Sachkapitalerhöhung bei UG (haftungsbeschränkt) zulässig

Die „Heraufstufung“ einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH mittels einer Sachkapitalerhöhung ist zulässig.

 

Beschluss des BGH vom 19.04.2011, II ZB 25/10, abgedruckt in ZIP 2011, 955-957

I.

Der BGH hat mit Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10, Folgendes entschieden:

Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.

II.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragstellerin war im Handelsregister als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 Euro eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 Euro auf 25.000 Euro. Das erhöhte Kapital sollte durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden.

Das Registergericht hat die Eintragung der Kapitalerhöhung mit der Begründung abgelehnt, bei der Unternehmergesellschaft sei eine Sacheinlage unzulässig, solange die Gesellschaft nicht über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro verfüge. Die Beschwerde der Antragstellerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht (Beschwerdegericht) blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde für begründet gehalten.

III.

Der BGH gelangt zu diesem Ergebnis auf folgendem Weg:

1.

Die relevanten Vorschriften

1.1

§ 5a Abs. 2, 3 und 5 GmbHG „Unternehmergesellschaft

„…

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

 

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

 

1. für Zwecke des § 57c;

2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;

3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.“

1.2

§ 7 Abs. 2 GmbHAnmeldung der Gesellschaft

 

„…

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

…“

2.

Der Meinungsstand bis zu der BGH-Entscheidung

In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob auch bei einer Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft, mit der der Betrag des Mindeststammkapitals einer regulären GmbH in Höhe von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht oder überschritten werden soll, Sacheinlagen nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen sind.

2.1

Es wird vereinzelt die Ansicht vertreten, das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gelte nur für die Gründung der Unternehmergesellschaft. Eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen ist nach dieser Ansicht grundsätzlich möglich.

2.2

Ein Großteil des Schrifttums vertritt die Auffassung, das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gelte nicht (mehr) für eine den Übergang zur regulären GmbH bewirkende Kapitalerhöhung (für viele z. B. Rieder, in: MünchKomm-GmbHG, § 5a Rn. 42; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 5a Rn. 26). Diese Ansicht beruft sich zum einen auf den Wortlaut des § 5a Abs. 5 GmbHG. Der Gesetzgeber hätte, wenn er den Wegfall des Sacheinlagenverbotes erst nach erfolgter Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital einer GmbH gewollt hätte, formulieren müssen wie folgt: „Hat die Gesellschaft ihr Stammkapital so erhöht, dass […]“. Zum anderen argumentieren die Vertreter dieser Ansicht, damit, dass es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beim Übergang in die reguläre GmbH schlechter zu stellen, als wenn sie von vornherein eine reguläre GmbH gegründet hätten.

2.3

Nach der Gegenansicht – der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat – kann bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die den Übergang zur regulären GmbH erreichende Kapitalerhöhung nicht durch Sacheinlagen bewirkt werden. Sie hält in diesem Falle die Leistung von Sacheinlagen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung eines die Mindestkapitalgrenze von 25.000 Euro erreichenden Stammkapitals für zulässig. (so zuletzt das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 23.09.2010, 31 Wx 149/10, abgedruckt in ZIP 2010, 1991, 1992; Heckschen, DStR 2009, 166, 170 f; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 5a Rn. 33). Nach dieser Gegenansicht ist der maßgebliche Zeit für den Wechsel der anzuwendenden Vorschriften gem. § 5a Abs. 5 GmbHG der der wirksamen Erhöhung des Stammkapitals. Für die Wirksamkeit der Stammkapitalerhöhung bedürfe es jedoch der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
. Diese wiederum erfolge erst, wenn die Einlagen auf das neue Stammkapital – nach den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Sondervorschriften des § 5a GmbHG – bewirkt worden sind. Eine Benachteiligung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegenüber der regulären GmbH durch das Sacheinlagenverbot sei systembedingt durch die Wahl des Einstiegsmodells. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eintragung würde zudem Missbräuchen entgegenwirken, die dadurch entstünden, dass die Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbGH selbst dann entfallen würden, wenn die Einlage zwar beschlossen, später aber nicht erbracht würde.

3.

Der BGH schließt sich dem Großteil des Schrifttums an.

Nach § 5a Abs. 5 Halbsatz 1 GmbHG finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht oder übersteigt.

3.1

Der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Halbsatz 1 GmbHG lasse, so der BGH, eine Auslegung sowohl in die eine wie auch in die andere Richtung zu. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5a Abs. 5 GmbHG verweise zwar darauf, dass die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG gelte, solange die Gesellschaft kein eingetragenes Stammkapital in Höhe des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG hat. Der BGH leitet daraus jedoch keine verallgemeinerungsfähige Auslegung des § 5a Abs. 5 GmbH für die vorliegende Fallkonstellation ab.

3.2

Vielmehr sei eine Auslegung des § 5a Abs. 5 GmbGH dahingehend, dass das Sacheinlagenverbot bereits für die die Mindeststammkapitalgrenze von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr gilt, nach dem Sinn und Zweck von § 5a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 GmbHG geboten. Die Anwendung der Sonderregelung des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf die den Übergang zur regulären GmbH bewirkende Kapitalerhöhung würde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH, bei der Sacheinlagen geleistet werden dürfen (§ 5 Abs. 4 GmbHG), deutlich in einer den Zielen der Neuregelung widersprechenden Weise benachteiligen. Die systembedingten Unterschiede zwischen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der regulären GmbH rechtfertigten diese Ungleichbehandlung nicht.

