Ausgewählte Entscheidungen
Entscheidungen zum Steuerrecht
BFH, Urteil vom 25. März 2026 – II R 17/23
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.
BFH, Urteil vom 11. März 2026 – II R 6/23
Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
FG Münster, 15.01.2026 – 3 K 913/24 Erb Erb
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Münster vom 15.01.2026 3 K 911/24 Erb – Schenkungsteuer – Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung – Keine Saldierung von Überentnahmen bei der steuerlich begünstigten Betriebsgesellschaft mit Einlagen bei der nicht begünstigten Besitzgesellschaft
FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb
Für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist bei Veräußerung von begünstigtem Vermögen ist das dingliche Geschäft maßgeblich
BFH, Urteil vom 20. November 2025 – II R 7/23
Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016
BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – II B 47/25 (AdV)
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing
1. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich insbesondere daraus, dass nach dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nur erfolgen soll, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“.
2. Soweit die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass ein Vorrang des Tatbestands des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur besteht, soweit die Verwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 GrEStG gleichzeitig erfolgt (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 05.03.2024, BStBl I 2024, 383, Rz 30), lässt sich dies dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen.
BFH, Urteil vom 23. September 2025 – II R 19/24
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
1. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2024 – II R 22/21, BStBl II 2025, 356).
2. Besteht die Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, stimmt der Ausführungszeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen.
3. Ist ein Abtretungsvertrag aufgrund des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nach § 177 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit der nach § 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmigung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung hat schenkungsteuerrechtlich keine Bedeutung.
BFH, 16.09.2025 – II B 23/25 (AdV)
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing
1. Es ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für das Closing festgesetzt werden darf.
2. Die rechtlichen Zweifel, ob neben der Festsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG zusätzlich Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für das Signing festgesetzt werden darf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.07.2025 – II B 13/25 (AdV), Deutsches Steuerrecht 2025, 1752), rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing.
BFH, Urteil vom 27. August 2025 – II R 1/23
Zu LS 2: Ist Gegenstand einer Zuwendung eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, ist hinsichtlich der Entstehung der Steuer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Werterhöhung in den Gesellschaftsanteilen aufgrund der Leistung an die Kapitalgesellschaft eingetreten ist.
BFH, Beschluss vom 6. Juni 2025 – II B 43/24 (AdV)
Bei summarischer Prüfung bedarf es zur Vermeidung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG keiner satzungsmäßigen Regelung, um einem möglichen Erwerber eines Gesellschaftsanteils zu verdeutlichen, dass die ihm als Gesellschaftsvermögen anteilig zustehende Kapitalrücklage mit einem Rückzahlungsanspruch belastet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die getroffene Abrede über die personenbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft entfaltet (hier: bejaht) und es tatsächlich zu keiner Anteilsübertragung auf einen Dritten gekommen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Weisungslage der Finanzverwaltung gemäß R E 7.5 Abs. 11 Satz 13 ErbStR 2019