Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen des OLG Thüringen
OLG Jena, Urteil vom 29.03.2023 – 2 U 834/18
Untersagung des Vollzugs von Kauf- und Pachtverträgen eines Landwirtschaftsbetriebs I Untersagung des Abschlusses von Kaufverträgen
OLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 948/21
Aktiengesellschaft I Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss I Eigene Aktien I Einziehung der eigenen Aktien sei in § 237 AktG
OLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 492/17
Gesellschafterstreit I Einziehung von Geschäftsanteilen I wichtiger Grund I Beschlussmängelstreitigkeiten I Anfechtungsklage I Nichtigkeitsklage I Anfechtungsfrist I Teilnahmerecht I Versammlungsleiter
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 25.08.2021 – 2 U 89/17
Es reicht für die Bejahung der Sittenwidrigkeit nicht aus, wenn die Veräußerung der Grundstücke und die mit ihr verbundene Umgestaltung der Beklagen von einer Landwirtschaft betreibenden Gesellschaft in eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Umgehung der Verpflichtung aus der Gewinnabführungsabrede erfolgt ist.
Thüringer OLG, Beschluss vom 10.08.2021 – 1 OLG 121 SsRs 30/21
Bußgeld wegen der Verletzung von Aufenthaltsbeschränkungen nach der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.04.2020 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ist rechtswidrig
Thüringer OLG, Beschluss vom 27.05.2021 – 2 W 172/21
1. Lädt der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft auf das Verlangen einer Minderheit der Mitglieder zu einer Präsenzversammlung ein und wählt nicht – wie von diesen Mitgliedern gewünscht – das schriftliche Umlaufverfahren, führte dies nicht zu einer schuldhaften Verzögerung der Einladung, denn für die Wahl der Versammlungsart durch den Vorstand ist maßgeblich, auf welchem Wege dem Einberufungsverlangen unverzüglich rechtssicher genügt werden kann.
2. Zwar können nach §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (im Folgenden: COVMG) Beschlüsse der Mitglieder im Jahre 2021 abweichend von § 43 Abs. 7 GenG auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung der Genossenschaft nicht ausdrücklich zugelassen ist, bleibt aber mangels einer diesbezüglichen Satzungsregelung offen, wie den Teilnahmerechten der Genossen im schriftlichen Umlaufverfahren zu genügen ist, ist es nicht schuldhaft, wenn der Vorstand nicht das schriftliche Umlaufverfahren wählt.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 2 W 244/21
1. Eine Änderung des Geschäftsjahres der GmbH durch satzungsändernde Beschlussfassung ist grundsätzlich zulässig, auch unter Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt.
2. Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahres – also die Änderung des abgelaufenen Geschäftsjahres nach dessen Ablauf – ist aber unzulässig. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist nur dann zulässig, wenn die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung vor dem Ablauf des durch die Änderung gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs erfolgt.
3. Geht die Anmeldung der Satzungsänderung über die Änderung des Geschäftsjahres während des neu zu bildenden Rumpfgeschäftsjahres beim Registergericht ein und kann die Eintragung auch noch während des neu zu bildenden Rumpfgeschäftsjahres erfolgen, wird keine Rückwirkung entfaltet und besteht auch keine Manipulationsgefahr. Durch die Einsichtnahme in das Handelsregister kann der Rechtsverkehr feststellen, wann die Satzungsänderung durch deren Eintragung wirksam wurde, wenn sich aus dem Wortlaut der geänderten Satzung ergibt, dass die Änderung des Geschäftsjahres ohne Rückwirkung erfolgt, da der Zeitpunkt der Umstellung auf das neue Geschäftsjahr nicht genannt wird.
OLG Jena, Urteil vom 14.07.2021 – 2 U 238/20
Stufenklage auf Auskunft über den Stand bestimmter für den ausgeschiedenen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG geführten Gesellschafterkonten und Auszahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Guthabens
OLG Jena, Urteil vom 14.07.2021 – 2 U 239/20
Stufenklage auf Auskunft über den Stand bestimmter für den ausgeschiedenen Gesellschafter einer GbR geführten Gesellschafterkonten und Auszahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Guthabens
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 14.05.2021 – 9 U 189/20
eigener Anwaltshaftungsprozess mit einer undankbaren Mandantin I anwaltliche Beratungspflichten I Beweislast I widerstreitende Interessen