaftung

1. Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

2. Einheitlichkeit des Streitgegenstandes einer Schadensersatzklage wegen anwaltlicher Beratungspflichtverletzung in Bezug auf die Einleitung und Fortführung eines aussichtslosen bzw. aussichtslos gewordenen Rechtsstreits.

3. Der Annahme der Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung steht es hier nicht entgegen, dass sich der Bundesgerichtshof in einschlägigen Urteilen in Parallelverfahren nicht ausdrücklich mit der Vereinbarkeit seiner Entscheidung mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat.

4. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung rechtfertigt die Fortführung eines nach der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslosen Rechtsstreits grundsätzlich nicht.

5. An der der anwaltlichen Beratung zugrunde zu legenden fehlenden Erfolgsaussicht der weiteren Rechtsverfolgung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Parallelverfahren befürwortet haben.

6. Die aktuelle einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt, der mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Maße zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu berücksichtigen. Er ist gehalten, sich über die online verfügbare Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs über die fortlaufende Rechtsprechung zu informieren.

7. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt, der für die von ihm vertretenen Anleger massenhaft Güteanträge zur Hemmung der Verjährung gestellt hatte und bundesweit Klageverfahren betrieb, musste die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Güteanträgen im besonderen Maße verfolgen. Dass im Jahr 2015 zahlreiche Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig waren, bei denen (auch) die Hemmungswirkung von Güteanträgen gegenständlich war, musste einem auf diesem Feld tätigen Rechtsanwalt bekannt sein, so dass er die höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten und zeitnah zur Kenntnis zu nehmen hatte. Dieser Zeitpunkt ist zum 30.09.2015 eingetreten.

8. Mit einem Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. ZPO können Rechtshängigkeitszinsen gem. § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO nur dann verlangt werden, wenn zugleich ein Vollstreckungsschaden i.S.d. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend gemacht wird.

OLG Thüringen, Beschluss vom 6.12.2023 – 2 W 233/23

Wichtiger Grund für das erweiterte Informationsrecht des Kommanditisten

1. Nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. kann neben der (Kommandit-)Gesellschaft auch deren persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werden.

2. Ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, lässt die Wirksamkeit der Verfahrensvollmacht unberührt. Dies gilt auch dann, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 356 StGB vorliegt.

3. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB a.F. ist anzunehmen, wenn die sofortige Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung oder bei der Verweigerung oder längeren Verzögerung der Kontrolle nach § 166 Abs. 1 HGB. Hierfür bedarf es der Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten Information ergeben (Anschluss OLG München, Beschluss vom 12. April 2011 – 31 Wx 189/10).

4. Die Aufnahme von Darlehen zur Verfolgung des Unternehmenszweckes stellen eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar, wenn sie Hilfsmaßnahmen zu gesellschaftstypischen, gewöhnlichen Geschäften sind. Etwas anderes gilt, wenn die Fremdfinanzierungsquote so hoch wird, dass Zins- und Tilgungsdienst eine riskante Geschäftsstrategie oder die Auflösung von Vermögenswerten erzwingen, die für andere Zwecke vorgehalten werden oder den bisherigen Zuschnitt des Handelsgewerbes charakterisieren. Erst recht gilt dies, wenn die Schuldenlast existenzgefährdend wird.

5. Die Interessen des Kommanditisten werden durch das Einsichtsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB dann nicht hinreichend gewahrt, wenn die Unterlagen der Gesellschaft keine ausreichenden Informationen enthalten oder die Einsicht durch die Gesellschaft verweigert wird. Die Verweigerung des Prüfungsrechts kann deshalb einen wichtigen Grund darstellen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 9. August 2010 – 31 Wx 2/10).

OLG Jena, Urteil vom 29.03.2023 – 2 U 834/18

Untersagung des Vollzugs von Kauf- und Pachtverträgen eines Landwirtschaftsbetriebs I Untersagung des Abschlusses von Kaufverträgen

OLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 948/21

Aktiengesellschaft I Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss I Eigene Aktien I Einziehung der eigenen Aktien sei in § 237 AktG

OLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 492/17

Gesellschafterstreit I Einziehung von Geschäftsanteilen I wichtiger Grund I Beschlussmängelstreitigkeiten I Anfechtungsklage I Nichtigkeitsklage I Anfechtungsfrist I Teilnahmerecht I Versammlungsleiter

OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2022 – 7 W 216/22

Haftung wegen Verletzung der Steuerberaterpflichten I fehlerhaft erstellte Jahresabschlüsse I Fortführungswert I Liquidationswert