3.3

Gegen die Geltung des Sacheinlagenverbots für Kapitalerhöhungen auf den Betrag von 25.000 Euro (oder mehr) spreche vor allem, dass der Übergang von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH in der Systematik des Gesetzes angelegt ist. Die (erfolgreich) werbend tätige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) solle nach der Gesetzessystematik typischerweise in die reguläre GmbH übergehen. Dies zeige sich insbesondere in der Pflicht zur Rücklagenbildung gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG, mit der die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreichen soll. Diese Rücklage soll ersichtlich auch in erster Linie zur Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 57c GmbHG). Dieser Zielrichtung widerspräche es, den Übergang von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf die reguläre GmbH ohne sachlichen Grund zu erschweren.

Ein solcher sachlicher Grund gegen eine Erhöhung des Stammkapitals der Unternehmergesellschaft auf einen Betrag von 25.000 Euro durch Leistung von Sacheinlagen liege, so der BGH,  insbesondere nicht in der Gefahr, dass die Gesellschafter allein mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Einlage die für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen in Wegfall bringen könnten. Denn die Zulässigkeit der Erhöhung des Stammkapitals der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG) im Wege der Sacheinlage ändere nichts daran, dass der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der – von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 56 ff. GmbHG) abhängigen – Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt werde. Folge sei, dass bis dahin die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (§ 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG) im Übrigen weiter gelten.

3.4

Auch das Argument der Verfahrensvereinfachung lässt der BGH nicht gegen den Wegfall des Sacheinlagenverbots gelten. Soweit das Sacheinlagenverbot auch der Verfahrensvereinfachung diene, so der BGH, betreffe dies nur das Gründungsstadium der Unternehmergesellschaft, in dem die Notwendigkeit einer Sacheinlage nicht bestehe, weil die Gründer das in voller Höhe bar einzuzahlende Stammkapital frei wählen könnten. Der Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung greife beim Übergang zur regulären GmbH im Wege der Kapitalerhöhung dagegen nicht mehr, wie sich bereits daraus ersehen lasse, dass nach der Gründung der Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GmbHG das Verfahren nach §§ 57c ff. GmbHG vorgesehen ist.

IV.

Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11.04.2011, II ZB 9/10, abgedruckt in ZIP 2011, 1054-1055

Auch wenn der BGH die „Heraufstufung“ einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine GmbH mittels einer Sachkapitalerhöhung nunmehrfür zulässig erklärt, so bleibt es bei der Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) dennoch bei dem Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. In dem der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11.04.2011, II ZB 9/10, zu Grunde liegenden Sachverhalt sollte vom Vermögen der Rechtsbeschwerdeführerin ein Betrag von 1 Euro nach Umwandlungsrechtabgespalten und auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur Neugründung übertragen werden. Das hat der BGH wegen Verstoßes gegen das Sacheinlagenverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG für unzulässig zu halten. Das Sacheinlagenverbot gelte wegen § 135 Abs. 2 Satz 1 UmwG auch im Umwandlungsrecht. Mit dem Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) seien die mit der Sacheinlage verbundenen Bewertungs- und Kapitalaufbringungsprobleme nicht zu vereinbaren.

V.

Praktische Auswirkungen des BGH, Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10

Durch den Beschluss des BGH vom 19.04.2011, II ZB 25/10, ist nunmehr geklärt, dass Verschmelzungen und Spaltungen auf eine Unternehmergesellschaft als aufnehmenden Rechtsträger mit Kapitalerhöhung zulässig ist, wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erreicht wird. Dies gilt gleichfalls für Einbringungsvorgänge in die Unternehmergesellschaft mittels Sachkapitalerhöhung, wenn die Gesellschaft durch eine solche Einbringung das Mindeststammkapital von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht.

Auch die viel diskutierte grenzüberschreitende Verschmelzung einer Limited auf eine (bereits bestehende) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Vermeidung einer Aufdeckung etwaiger stiller Reserven (§ 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m Satz 1 UmwStG) kommt vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses nun wieder in Betracht, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch eine Einbringung der Anteile der Limited das Mindeststammkapital von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht.

VI.

Ausblick

In seinem Beschluss vom 05.05.2011, 27 W 24/11, hatte das Oberlandesgericht Hamm sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer Barkapitalerhöhung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf 25.000 Euro eine Volleinzahlungspflicht gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG besteht. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine solche Volleinzahlungspflicht verneint, wenn mit der Kapitalerhöhung ein satzungsmäßiges Stammkapital von 25.000 Euro erreicht wird. Ausreichend sei gemäß §§ 56a, 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GmbHG die Einnzahlung der Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro (sog. „Halbeinzahlung“). Nach dem Oberlandesgericht Hamm entfalle die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleich stellt. Eine Kapitalerhöhung weit über das Mindestkapital von 25.000 € hinaus würde zudem zu der praktischen Erschwernis führen, dass die Gesellschafter – um sich zumindest teilweise die Möglichkeit der Halbeinzahlung zu erhalten – eine zweistufige Kapitalerhöhung vornehmen müssten.

Auch wenn sich der BGH in dem oben genannten Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10, mit dieser Frage nicht beschäftigen musste, ist zu erwarten, dass der BGH auch in dieser Frage der weniger strengen Auffassung folgen dürfte. Angesichts der gegenläufigen Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 23.09.2010, 31 Wx 149/10, abgedruckt in ZIP 2010, 1991 f., wird jedoch empfohlen, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung jeweils vorab die Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht zu dieser Frage herbeizuführen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erfurt/ Thüringen Juni 2011