Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Zweibrücken

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2009 – 4 U 203/08

AktG §§ 121, 123, 241, 245 Wenn der Stichtag für den Nachweis der Aktionärsstellung gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG (sog. Record Date) auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Sitz der GesellschaftBitte […]

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2009 – 3 W 14/09

GenG §§ 24, 39; BGB § 181 Die Befreiung des Vorsitzenden einer Genossenschaft von der Beschränkung des § 181 1. Alt. BGB steht nicht im Einklang mit §  39 GenG. Diese Norm durchbricht die Vertretungszuständigkeit des Vorstands […]

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2008 – 4 W 66/08

§ 935 ZPO, § 940 ZPO Ein Schuldner kann grds. nicht im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 338/05

§ 241 Nr 1 AktG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht […]

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.02.2006 – 3 W 209/05

§ 38 GmbHG, § 39 GmbHG, § 242 BGB, § 27 FGG Die eigene Abberufung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH als Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer […]

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.06.2003 – 4 U 117/02

Abberufung eines GmbH-Mitgesellschafters als Geschäftsführer I Dauerhafte Erkrankung als sachlicher Grund für die Abberufung I Nachschieben von Abberufungsgründen in der Berufungsinstanz

1. Für die Wirksamkeit eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Abberufung eines Mitgesellschafters als (Mit-)Geschäftsführer reicht es aus, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.

2. Zwar können sich Beschränkungen der freien Abberufbarkeit aus den unter den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergeben, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht, wenn der abzuberufende Geschäftsführer auch (Mit-)Gesellschafter ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigert werden.

3. Ein sachlicher Grund für die Abberufung eines Mitgesellschafters als (Mit-)Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages liegt vor, wenn dieser dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist.

4. Abberufungsgründe, die im Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung bereits vorgelegen haben, dürfen auch (in der Berufungsinstanz des Beschlussanfechtungsverfahrens) nachgeschoben werden, wenn insoweit ein weiterer Gesellschafterbeschluss erfolgt ist.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2001 – 4 U 71/00

§ 276 BGB, § 305 BGB, § 414 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 64 GmbHG Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft unzutreffende Angaben über Vermögenssituation und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft […]

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.06.1999 – 8 U 138/98

§ 242 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 38 Abs 2 GmbHG 1. Sind die Geschäftsführerstellung und das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung miteinander verkoppelt, führt der Verlust der körperschaftlichen Geschäftsführerstellung durch Abberufung aus […]

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.10.1997 – 4 U 11/97

Einstweilige Verfügung I Überprüfung der Einhaltung der Vollziehungsfrist

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob die Vollziehungsfrist eingehalten ist. Es ist im Rahmen der Amtsprüfung vielmehr lediglich gehalten, begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Vollstreckungshindernisses, die sich aus dem Tatsachenvortrag der Parteien oder dem sonstigen Prozeßstoff ergeben, ohne besondere Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.05.1996 – 6 U 8/95

GmbHG § 34 Die Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GeschäftsanteilsZwangseinziehungZwangseinziehung des Geschäftsanteils wird nicht schon mit der Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam.